{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:281119BXZB6.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2019-11-28","aktenzeichen":"X ZB 6/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZB 6/19\n\nvom\n\n28. November 2019\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nECLI:DE:BGH:2019:281119BXZB6.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2019 durch die\nRichter Dr. Bacher, Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die\nRichterin Dr. Marx\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das\nRechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger betreibt ein Reisebüro. Er nimmt die Beklagten auf\nZahlung des Reisepreises für eine Flugreise in Anspruch.\n\n2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am\n9. Juni 2018 zugestellt worden. Mit einem beim Berufungsgericht am 9. Juli\n2018 eingegangenen Schreiben hat der Kläger für die Berufung gegen dieses\nUrteil Prozesskostenhilfe beantragt. Mit einem am 6. August 2018 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat dieser Berufung eingelegt,\nWiedereinsetzung in die Berufungsfrist beantragt und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen, da der Rechtsschutzversicherer des Klägers zwischenzeitlich Deckungsschutz erklärt habe.\n\n3 Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der\nRechtsbeschwerde ist antragsgemäß bis einschließlich 21. August 2019 ver-\n\nlängert worden. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2019 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers angezeigt, dass er diesen nicht mehr vertritt.\n\n4 Der Kläger beantragt nunmehr die Beiordnung eines Notanwalts. Er\nmacht unter anderem geltend, er habe die Beendigung des Mandats nicht zu\nvertreten. Sein Prozessbevollmächtigter habe ihm mitgeteilt, dass er keine Beschwerdebegründung erstellen werde, da keine Erfolgsaussichten gegeben\nseien.\n\n5 II. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b\nZPO ist unbegründet.\n\n6 Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch\nAnwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen,\nwenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die\nRechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.\n\n7 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.\n\n8 Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt\ngefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren\nMandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht,\nwenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat\ndie Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013\n- III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9; Beschluss vom 24. Juni 2014\n- VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2; Beschluss vom 8. Februar 2018\n- IX ZR 155/17, juris Rn. 2).\n\n9 Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden,\nweil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Beschwerdebegründung nach den Vorstellungen\n\noder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das\nRevisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. nur BGH,\nBeschluss vom 23. Januar 2019 - VII ZR 158/18, BauR 2019, 861 Rn. 9; Beschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/07, juris Rn. 4).\n\n10 Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach dessen\nVorbringen die Anfertigung einer Beschwerdebegründung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Damit hat der Kläger die Beendigung des Mandatsverhältnisses zu vertreten.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Marx\n\nVorinstanzen:\nAG Hermeskeil, Entscheidung vom 07.06.2018 - 1 C 116/12 (2) -\nLG Trier, Entscheidung vom 14.05.2019 - 1 S 139/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-28/x-zb-6-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-28/x-zb-6-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:35.457488+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-28/x-zb-6-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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