{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:281119B3STR217.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-11-28","aktenzeichen":"3 StR 217/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 217/19\n\nvom\n28. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n4.\n\n5.\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln\n\nECLI:DE:BGH:2019:281119B3STR217.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n28. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 7. Dezember 2018 aufgehoben\n\na) jeweils im Schuldspruch, jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen, die den Zusammenschluss zur Bande betreffen,\naufrechterhalten,\n\nb) in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten M. , C. , K. und Me. wegen\nbandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von\ndrei Jahren und sechs Monaten (M. ), zwei Jahren (C. ), zwei Jahren und\nsechs Monaten (K. ) und einem Jahr und neun Monaten (Me. ) sowie den\n\nAngeklagten S. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; die\nVollstreckung der gegen C. , Me. und S. verhängten Strafen hat es\nzur Bewährung ausgesetzt. Die dagegen gerichteten Revisionen, mit denen die\nAngeklagten C. , K. und Me. das Verfahren und sämtliche Angeklagten\ndie Verletzung materiellen Rechts beanstanden, haben jeweils mit der Sachrüge in dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen\nsind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des Landgerichts verfügte die Angeklagte C.\nüber 32 Subutex-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 8 mg\nBuprenorphinhydrochlorid aus dem Nachlass ihres verstorbenen Bruders. Gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Ma. kamen die Angeklagten\nüberein, diese in der Klinik für forensische Psychiatrie in W.\n, in der zu dieser Zeit die Angeklagten M. , K. und S. zur Vollstreckung von Maßregeln nach § 64 StGB einsaßen, einzuschmuggeln und an\nderen Mitpatienten zu verkaufen. Nach dem Absatz der Tabletten wollten sie\nsich \"mithilfe der Kontakte des Angeklagten M. im Betäubungsmittelmilieu\neine Bezugsquelle für weitere Betäubungsmittel erschließen, um so den Absatz\nvon Drogen in der Maßregelvollzugseinrichtung fortzusetzen\".\n\n3 Am 27. Dezember 2016 schmuggelte entweder die Angeklagte C. ,\nbei der es sich um die Schwester des Angeklagten M. handelt, oder dessen\nMutter, die Angeklagte Me. , bei einem gemeinsamen Besuch beim Angeklagten M. auf dessen Bestellung 10 Subutex-Tabletten in die Anstalt. Wegen\nder Trennscheibenanordnung erfolgte die Lieferung dergestalt, dass die Trans-\n\nporteurin die Tabletten in den Ausgabeschacht eines Zigarettenautomaten im\nEingangsbereich der Klinik legte und kurze Zeit später der Angeklagte K. in\nBegleitung einer unbekannten Person die Drogen abholte; diese verkaufte er\nsodann in Absprache mit dem Angeklagten M. an Mitinsassen.\n\n4 Am 7. Februar 2017 schmuggelten die Angeklagte Me. und der gesondert verfolgte Ma. , Vater des M. und Ehemann der Me. , erneut\n10 Subutex-Tabletten in die Maßregelvollzugsklinik. Die von Ma. im\nZigarettenautomaten abgelegten Tabletten wurden von einem Mitinsassen, der\nals nächster an den Automaten trat, entdeckt und dem Anstaltspersonal übergeben. Der Angeklagte K. versuchte danach in Begleitung des eingeweihten\nAngeklagten S. erfolglos, die Tabletten an sich zu bringen.\n\n5 Die restlichen 12 Subutex-Tabletten wurden in der Wohnung der Angeklagten C. sichergestellt.\n\nII.\n\n6 1. Der Schuldspruch der Angeklagten M. , C. , K. und Me. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erweist sich als\ndurchgreifend rechtsfehlerhaft, da das angefochtene Urteil die festgestellte\nBandenabrede nicht beweiswürdigend belegt.\n\n7 a) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt die zum Zwecke des Verkaufs\nder 32 Subutex-Tabletten der Angeklagten C. entfalteten Aktivitäten auf\nrechtsfehlerfreier Beweisgrundlage festgestellt und erkannt, dass diese Teilakte\neiner Bewertungseinheit bilden und mithin das Einbringen der Tabletten in die\n\nMaßregelvollzugsanstalt am 27. Dezember 2016, der anschließende Verkauf\nder ersten Lieferung, das Einbringen der Tabletten am 7. Februar 2017 und die\nLagerung der Tabletten in der Wohnung der Angeklagten C. rechtlich nur\neine Tat begründen. Damit ist indes lediglich ein (gemeinschaftliches) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln der Angeklagten M. , C. , K. und Me.\nbzw. eine Beihilfe dazu durch den Angeklagten S. tragfähig belegt.\n\n8 b) Für die weitergehende Feststellung, wonach die Angeklagten den Entschluss fassten, sich nach dem Absatz des Subutexvorrats mithilfe der Kontakte des Angeklagten M. im Betäubungsmittelmilieu eine Bezugsquelle für weitere Betäubungsmittel zu erschließen, um den Drogenhandel in der Maßregelvollzugsanstalt fortzusetzen, fehlt es an einer ausreichenden Beweisgrundlage.\n\n9 Irgendwelche Aktivitäten zum Zwecke der Beschaffung weiterer Rauschgiftmengen zeigen die Urteilsgründe nicht auf. Sie benennen weder Beweismittel, aus denen sich eine entsprechende Abrede der Angeklagten unmittelbar\nergibt, noch teilen sie mit, aus welchen konkret festgestellten Umständen die\nStrafkammer auf eine - zumindest konkludente - Absprache der Angeklagten,\nkünftig weitere ähnlich gelagerte Straftaten zu begehen, geschlossen hat.\n\n10 Dies wäre allerdings erforderlich gewesen, da sich die Annahme der\nBandenabrede nicht ohne Weiteres aus den festgestellten Umständen erschließt. Allein aus den Verbindungen des Angeklagten M. zum Betäubungsmittelmilieu und seinen einschlägigen Vorstrafen ergibt sich nicht, dass\ndieser über den Verkauf des Vorrates der Angeklagten C. hinaus gemeinsam mit den Mitangeklagten den Handel mit Betäubungsmitteln fortsetzen wollte. Soweit das Landgericht auf eine \"wiederholte Tatbegehung\" im Rahmen\neines außerordentlich konspirativen Verhaltens abgehoben hat, steht dem ent-\n\ngegen, dass alle festgestellten Aktivitäten eine Bewertungseinheit und damit\nlediglich eine Tat (im Rechtssinne) bilden, die aus Anlass des der Angeklagten\nC. zugefallenen Nachlasses begangen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni\n1996 - 1 StR 235/96, BGHR BtMG § 30a Bande 3; KPV BtMG/Patzak, 9. Aufl.,\n§ 30 Rn. 31; MüKoStGB/Oğlakcioğlu, 3. Aufl., § 30 BtMG Rn. 42); mit der naheliegenden Möglichkeit, dass sich die Absprachen der Angeklagten nur auf diesen Drogenvorrat bezogen, setzen sich die Urteilsgründe nicht explizit auseinander. Die Vereinbarung zur Verteilung des Gewinns belegt für sich genommen ebenso wenig wie die familiäre Verbindung der Angeklagten Me. , C.\nund M. die Annahme einer Bandenabrede hinsichtlich künftiger Taten. Zwar\nerlauben die Eintragungen in dem sichergestellten Notizbuch des Angeklagten\nK. Rückschlüsse auf dessen umfangreichen Handel mit verschiedenen Betäubungsmitteln innerhalb der Maßregelvollzugsanstalt. Allerdings lassen sich\ndie mitgeteilten Notizen nicht mit dem konkret festgestellten Handel mit Subutex-Tabletten in Einklang bringen; möglich ist, dass sie anderweitige Geschäfte\nbetrafen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Ob und aus\nwelchen Notizbucheinträgen das Landgericht Erkenntnisse über den Handel mit\nden Tabletten der Angeklagten C. gewonnen und woraus es gegebenenfalls\nauf geplante weitere Handelsaktivitäten der Angeklagten im Rahmen einer\nBandenabrede gefolgert hat, wird nicht erläutert.\n\n11 Bei dieser Sachlage, die verschiedene Deutungen zulässt, bedurfte es\nnäherer Darlegung, aus welchen Umständen die Strafkammer auf eine Bandenabrede gefolgert hat.\n\n12 2. Hinsichtlich des Angeklagten S. erweist sich die Annahme der\nBeihilfe zu einer Bandentat der Mitangeklagten schon deshalb als rechtsfehlerhaft, da eine solche nicht tragfähig belegt ist.\n\n13 3. Die Aufhebung der Schuldsprüche zieht die Aufhebung der Strafaussprüche nach sich.\n\n14 4. Die dargestellten Mängel der Beweiswürdigung beziehen sich allein\nauf die Bandenabrede; im Übrigen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von dem dargelegten Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb\nbestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\nSchäfer Wimmer Tiemann\n\nHoch Erbguth\n\nVorinstanz:\nKoblenz, LG, 07.12.2018 - 2090 Js 60946/16 6 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-28/3-str-217-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-28/3-str-217-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:35.084507+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-28/3-str-217-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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