{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2019-02-27_2_StR_574_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:270219B2STR574.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-02-27","aktenzeichen":"2 StR 574/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 574/18\nvom\n27. Februar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u. a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:270219B2STR574.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Februar 2019\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO (analog) beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nLimburg an der Lahn vom 10. August 2018 wird mit der Maßgabe\nals unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den gegen\nihn angeordneten Einziehungsbetrag von 3.366,38 Euro in Höhe\nvon 2.244,25 Euro als Gesamtschuldner haftet.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm gegenüber als Gesamtschuldner die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.199,06 Euro und – im\nHinblick auf Fall II. 2 der Urteilsgründe – die Einziehung von Wertersatz in Höhe\nvon weiteren 3.366,38 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des\nAngeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat den aus\nder Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist\ndas Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Entscheidung über die gesamtschuldnerische Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.199,06 Euro hat\ndie Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Soweit das Landgericht gegenüber dem Angeklagten die Einziehung\nvon Wertersatz in Höhe von (weiteren) 3.366,38 Euro angeordnet hat, bedarf\ndiese Entscheidung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nvom 2. Januar 2019 dargelegten Gründen der Ergänzung um die Anordnung\neiner gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten in Höhe von\n2.244,25 Euro.\n\n4 Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:\n\n„Nach den Feststellungen entkam der Angeklagte nach dem Überfall auf einen R. -Getränkemarkt in A. am 19.12.2017 mit einem\nGeldbetrag in Höhe von 3366,38 Euro, wobei der Angeklagte und die\nMittäter M. R. und M. H. die Tatbeute zu gleichen Teilen\naufteilen wollten. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Tatbeute entsprechend dieser Vereinbarung auch aufgeteilt worden. Danach hatten die M. R. und M. H. als Mittäter Mitverfügungsgewalt an einem Teilbetrag in Höhe von jeweils\n1122,12 Euro. Sie haften danach für diesen Teilbetrag jeweils als Gesamtschuldner, was im tatrichterlichen Urteil gegen den Angeklagten\nausdrücklich anzuordnen ist. Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten\ndas aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass\ndies mehrfach erfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2018\n– 2 StR 305/18).“\n\n5 Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Um jedwede Beschwer des\nAngeklagten auszuschließen, versteht der Senat den Gesamtzusammenhang\nder Urteilsgründe ebenfalls dahin, dass die beiden Mitangeklagten anteilig Mitverfügungsgewalt an der vom Angeklagten vereinnahmten Beute erlangten.\n\n6 3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den\nAngeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten\nund Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Wenske","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-27/2-str-574-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-27/2-str-574-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:23.240924+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-02-27/2-str-574-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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