{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:261119B5STR522.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-11-26","aktenzeichen":"5 StR 522/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 522/19\n\nvom\n26. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge\n\nzu 2.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:261119B5STR522.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. November 2019 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten M. wird das Urteil des\nLandgerichts Potsdam vom 5. April 2019 aufgehoben, soweit\ndas Grundstück\neingezogen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten S. gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.\n\nDer Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte M. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstre-\n\nckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und das in der Beschlussformel genannte Grundstück sowie auf ihm sichergestellte Cannabispflanzen und – näher\nbezeichnetes – Anbauzubehör nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen. Den Angeklagten S. hat es wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Während die gegen seine\nVerurteilung gerichtete Revision des Angeklagten S. aus den Gründen\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet ist, hat die auf die\nEinziehung des in der Beschlussformel bezeichneten Grundstücks beschränkte\nRevision der Angeklagten M. Erfolg.\n\n2 1. Die – grundsätzlich mögliche (BGH, Beschluss vom 31. März 2016\n– 2 StR 243/15, NStZ 2017, 89) – Einziehung des für den Cannabisanbau erworbenen und genutzten Grundstücks hat keinen Bestand.\n\n3 Das Landgericht hat zwar die nach § 74f Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen und dabei insbesondere\nden deutlich über dem gezahlten Kaufpreis liegenden, jedoch nicht sehr hohen\nVerkehrswert des Grundstücks einerseits und die konkrete Schwere der Tat\nandererseits gegeneinander abgewogen. Ferner hat es – insoweit rechtsfehlerfrei – den mit der Einziehung verbundenen Eigentumsverlust bei der Strafzumessung als gewichtigen strafmildernden Gesichtspunkt gewürdigt. Es hat sich\naber nicht erkennbar damit auseinandergesetzt, ob der Zweck der Maßnahme,\nnämlich die erneute Nutzung des Grundstücks zum Cannabisanbau zu verhindern, durch eine weniger einschneidende Maßnahme (durch den Verkauf des\nGrundstücks, § 74f Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB) erreicht werden kann. Dies zu\n\nerwägen, ist Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGH, aaO). Die Sache bedarf deshalb insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n4 2. Das Rechtsmittel des Angeklagten S. ist unbegründet, da die\nNachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zulasten des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nKönig Köhler\n\nVorinstanz:\nPotsdam, LG, 05.04.2019 - 426 Js 51192/17 23 KLs 20/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-26/5-str-522-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74f","ref_norm":"74f","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-26/5-str-522-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:34.377642+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-11-26/5-str-522-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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