{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:280819B5STR107.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-08-28","aktenzeichen":"5 StR 107/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 107/19\n\nvom\n28. August 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:280819B5STR107.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2019 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. November 2018 im Adhäsionsausspruch dahingehend geändert, dass\n\na) der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägerinnen\nsämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen\nSchäden zu ersetzen, die diesen infolge der zu ihrem\nNachteil begangenen Taten seit dem 5. November 2018\nentstanden sind oder zukünftig entstehen, soweit diese\nAnsprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,\n\nb) die Prozesszinsen erst ab dem 6. November 2018 zu entrichten sind.\n\nIm Übrigen wird von einer Adhäsionsentscheidung abgesehen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\nden Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen\nAuslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen\nAuslagen der Adhäsionsklägerinnen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von\nKindern in 38 Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei ein Monat als vollstreckt gilt. Zudem hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen. Das auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Adhäsionsentscheidung. Im Übrigen ist seine Revision\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet\nim Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger Schäden\nbesteht – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – nur insoweit,\nals diese Ansprüche auch nicht auf sonstige Dritte übergegangen sind (vgl.\nBGH, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 4 StR 161/10). Die geltend gemachten\nProzesszinsen sind erst ab dem auf die Anhängigkeit folgenden Tag (hier der 6.\nNovember 2018) zu entrichten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 5\nStR 52/18). Der Senat ändert die Adhäsionsentscheidung entsprechend ab.\n\n3 2. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nMutzbauer König Berger\n\nMosbacher Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-28/5-str-107-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-28/5-str-107-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:32.851514+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-28/5-str-107-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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