{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:290119B2STR416.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-01-29","aktenzeichen":"2 StR 416/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 416/18\nvom\n29. Januar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2019:290119B2STR416.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am\n29. Januar 2019 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision wird als unzulässig\nverworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 9. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Anrechnungsentscheidung\ngetroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und mit\nder Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision bleibt ohne Erfolg.\n\n2 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zur Begründung der Revision ist unzulässig, da – wie sich aus den vorgelegten Unterlagen und den Stellungnahmen des Vorsitzenden der Strafkammer\nund der Staatsanwaltschaft ergibt – keine Fristversäumung vorliegt. Er ist daher\nnicht nur gegenstandslos, sondern – weil auf eine unmögliche Rechtsfolge ge-\n\nrichtet – unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011\n– 4 StR 553/11, NStZ-RR 2012, 117).\n\n3 2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n4 a) Die Rügen der Verletzung formellen Rechts sind unzulässig, da sie\nnicht in dem nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Umfang ausgeführt sind.\n\n5 aa) Die Rüge, das Landgericht habe gegen seine Amtsaufklärungspflicht\nverstoßen, indem es pflichtwidrig unterlassen habe, Protokolle der aufgezeichneten Telefongespräche zu verlesen, wurde nicht entsprechend den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben, da die Revision nicht vorträgt,\nwelches bestimmte, für den Beschwerdeführer günstige Beweisergebnis erzielt\nworden wäre, sondern lediglich auf vermutete und mögliche Beweisergebnisse\nabstellt.\n\n6 bb) Die Rüge der unrechtmäßigen Mitwirkung von als befangen abgelehnten Richtern ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, da bereits der\nInhalt der Ablehnungsanträge nicht mitgeteilt wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt,\nStPO, 61. Aufl., § 338 Rn. 29 mwN).\n\n7 cc) Auch soweit die Revision die Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2\nStPO rügt, ist die Rüge unzulässig erhoben, da weder der Beweisantrag noch\nder Ablehnungsbeschluss mitgeteilt werden, sondern insofern lediglich auf das\nProtokoll Bezug genommen wird.\n\n8 dd) Soweit die Revision ein „Verwertungsverbot gem. § 100a StPO“ rügt,\nwird aus den Ausführungen nicht erkennbar, welches Verfahrensgeschehen der\nBeschwerdeführer im Einzelnen beanstandet. Auch diese Rüge ist daher unzulässig.\n\n9 b) Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils\nhat keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben und ist daher\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-29/2-str-416-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-29/2-str-416-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:22.766527+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-29/2-str-416-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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