{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:290119B2STR395.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-01-29","aktenzeichen":"2 StR 395/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 395/18\nvom\n29. Januar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:290119B2STR395.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n29. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des\nLandgerichts Wiesbaden vom 18. April 2018 aufgehoben, soweit gegen diesen Angeklagten die Einziehung von Wertersatz\nin Höhe von 20.000 € als Gesamtschuldner angeordnet worden\nist; diese entfällt, soweit sie sich gegen den Angeklagten K.\nrichtet.\n\n2. Seine weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben\nJahren und acht Monaten verurteilt und hat gegen ihn sowie gegen seine beiden Mitangeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 20.000 € als\n\nGesamtschuldner angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.\n\n2 Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\nTeilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.\n\n4 2. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand.\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten die Einziehung für einen Tatertrag\nin Höhe von 20.000 € angeordnet, der aus dem „Testverkauf“ des halben Kilogramms Kokain am 6. Juli 2016 stammte. Bei dieser Geldübergabe waren auf\nVerkäuferseite allerdings nur die beiden Mitangeklagten A. und I. , nicht\njedoch der Angeklagte K. vor Ort beteiligt. Damit hat der Angeklagte die\nfaktische Verfügungsgewalt über das Kaufgeld bei Übergabe nicht erlangt. Die\nAnnahme einer mittäterschaftlichen Zurechnung im Rahmen des Handeltreibens reicht für eine Haftung alleine nicht aus (BGH, Beschluss vom\n20. November 2018 – 4 StR 326/18). Daher wäre gegen den Angeklagten\nK. nur der auf ihn selbst entfallende Teil des Verkaufserlöses als Tatertrag\n\nanzusetzen. Da aber weitere Feststellungen hierzu nicht mehr zu erwarten sind,\nlässt der Senat die Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten K. insgesamt entfallen.\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-29/2-str-395-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-29/2-str-395-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:22.737941+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-29/2-str-395-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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