{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:270919UVZR4.18.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-09-27","aktenzeichen":"V ZR 4/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nV ZR 4/18 Verkündet am:\n27. September 2019\nWeschenfelder\nAmtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:270919UVZR4.18.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit\nSchriftsatzfrist bis zum 2. September 2019 durch die Vorsitzende Richterin\nDr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter\nDr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 55\ndes Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2017 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der klagende eingetragene Verein ist Eigentümer einer Straße, die 2008\nzu Erschließungszwecken ausgebaut wurde und an der weit über 100 Grundstücke einer Wohnsiedlung anliegen. Eigentümer eines dieser Grundstücke\nsind die Beklagten, die bis Ende 2011 Mitglieder des Klägers waren. Das Straßengrundstück wurde mit einer Vielzahl von Grunddienstbarkeiten (Geh-, Fahrund Leitungsrechte) zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Anliegergrundstücke, darunter auch das Grundstück der Beklagten, belastet. Der Kläger vereinbarte mit einzelnen Anliegern die Bestellung einer Reallast zur Sicherung der\n\nUnterhaltungs- und Instandsetzungskosten, mit anderen schloss er schriftliche\nVereinbarungen über die Kostenbeteiligung ab. Auch mit den Beklagten strebte\ner eine entsprechende Vereinbarung an. Die Beklagten, die sich bis einschließlich 2010 an den Unterhaltungskosten beteiligten, bewilligten mit notarieller Urkunde eine entsprechende Reallast. Zu deren Eintragung in das Grundbuch\nkam es nicht.\n\n2 Ende 2011 schloss der Kläger mit einer Immobilienverwaltungsgesellschaft einen Vertrag über die Verwaltung des Vereinsgeländes nebst der Privatstraße. Die Vereinbarung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2015 durch einen Vertrag über die Verwaltung der Privatstraße und der Mitgliederbeiträge\nersetzt.\n\n3 Der Kläger hat von den Beklagten die Zahlung anteiliger Kosten des Winterdienstes für 2011 und einer Rechnung aus dem Jahre 2011 sowie des Mitgliedsbeitrages für 2011 verlangt. Auf der Grundlage von Abrechnungen für die\nJahre 2012 und 2013 hat er ferner die Zahlung der auf die Beklagten entfallenden Kostenanteile verlangt. Zudem hat er die Feststellung der Verpflichtung der\nBeklagten erreichen wollen, sich auch künftig an den notwendigen Kosten für\ndie Unterhaltung und Verwaltung der Straße zu beteiligen. Das Amtsgericht hat\nder Klage in der Hauptsache stattgegeben. Im Berufungsverfahren haben die\nParteien einen Teilvergleich geschlossen; streitig bleiben danach die Kosten\nder Haftpflichtversicherung, der vom Kläger beauftragten Verwaltung und der\nKontoführung. Der Kläger hat zuletzt auch Zahlung der anteiligen Kostenpositionen für die Jahre 2014 bis 2016 verlangt. Das Landgericht hat bezüglich dieser Positionen das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage insoweit\nabgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, will der Kläger die Verurteilung der Be-\n\nklagten zur Zahlung der anteiligen noch streitigen Kosten für die Jahre 2012 bis\n2016 in Höhe von 608,15 € sowie die Wiederherstellung des Feststellungsausspruchs des Amtsgerichts hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Positionen erreichen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n4 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist eine vertragliche Vereinbarung\nzwischen den Parteien über die anteilige Kostentragung nicht zustande gekommen. Selbst wenn es den Entwurf einer entsprechenden Abrede gegeben\nhaben sollte, sei dieser jedenfalls nicht unterzeichnet worden. Gegen die Annahme eines Vertragsschlusses spreche bereits die in § 154 Abs. 2 BGB enthaltene Auslegungsregel. Allein der Umstand, dass die Beklagten Teilzahlungen an den Kläger geleistet hätten, rechtfertige nicht die Annahme eines Vertragsschlusses, zumal die Beklagten den ihnen übersandten Abrechnungen\nwidersprochen hätten.\n\n5 Ein Zahlungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht nach den\nGrundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Zwar sei den Beklagten ein\nGeh-, Fahr- und Leitungsrecht bestellt worden, so dass sie nach § 1020 Satz 2\nBGB die Verpflichtung treffe, die auf dem Grundstück gehaltene Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu unterhalten. Die abgeschlossene Haftpflichtversicherung diene aber nicht der Unterhaltung der Anlage oder der Erfüllung von\nVerkehrssicherungspflichten, sondern allein dem Interesse des Klägers als Eigentümer der Straße im Fall einer möglichen Haftung gegenüber Dritten und\ndamit seiner finanziellen Absicherung im Schadensfall. Auch seien weder die\n\nVerwaltungskosten noch die Kontoführungsgebühren Kosten, die der Unterhaltung der Anlage dienten. Dies ergebe sich, soweit es die Zeit bis einschließlich\n2014 betreffe, aus dem Leistungskatalog in § 3 Abs. 1 des zunächst abgeschlossenen Verwaltungsvertrages. Dessen Gegenstand betreffe in weiten Teilen vereinsinterne Angelegenheiten und Aufgaben. Er diene daher allein der\nWahrnehmung von Interessen des Klägers. Selbst wenn die Übertragung von\nVerwaltungsaufgaben als Wahrnehmung der Pflichten nach § 1020 Satz 2 BGB\nverstanden würde, entspreche die Einschaltung eines Verwalters nicht dem Willen der Beklagten. Sie hätten mit ihren Widersprüchen gegen die Abrechnungen\nzum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Abschluss des Verwaltungsvertrages\nnicht einverstanden seien. Zwar sei ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn in den Fällen des § 679 BGB unbeachtlich. Die Voraussetzungen\ndieser Ausnahmeregelung lägen hier aber nicht vor.\n\nII.\n\n6 Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf anteilige Tragung\nder noch zwischen den Parteien streitigen Kosten nicht verneint werden.\n\n7 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass\nzwischen den Parteien keine Vereinbarung über die anteilige Tragung dieser\nKosten zustande gekommen ist.\n\n8 a) Aus der Tatsache, dass die Beklagten eine notarielle Urkunde über die\nBestellung der von dem Kläger verlangten Reallast errichten ließen, kann noch\nnicht auf eine Vereinbarung über die Kostentragungslast geschlossen werden.\n\nDie notarielle Urkunde enthält lediglich die einseitigen Bestellungserklärungen\nder Beklagten. Zu deren Vollzug ist es hingegen nicht gekommen. Allein auf\ndieser Grundlage kann nicht festgestellt werden, dass sich die Beklagten mit\ndem Kläger über die Kostentragung und die Bestellung einer dieser Abrede sichernden Reallast einig waren. Eine Annahmeerklärung, die gegenüber dem\nKläger erklärt worden wäre, ergibt sich aus diesem Sachverhalt nicht. Auch die\nZahlung des in der Bestellungsurkunde vorgesehenen Vorschusses im Jahr\n2010 erlaubt diesbezüglich noch keine zwingende Schlussfolgerung.\n\n9 b) Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, dass der Kläger darüber\nhinaus den Beklagten eine schriftliche Vertragsurkunde über die Kostenbeteiligung hat zukommen lassen, geht es rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Annahme eines Vertragsschlusses daran scheitert, dass sie nicht von den Beklagten unterzeichnet wurde.\n\n10 aa) Die Nichtunterzeichnung der Vertragsurkunde führt nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB, die auch auf die Errichtung einer privatschriftlichen Urkunde Anwendung findet (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008\n- XII ZR 66/06, NJW 2009, 433 Rn. 27; Urteil vom 15. September 2009\n- X ZR 115/05, GRUR 2010, 322, 326), im Zweifel zum Scheitern des Vertragsschlusses. Die Auslegungsregel greift allerdings nicht ein, wenn die Vertragsurkunde für die Parteien keine konstitutive Bedeutung hat, der Vertragsschluss\nalso nicht mit der vorgesehenen Form steht und fällt. An einer konstitutiven Bedeutung fehlt es etwa dann, wenn die Vertragsurkunde nur Beweiszwecken\ndienen soll. Voraussetzung ist insoweit die Feststellung ausreichender Anhaltspunkte. Auch wenn die Parteien den noch nicht unterzeichneten Vertrag einvernehmlich in Vollzug setzen, können sie damit zu erkennen geben, dass der Ver-\n\ntrag wirksam werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 343/17,\nNJW 2019, 2615 Rn. 8 mwN).\n\n11 bb) Nach diesen Maßstäben ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Feststellungen, die die Schlussfolgerung\nzulassen, dass der Vertragsurkunde keine konstitutive Bedeutung zukommen\nsollte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revision zeigt auch keinen\nVortrag auf, der in dieser Hinsicht Anhaltspunkte liefert. Ohne Erfolg verweist\nsie ferner darauf, dass der Vertrag von den Parteien in Vollzug gesetzt worden\nsei. Zwar ist zugunsten des Grundstücks der Beklagten eine Grunddienstbarkeit\nin das Grundbuch eingetragen worden. Dies führt auch unter Berücksichtigung\ndes Umstandes, dass sich die Beklagten bis einschließlich 2010 entsprechend\nder nicht unterzeichneten Vereinbarung an den Kosten beteiligt haben, aber\nnicht zur Annahme eines gleichwohl erfolgten Vertragsschlusses.\n\n12 2. Die Kostentragungspflicht der Beklagten ergibt sich jedoch aus einer\nentsprechenden Anwendung von § 745 Abs. 2, §§ 748, 742 BGB.\n\n13 a) Sind die Berechtigten einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer\ndes dienenden Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können sie voneinander in entsprechender Anwendung von\n§ 745 Abs. 2 BGB eine Regelung verlangen, dass die Unterhaltungspflicht für\ndie der Ausübung der Dienstbarkeit dienenden Anlagen einheitlich wahrgenommen wird, wenn anders eine geordnete und sachgerechte Erfüllung dieser\nPflicht nicht gewährleistet ist. Die Kosten für die einheitliche Wahrnehmung der\nUnterhaltungspflicht tragen in einem solchen Fall entsprechend §§ 748, 742\nBGB anteilig die Dienstbarkeitsberechtigten und der mitnutzungsberechtigte\n\nGrundstückseigentümer (vgl. dazu näher Senat, Urteil vom 8. März 2019\n- V ZR 343/17, NJW 2019, 2615 Rn. 10 f., 14 f.).\n\n14 b) Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten gegenüber dem Kläger\nentsprechend §§ 748, 742 BGB zur anteiligen Tragung der Kosten verpflichtet,\nweil die Wahrnehmung der Unterhaltungspflichten für die Anlagen durch ihn\nentsprechend § 745 Abs. 2 BGB billigem Ermessen entspricht.\n\n15 aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht von einer Unterhaltungspflicht\nder Beklagten nach § 1020 Satz 2 BGB aus. Rechtsfehlerfrei nimmt es an, dass\nes sich bei der Straße und den in ihr befindlichen Leitungen um Anlagen im\nSinne von § 1020 Satz 2 BGB handelt. Auch steht die Mitbenutzung durch den\nEigentümer oder Dritte einem „Halten“ der Anlage durch die Beklagten als\nDienstbarkeitsberechtigten nicht entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2019\n- V ZR 343/17, NJW 2019, 2615 Rn. 17 mwN).\n\n16 bb) Die einheitliche Wahrnehmung der Unterhaltungspflicht durch eine\nPerson entspricht im vorliegenden Fall billigem Ermessen. Die Straße und die in\nihr verlegten Leitungen dienen der Erschließung einer Wohnsiedlung und weisen eine erhebliche räumliche Ausdehnung aus. Ihnen kommt zudem eine wesentliche funktionale Bedeutung für die Erschließung der Wohnsiedlung zu. Angesichts der weit über 100 Dienstbarkeitsberechtigten bedarf daher die Erfüllung der Unterhaltungspflicht einer einheitlichen Regelung. Nur durch sie kann\nsichergestellt werden, dass die Unterhaltungspflichten durch ein koordiniertes\nVorgehen ordnungsgemäß und effektiv erfüllt werden.\n\n17 cc) Auch kann der klagende Verein auf der Grundlage seines revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrages verlangen, dass die Unterhaltungspflich-\n\nten allein durch ihn erbracht werden. Danach hat der Kläger die Unterhaltungspflichten für die Anlagen, zu deren Nutzung die Dienstbarkeitsberechtigten befugt sind, seit ihrer Erstellung wahrgenommen. Nach der Bestellung der Grunddienstbarkeiten ist diese Praxis fortgesetzt worden. Das Zustandekommen einer\nVereinbarung scheiterte nicht daran, dass der Kläger die Unterhaltungspflichten\nwahrnimmt, sondern an Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Umfangs\nund der Höhe der umgelegten Kosten. Die Beklagten haben nicht geltend gemacht, dass die Erfüllung der Unterhaltungspflichten durch den Kläger nicht\nsachgerecht ist oder nicht ordnungsgemäß erfolgt. Daher ist davon auszugehen, dass es auch unter Berücksichtigung der Interessen der Dienstbarkeitsberechtigten jedenfalls bislang billigem Ermessen entspricht, dass der klagende\nVerein deren Unterhaltungspflichten wahrnimmt.\n\n18 dd) Der Kläger kann von den Beklagten dem Grunde nach die anteilige\nTragung der Vergütung der beauftragten Immobilienverwaltungsgesellschaft,\nder Kosten des Girokontos und der Haftpflichtversicherung verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 343/17, NJW 2019, 2615 Rn. 21 f.).\n\nIII.\n\n19 Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil noch Feststellungen zur Höhe der Kostentragungspflicht zu treffen\nsind. Mangels Entscheidungsreife ist die Sache daher an das Berufungsgericht\nzurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat weist für die weitere\nSachbehandlung auf Folgendes hin:\n\n20 1. In Bezug auf die Kosten der von dem Kläger beauftragten Immobilienverwaltungsgesellschaft können nur Kosten für Tätigkeiten umgelegt werden,\ndie im Zusammenhang mit den Unterhaltungspflichten erforderlich sind. Die\nVerwaltung von Grundstücken, die nicht mit Grunddienstbarkeiten belastet sind,\noder von Vermögenswerten, die nicht im Zusammenhang mit der Unterhaltungspflicht stehen, fällt nicht hierunter. Dies gilt auch für Mitgliedsbeiträge, es\nsei denn, diese werden für die Unterhaltungspflicht der Straße verwandt.\n\n21 2. Die Kosten für die Führung des Girokontos sind nur anteilig erstattungsfähig, wenn dieses ausschließlich für die Abwicklung von Zahlungen genutzt wird, die mit den Unterhaltungspflichten in Zusammenhang stehen.\n\n22 3. Die Kosten der Haftpflichtversicherung sind nur dann anteilig von den\nBeklagten zu tragen, wenn sie das Risiko der Verletzung von Unterhaltungsund Verkehrssicherungspflichten durch den klagenden Verein abdeckt und damit im Ergebnis auch die Dienstbarkeitsberechtigten schützt. Hingegen besteht\neine anteilige Kostentragungspflicht nicht, soweit die Haftpflichtversicherung\nRisiken erfasst, die mit den Pflichten der Dienstbarkeitsberechtigten nicht in\nZusammenhang stehen.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 04.08.2015 - 9 C 225/14 -\nLG Berlin, Entscheidung vom 01.12.2017- 55 S 219/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-27/v-zr-4-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1020","ref_norm":"1020","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 742","ref_norm":"742","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 679","ref_norm":"679","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-27/v-zr-4-18","retrieved":"2026-10-24 07:59:25.174457+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-27/v-zr-4-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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