{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:280819B4STR317.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-08-28","aktenzeichen":"4 StR 317/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 317/19\n\nvom\n28. August 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:280819B4STR317.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag – und mit Zustimmung – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357, § 154a Abs. 2\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Halle (Saale) vom 6. Februar 2019 wird\n\na) die Strafverfolgung auf den Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines Schlagrings und unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe beschränkt;\n\nb) das vorbezeichnete Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der\nAngeklagte des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines\nSchlagrings und unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe schuldig ist;\n\nbb) im Ausspruch über die Einziehung sichergestellter\nBetäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und\nWaffen, auch soweit es die Mitangeklagte S.\nbetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge „in Tateinheit mit\neinem Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet\nund bestimmt, dass ein Jahr der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollstrecken ist. Außerdem hat es die Einziehung eines sichergestellten Geldbetrages in Höhe von 2.395 Euro und der „in diesem Verfahren ausweislich der Sicherstellungsprotokolle vom 24. Mai 2018 (…) sichergestellten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Waffen (vgl. laufende Nr. IV 4. bis 21. der\nAnklageschrift)“ angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\nRevision. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen\nVerfolgungsbeschränkung und – insoweit auch zugunsten der nicht revidierenden Mitangeklagten S. – zur Aufhebung der Entscheidung über die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Waffen.\nIm Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Senat hat die Strafverfolgung aus den in der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts angeführten Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz\neines Schlagrings und unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe nach § 154a\nAbs. 2 StPO beschränkt.\n\n3 2. Im Übrigen weisen der Schuld- und Strafausspruch, die Maßregelanordnung und die auf § 73a Abs. 1 StGB gestützte Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 2.395 Euro keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nauf.\n\n4 a) Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation, die ausnahmsweise ein Verfahrenshindernis nach sich ziehen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238, Rn. 5 ff. mwN), haben sich weder aus den Urteilsgründen noch aus den Ermittlungsakten ergeben. Eine hierauf bezogene Verfahrensrüge ist nicht erhoben.\n\n5 b) Auch vermag der Senat auszuschließen, dass die Strafkammer ohne\nden durch die Verfolgungsbeschränkung ausgeschiedenen waffenrechtlichen\nVerstoß (unerlaubter Besitz eines als Taschenlampe getarnten Elektroimpulsgerätes) auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Denn dieser Umstand hat bei der\nStrafzumessung keine Erwähnung gefunden.\n\n6 c) Die Verfolgungsbeschränkung zieht die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich. Der Tenor ist entsprechend\nden Erfordernissen der Rechtsprechung zur genauen Bezeichnung der Tatbe-\n\nstände nach dem Waffengesetz neu gefasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni\n2016 – 4 StR 116/16).\n\n7 3. Dagegen kann die Anordnung der Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Waffen nicht bestehen bleiben.\n\n8 a) Grundsätzlich sind die einzuziehenden Gegenstände im Urteilstenor\nkonkret zu bezeichnen, um Klarheit über den Umfang der Einziehung für die\nBeteiligten und die Vollstreckungsbehörde zu schaffen und eine ordnungsgemäße Vollstreckung zu ermöglichen. Eine Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis oder Sicherstellungsprotokolle genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom\n22. Juni 2010 – 4 StR 216/10, Rn. 5).\n\n9 b) Diesen Anforderungen wird die auf nicht näher bezeichnete Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Waffen gerichtete Einziehungsanordnung, in der auf Sicherstellungsprotokolle und die Anklage Bezug genommen wird, nicht gerecht. Sie lässt sich auch nicht anhand der Urteilsgründe so\nkonkretisieren, dass sie vom Senat ergänzt werden könnte. So ist bereits unklar, welche in den Urteilsgründen beschriebenen sichergestellten Gegenstände\nals Betäubungsmittelutensilien gelten sollen und inwieweit etwa auch Transportmittel (Rucksäcke etc.) von der Einziehung betroffen sind.\n\n10 Da die Einziehungsanordnung insoweit auch die nicht revidierende Mitangeklagte S. betrifft, war die Aufhebung auf sie zu erstrecken (§ 357\nSatz 1 StPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Quentin\n\nFeilcke Paul","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-28/4-str-317-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-28/4-str-317-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:33.495960+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-28/4-str-317-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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