{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2019-02-27_2_StR_439_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:270219B2STR439.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-02-27","aktenzeichen":"2 StR 439/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 439/18\nvom\n27. Februar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nhier: Gegenvorstellung des Verurteilten gegen die Ablehnung einer\nVerteidigerbestellung und Anhörungsrüge gegen die Revisionsverwerfung\n\nECLI:DE:BGH:2019:270219B2STR439.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2019 gemäß\n§ 356a StPO beschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss\ndes Vorsitzenden vom 8. Januar 2019 und seine Anhörungsrüge\ngegen den Senatsbeschluss vom gleichen Tag werden auf seine\nKosten verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der gerichtlich bestellte Verteidiger des Antragstellers hatte form- und\nfristgerecht Revision eingelegt und begründet. Außerdem hatte sein Wahlverteidiger Revision eingelegt. Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, die Revision zu verwerfen und unter anderem ausgeführt, die Rüge der Verletzung\ndes Rechts auf freie Verteidigerwahl sei unzulässig.\n\n2 Nachdem der Verwerfungsantrag zunächst nur dem bestellten Verteidiger zugestellt worden war, hat der Generalbundesanwalt auf telefonische Nachfrage des Wahlverteidigers die Zustellung an diesen nachgeholt. Der Senat hat\ndem Wahlverteidiger unter dem 13. Dezember 2018 Akteneinsicht gewährt und\nmitgeteilt, dass er nicht vor dem 8. Januar 2019 über das Rechtsmittel entscheiden werde. Mit Schriftsatz vom 25. Dezember 2018 hat der Wahlverteidiger beantragt, ihn anstelle des bisherigen Pflichtverteidigers zu bestellen und\n\ndie Frist zur Stellungnahme bis zum 2. Februar 2019 zu verlängern; zudem hat\ner Rechtsausführungen zur Revisionsbegründung gemacht.\n\n3 Der Vorsitzende des Senats hat am 8. Januar 2019 den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Verteidigers zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision des Verurteilten am gleichen Tag verworfen und angemerkt, dass für die\nbeantragte Fristverlängerung kein Raum sei. Diese Entscheidungen wurden am\n22. Januar 2019 an die Verfahrensbeteiligten abgesandt.\n\n4 Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2019, der am 8. Februar 2019 beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, hat der Antragsteller durch den Wahlverteidiger\n„das sofortige Rechtsmittel gegen der Ablehnung des Pflichtverteidigerwechsels\nund zusätzlich das sofortige Rechtsmittel (Anhörungsrüge) gegen den Beschluss vom BGH“ eingelegt.\n\nII.\n\n5 Die Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der gerichtlichen Bestellung\ndes Wahlverteidigers im Revisionsverfahren ist unzulässig, weil nach Eintritt der\nRechtskraft des Urteils keine Möglichkeit mehr zur Beanstandung der Zwischenentscheidung besteht.\n\nIII.\n\n6 1. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss über die Verwerfung\nder Revision ist unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet.\n\n7 a) Da das Revisionsgericht den für die Wahrung der einwöchigen Frist\ngemäß § 356a Satz 2 StPO maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem der Betroffene\nKenntnis von den tatsächlichen Umständen erlangt hat, nicht selbst zuverlässig\nfeststellen kann, muss dieser den Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Antrag\nmitteilen und glaubhaft machen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. März 2005\n– 2 StR 444/04, NStZ 2005, 462, 463; BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2013\n– 1 StR 382/10 und vom 22. Juli 2016 – 1 StR 579/15). Dies gilt jedenfalls dann,\nwenn sich die Fristwahrung nicht aus dem aktenkundigen Ablauf ergibt, wie es\nhier der Fall ist. Der mithin erforderliche Sachvortrag des Antragstellers und\ndessen Glaubhaftmachung fehlen, so dass die Anhörungsrüge bereits deshalb\nunzulässig ist.\n\n8 b) Soweit dem Vorbringen des Antragstellers Rügen der Verletzung von\nArt. 103 Abs. 1 GG entnommen werden können, wären sie im Übrigen unbegründet.\n\n9 aa) Soweit der Antragsteller die Art der Verteidigung in der Tatsacheninstanz und das Verfahren des Landgerichts beanstandet, geht sein Vorbringen\nfehl. Eine Anhörungsrüge ist nur gegen eine erstmalige Verletzung von Art. 103\nAbs. 1 GG durch die letzte fachgerichtliche Instanz zulässig (vgl.\nMüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2019, § 356a Rn. 3).\n\n10 bb) Dadurch, dass der Antragsteller die „Fristverlängerungsablehnung“\nerwähnt, hat er nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er dies als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügen will. Eine solche Rüge wäre auch unbegründet; denn die Frist gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO lässt sich nicht verlängern (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juli 2008 – 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008,\n352). Daher stellt es keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG dar, wenn ein\nAntrag auf Fristverlängerung unbeachtet bleibt (vgl. MüKoStPO/Knauer/Kudlich\n\naaO Rn. 22). Eine Pflicht des Revisionsgerichts, auf weiteres Vorbringen zu\nwarten, besteht ebenfalls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2016\n– 1 StR 518/15, NStZ 2016, 496, 497).\n\n11 2. Auch als Gegenvorstellung kann der Rechtsbehelf keinen Erfolg haben. Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluss kann außerhalb des\nAnhörungsrügeverfahrens vom Revisionsgericht weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. Senat aaO NStZ 2005, 462, 463; BGH, Beschluss vom\n9. Mai 2017 – 1 StR 627/16).\n\nFranke Krehl Eschelbach\n\nZeng Meyberg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-27/2-str-439-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-27/2-str-439-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:23.209825+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-02-27/2-str-439-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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