{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:281119BIZR45.19.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2019-11-28","aktenzeichen":"I ZR 45/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 45/19\nvom\n\n28. November 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:281119BIZR45.19.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2019\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\ndes Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 25. Januar\n2019 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 12.500 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von\nder Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht\nübersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).\n\n2 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des\nUrteils. Im Regelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern\nauch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse\ndes Klägers an dem Unterlassungstitel (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April\n2018 - I ZR 139/17, juris Rn. 2 mwN). Auf eine höhere Beschwer im Fall der\nVerurteilung hat deshalb auch die beklagte Partei schon in den Vorinstanzen\nhinzuweisen. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann sie mit erstmaligem Vorbringen zu ihrer Beschwer nicht mehr gehört werden, wenn sie den\n\nentsprechenden Vortrag ohne weiteres in den Vorinstanzen hätte halten können\n(vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - I ZR 139/17, juris Rn. 2 mwN).\n\n3 2. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die zweite Instanz auf\n12.500 € festgesetzt. Dies entspricht der Beschwer der Beklagten durch das\nBerufungsurteil. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend,\ndie Höhe der Beschwer der Beklagten betrage mindestens 25.000 €.\n\n4 a) Die Klägerin hatte den Streitwert in der Klageschrift mit \"25.000 €\" angegeben. Dem ist das Landgericht mit seiner Streitwertfestsetzung im klagabweisenden Urteil erster Instanz gefolgt. Das Berufungsgericht ist bei seiner\nStreitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ebenfalls von diesem Wert\nausgegangen. Es hat aber den Umfang der teilweisen Klagerücknahme ausweislich seiner Kostenentscheidung mit 50% bewertet, so dass danach nurmehr\nein Streitwert in Höhe von 12.500 € verblieben ist.\n\n5 b) Die Beklagte hat in beiden Vorinstanzen nicht geltend gemacht, dass\ndie Höhe ihrer Beschwer im Fall ihrer Verurteilung zur Unterlassung die Höhe\ndes nach dem Interesse der Klägerin an der Unterlassung bemessenen Streitwerts übersteigt. Vielmehr hat sie es erst während des bereits laufenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens unternommen, auf die Festsetzung eines\nhöheren Streitwerts hinzuwirken und dieses Begehren näher zu begründen.\nDamit kann sie nach den vorstehend unter I 1 dargestellten Grundsätzen in diesem Verfahrensstadium nicht mehr gehört werden.\n\n6 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKoch Schaffert Löffler\n\nFeddersen Schmaltz\n\nVorinstanzen:\nLG Bamberg, Entscheidung vom 19.07.2017 - 2 O 530/16 -\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 25.01.2019 - 3 U 135/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-28/i-zr-45-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-28/i-zr-45-19","retrieved":"2026-10-24 07:57:16.244551+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-28/i-zr-45-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Zivilsenat","date":"2019-11-28","dockets":["I ZR 45/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:281119BIZR45.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:281119BIZR45.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.11.2019 – I ZR 45/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-28/i-zr-45-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil\ndes Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 25. Januar\n2019 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: 12.500 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPOEG/26","law":"ZPOEG","abbreviation":"ZPOEG","ref":"26","label":"§ 26 ZPOEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:16.244551+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}