{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:290119B2STR274.18.1","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-01-29","aktenzeichen":"2 StR 274/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 274/18\n\nvom\n29. Januar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:290119B2STR274.18.1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 3. auf dessen Antrag – am\n29. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 (analog), § 357 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten M. , F. , S. und\nSa. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom\n19. Januar 2018 – auch bezüglich des Angeklagten L. –\n\na) in sämtlichen Einzel- und Gesamtstrafenaussprüchen und,\n\nb) soweit es die Angeklagten M. und L. betrifft, im\nAusspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs aufgehoben,\n\nc) soweit es die Angeklagten M. , F. , S. und\nL. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin\nklargestellt, dass der im landgerichtlichen Urteilstenor unter Ziffer 8. Buchstabe e) angegebene Betrag 6.100 Euro\nbeträgt.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden\nverworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. unter Freispruch im Übrigen\nwegen schweren Bandendiebstahls in zehn Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, Diebstahls „im besonders schweren Fall“ in sieben\nFällen und wegen Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und unter Anordnung eines Vorwegvollzugs\nder Freiheitsstrafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet;\nden Angeklagten F. hat es unter Freispruch im Übrigen wegen schweren\nBandendiebstahls in sieben Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in\ndrei Fällen, Diebstahls „im besonders schweren Fall“ in vier Fällen, davon in\neinem Fall versucht, wegen Diebstahls und wegen Begünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Den Angeklagten S. hat das Landgericht unter Freispruch im Übrigen wegen schweren\nBandendiebstahls in neun Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in\nzwei Fällen, Diebstahls „im besonders schweren Fall“ in zwei Fällen und wegen\nBrandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten\nund den Angeklagten Sa. unter Freispruch im Übrigen wegen Diebstahls\n„im besonders schweren Fall“ in fünf Fällen, davon in einem Fall versucht und\nwegen Beihilfe zum Diebstahl unter Einbeziehung zweier Strafen aus einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung, verurteilt. Darüber hinaus hat es gegenüber allen Angeklagten Einziehungsentscheidungen getroffen.\n\n2 Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten M. ,\nF. , S. und Sa. , die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt sind; der Angeklagte M. rügt darüber hinaus die Verlet-\n\nzung formellen Rechts. Die Revisionen haben in dem aus der Beschlussformel\nersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet. Die Entscheidung ist auf den Mitangeklagten L. zu erstrecken (§ 357 StPO).\n\n3 1. Die vom Angeklagten M. erhobene, nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n4 2. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich der jeweiligen Schuldsprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\n5 3. Sämtliche Strafaussprüche halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n6 a) Wie der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften vom 6. August\n2018 ausgeführt hat, ist das Landgericht im Fall II. 10 der Urteilsgründe – betreffend die Angeklagten M. , F. , S. und den nicht (mehr) revidierenden Mitangeklagten L. – rechtsfehlerhaft von einer Strafuntergrenze von\nsechs Monaten statt richtigerweise von drei Monaten ausgegangen und hat\nEinzelstrafen verhängt, die dieser fehlerhaften Mindeststrafe entsprechen bzw.\ndie nur geringfügig über dieser Mindeststrafe liegen.\n\n7 b) In den Fällen II. 1, 16, 19, 21, 22, 25, 26, 27 und 28 der Urteilsgründe\nhat die Strafkammer wegen (vollendeten) „Diebstahls im besonders schweren\nFall“ verurteilt und ihren konkreten Zumessungserwägungen jeweils rechtsfehlerhaft einen Strafrahmen „zwischen sechs Monaten und 10 Jahren“ statt zutreffend von drei Monaten bis zu zehn Jahren zugrunde gelegt. Der Senat schließt\nmit dem Generalbundesanwalt aus, dass es sich dabei jeweils um ein bloßes\nSchreibversehen handelt. Der Senat kann in allen diesen Fällen indes letztlich\n\nnicht ausschließen, dass die Angeklagten durch die Festsetzungen der jeweiligen Einzelstrafen aufgrund des systematisch fehlerhaft angewendeten Strafrahmens beschwert sind.\n\n8 c) Das Landgericht hat überdies eine mögliche Strafmilderung nach\n§ 46b StGB hinsichtlich des Angeklagten M. in den Fällen II. 1, 6, 7, 10, 11,\n17, 22, 24, 25 und 28 der Urteilsgründe, hinsichtlich des Angeklagten F. in\nden Fällen II. 11, 12, 18 und 20 der Urteilsgründe und hinsichtlich des Angeklagten S. in den Fällen II. 7, 8, 14, 18, 19, 20, 26 und 30 der Urteilsgründe nicht erörtert, obwohl nach den Urteilsfeststellungen dazu Anlass bestand.\n\n9 Die Strafkammer hat zwar festgestellt, dass die Angeklagten M. , F.\nund S. „in einem beträchtlichen Umfang Aufklärungshilfe geleistet“ hätten;\nindessen käme ein „Absehen von Strafe gemäß § 46 Abs. 1 a.E. StGB […] angesichts der Vorstrafen nicht in Betracht. Vielmehr hat die Kammer – im Einzelfall unter Absenkung des Regelstrafrahmens – die an sich schuldangemessene\nFreiheitsstrafe herabgesetzt“.\n\n10 Die Aufklärungshilfe der Angeklagten hat das Landgericht folglich nur als\nallgemeinen Strafzumessungsumstand berücksichtigt. Es hätte jedoch aufgrund\nseiner Feststellungen nicht nur prüfen dürfen, ob gemäß „§ 46 Abs. 1 a.E.\nStGB“ [gemeint: § 46b Abs. 1 Satz 4 StGB] von Strafe abgesehen werden kann,\nsondern bereits bei der Bestimmung des jeweiligen Strafrahmens erörtern müssen, ob die Aufklärungshilfe der Angeklagten eine im Ermessen des Tatgerichts\nstehende Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m.\n§ 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j StPO als vertyptem Strafmilderungsgrund ermöglicht.\n\n11 d) Der Senat hebt darüber hinaus auch die Einzelstrafen auf, die von den\nRechtsfehlern nicht betroffen sind, um dem neuen Tatgericht eine insgesamt\neinheitliche Strafzumessung zu ermöglichen. Der Wegfall der Einzelstrafen entzieht den jeweiligen Gesamtstrafen die Grundlage. Damit unterliegt auch die\nDauer des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe der Aufhebung. Die Feststellungen sind von den Rechtsfehlern nicht betroffen. Sie\nbleiben daher aufrecht erhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann\nergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht mit den bisherigen in Widerspruch stehen.\n\n12 Da die Gesetzesverletzungen in gleicher Weise den Mitangeklagten\nL. betreffen, der sein Rechtsmittel zurückgenommen hat, ist die Urteilsaufhebung insoweit auf ihn zu erstrecken (§ 357 StPO). Wegen der Aufhebung des\nStrafausspruchs ist auch die Grundlage für den Ausspruch über den Vorwegvollzug entfallen.\n\n13 4. Im Hinblick auf die Einziehungsanordnung weist das Urteil einen die\nAngeklagten M. , F. und S. beschwerenden Rechtsfehler auf, der\nauch den Mitangeklagten L. betrifft. Ausgehend von den Wertangaben\nzu den erbeuteten Gegenständen ergibt sich im Fall II. 12 der Urteilsgründe\nunter Berücksichtigung der Zurückerlangung von zwei Rennrädern und des\nMusikinstruments ein verbleibender Wert des Erlangten von 6.100 Euro statt\n6.900 Euro. Insoweit ist die Einziehungsentscheidung des landgerichtlichen\nUrteilstenors unter Ziffer 8. Buchstabe e) klarzustellen und auf den Mitangeklagten L. zu erstrecken. Soweit sich das Landgericht zugunsten der Angeklagten M. , F. , S. und Sa. in den Fällen II. 18, 19 und 27 der\n\nUrteilsgründe zum Wert des Erlangten geringfügig verrechnet hat, sind die Angeklagten nicht beschwert.\n\nFranke Appl Zeng\n\nRiBGH Schmidt ist wegen\nUrlaubs an der Unterschrift\ngehindert.\n\nGrube Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-29/2-str-274-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-29/2-str-274-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:22.706855+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-29/2-str-274-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2019-01-29","dockets":["2 StR 274/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:290119B2STR274.18.1","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:290119B2STR274.18.1"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.01.2019 – 2 StR 274/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-29/2-str-274-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revisionen der Angeklagten M. , F. , S. und\nSa. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom\n19. Januar 2018 – auch bezüglich des Angeklagten L. –\n\na) in sämtlichen Einzel- und Gesamtstrafenaussprüchen und,\n\nb) soweit es die Angeklagten M. und L. betrifft, im\nAusspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs aufgehoben,\n\nc) soweit es die Angeklagten M. , F. , S. und\nL. betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin\nklargestellt, dass der im landgerichtlichen Urteilstenor unter Ziffer 8. Buchstabe e) angegebene Betrag 6.100 Euro\nbeträgt.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden\nverworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/46b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46b","label":"§ 46b StGB","mentions":3},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/100a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"100a","label":"§ 100a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:22.706855+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}