{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2019-06-26_2_StR_415_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:260619B2STR415.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-06-26","aktenzeichen":"2 StR 415/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 415/18\nvom\n26. Juni 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Betrugs\n\nECLI:DE:BGH:2019:260619B2STR415.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Juni 2019 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. a) Auf die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2018 wird\ndas vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nb) Auf die Revision des Angeklagten H. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen in den Fällen II. 1-111, 113-226, 228-\n732, 734-887 und 889-1.122 sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\nc) Auf die Revision des Angeklagten S. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten M. und\nH. werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den\nAngeklagten H. wegen Betruges in 1.122 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten S. wegen Betruges in\n416 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nverurteilt.\n\n2 Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Während die\nAngeklagten M. und H. die Verletzung formellen und materiellen\nRechts rügen, erhebt der Angeklagte S. lediglich die Sachrüge. Das\nRechtsmittel des Angeklagten S. führt zur vollumfänglichen Aufhebung\ndes Urteils, soweit es ihn betrifft, die Rechtsmittel der Angeklagten M. und\nH. haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im\nÜbrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n3 1. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte M. als faktischer\nGeschäftsführer einen Online-Shop für Unterhaltungselektronik, der sich in wirtschaftlicher Schieflage befand und im Dezember 2013 in die Insolvenz ging.\n\n4 Im Herbst 2012 gewann M. den sowohl im Geschäftsleben als auch\nim Bereich Programmiertätigkeiten völlig unerfahrenen, bis dahin im Gartenbau\ntätigen H. dafür, selbst ebenfalls einen derartigen Online-Shop zu\ngründen, um so auf schnelle und einfache Weise viel Geld zu verdienen. Der\nOnline-Shop sollte im Wege des so genannten Drop-Shipping-Verfahrens\nbetrieben werden, d.h. die Waren sollten nach Bestellung durch den Kunden\n\nseitens des Shop-Betreibers wiederum selbst erst bei einem Großhändler\nbestellt und von diesem unmittelbar an den Endverbraucher ausgeliefert werden. Dieses Geschäftskonzept zugrunde gelegt, kümmerte sich der Angeklagte\nM. nach Absprache mit dem Angeklagten H. um die Aquirierung\nweiterer auf selbständiger Basis tätiger Personen zur Erstellung der Website\ndes Shops, lieferte das erforderliche Know-How und vermittelte die Zeugin\nL. , die als Webmasterin selbständig auf Rechnungsbasis die von dem\nGroßhändler angebotenen Produkte täglich in die Shop-Datenbank einspielen\nsowie die Oberfläche des Shops pflegen sollte. Zudem stellte er der am\n27. August 2013 eingetragenen e. GmbH von ihm bereits früher verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung, ebenso das für die\nGründung der GmbH notwendige Stammkapital von 25.000 Euro, das er sich\njedoch alsbald zurückübertragen ließ. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer war der Angeklagte H. . Zum Schein schloss der Angeklagte\nM. mit der GmbH einen Darlehensvertrag über 80.000 Euro, der niemals\nvalutiert wurde sowie einen Beratervertrag mit einem Honorar-Stundensatz von\n199 Euro.\n\n5 Innerhalb kurzer Zeit lief der Shop der e. GmbH erfolgreich an und\nkonnte mehrere Dutzend Bestellungen von Elektronikartikeln täglich verzeichnen. Nach aufgegebener Bestellung erhielten die Kunden eine automatische\nBestätigungs-E-Mail, als Zahlungsarten wurden Vorkasse oder PayPal angeboten. Bei Zahlungseingang buchte H. jeweils manuell den Betrag auf\ndas eigens dafür eingerichtete Konto einer L. -Kreditkarte, mittels derer\ner wiederum jeweils manuell die von dem Kunden bestellte Ware bei dem\nGroßhändler orderte und bezahlte.\n\n6 Weder verfügte H. über eine Buchhaltung noch führte er\nUmsatzsteuer ab. Einen Überblick über die Bestellungen und die Finanzen der\ne. GmbH hatte er nicht. Während er sich ein Geschäftsführergehalt von\nanfangs 1.300 Euro, später 2.600 Euro auszahlte, erhielt M. seitens der\nGmbH für seine Tätigkeit insgesamt einen Betrag von mindestens\n156.000 Euro.\n\n7 Alsbald ging H. auf Anraten des Angeklagten M. dazu über,\nnur noch Bestellungen der „PayPal-Kunden“ ordnungsgemäß abzuwickeln,\nwährend die „Vorkassekunden“ trotz Zahlungen entweder gar keine Waren oder\n– was vom Zufall abhängig war – nur mit erheblicher Verspätung erhielten.\nVerwendet wurden deren Gelder zur Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebs sowie für Zahlungen an die beiden Angeklagten. So kam es im\nZeitraum vom 30. November 2013 bis zum 6. August 2014 zu 706 Bestellvorgängen „durch Vorkassekunden“, wodurch ein Schaden in Höhe von insgesamt\n299.443,45 Euro entstand. Ende 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das\nVermögen der e. GmbH eröffnet.\n\n8 2. Im Laufe des Jahres 2014 erhielt der ebenfalls im Geschäftsleben völlig unbedarfte Angeklagte S. , der in das Wohnhaus des mit ihm freundschaftlich verbundenen H. eingezogen war, Kenntnis von dessen\nGeschäftstätigkeit und lernte auch den Angeklagten M. kennen. Dieser\nofferierte auch ihm in ähnlicher Weise wie zuvor dem Angeklagten H.\ndie Möglichkeit, einen Online-Shop zu eröffnen. Auf Empfehlung des Angeklagten M. gründete S. die D. GmbH und die El. GmbH,\nderen alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Das notwendige\nStammkapital von zusammen 50.000 Euro stellte der Angeklagte M. zur Verfügung, ließ es sich aber alsbald zurückzahlen.\n\n9 In der Folge schloss er mit der D. GmbH Darlehensverträge\nüber insgesamt 71.000 Euro, mit der El. GmbH über 110.000 Euro, die zu\nkeinem Zeitpunkt valutiert wurden. Wie schon bei der e. GmbH stellte\nM. die Shopsoftware zur Verfügung und vermittelte erneut die Zeugin L.\nsowie weitere Bürokräfte. Der Umgang mit den Kundenbestellungen einschließlich der Umbuchung der voraus gezahlten Gelder auf ein L. -\nKreditkartenkonto entsprach ebenfalls demjenigen bei der e. GmbH. Die\nBearbeitung der Bestellungen erfolgten in arbeitsteiliger Weise durch die Angeklagten S. und H. . Nach Bestelleingang erhielten die Kunden\neine automatische Auftragsbestätigung per E-Mail. Nach Zahlungseingang\nänderte der für die Vermarktung der Bestellungen beider Shops zuständige\nH. den Bestellstatus im System auf „bezahlt“. Der Angeklagte S.\nbuchte nunmehr die seitens der Kunden erhaltenen Geldsummen von dem\nGeschäftskonto der GmbHs auf das L. -Kreditkartenkonto um und bestellte bzw. bezahlte – allerdings nur in einzelnen Fällen – die jeweilige Ware\nsodann mittels dieses Kreditkartenkontos bei dem Großhändler.\n\n10 Während H. und S. für ihre Tätigkeiten monatlich jeweils\n2.500 Euro entnahmen, floss an den Angeklagten M. ein Betrag von mindestens 180.000 Euro. Die entnommenen Gelder sowie der laufende Geschäftsbetrieb wurden wiederum aus den Zahlungen der „Vorkassekunden“ generiert.\nUmsatzsteuer entrichteten die Angeklagten nicht.\n\n11 So kam es im Zeitraum Februar 2015 bis zum 14. Oktober 2015 zu insgesamt 416 Bestellvorgängen durch „Vorkassekunden“, wodurch ein Schaden\nin Höhe von 201.562,40 Euro entstand. Ende Januar 2016 wurde die Eröffnung\ndes Insolvenzverfahrens über beide Gesellschaften beantragt.\n\n12 3. Das Landgericht hat den Angeklagten M. des Betrugs in drei Fällen\nfür schuldig befunden, weil es sich für ihn, der mit den einzelnen Bestellvorgängen nicht befasst war, hinsichtlich der jeweiligen Gesellschaften um ein uneigentliches Organisationsdelikt gehandelt habe.\n\n13 Demgegenüber hat es dem Angeklagten H. sämtliche\n1.122 Fälle und dem Angeklagten S. die 416 im Rahmen der\nD. GmbH sowie der El. GmbH begangenen Fälle tatmehrheitlich begangen zugerechnet; dies deshalb, weil beide Angeklagte in jedem Einzelfall einen individuellen, nur je diesen fördernden Tatbeitrag geleistet hätten.\nBezüglich der D. GmbH und der El. GmbH sei der Angeklagte\nH. in jedem Einzelfall für die Verwaltung und Bestellungen zuständig\ngewesen, während der Angeklagte S. in allen 416 Fällen die Umbuchung\ndes jeweiligen Überweisungsbetrags und in Einzelfällen die Weitergabe der\nBestellung an den Großhändler getätigt habe.\n\nII.\n\n14 1. Die Revisionen der Angeklagten M. und H. haben mit der\nRüge der Verletzung des § 261 StPO den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des\nGeneralbundesanwalts unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.\n\n15 a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:\n\n16 Das Landgericht hat betreffend die e. GmbH zwei, betreffend die\nD. GmbH und die El. GmbH jeweils einen Geschädigten als\nZeugen vernommen (Fälle II.112, 227, 733, 888). Im Übrigen hat sie ihren Feststellungen die Aussage der sachverständigen Zeugin G. , Justizangestellte\n\nbei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, zugrunde gelegt, die die EDV der\nOnline-Shops ausgewertet und für 1.122 Bestellvorgänge eine 25-seitige Tabelle mit acht Spalten betreffend u.a. Name der Geschädigten, Bestelldaten, Kaufpreis, Liefer/Stornodaten etc. erstellt hat. Ausweislich der Urteilsgründe (UA 64)\nhat die Zeugin G. sämtliche in der 25-seitigen Tabelle aufgelisteten Daten in\nder Hauptverhandlung „in überzeugender Weise auf Vorhalt bestätigt.“\n\n17 b) Die im Wortlaut wiedergegebene 25-seitige Tabelle ist – wie sich aus\ndem durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesenen Vortrag der Revisionsführer ergibt – weder in der Hauptverhandlung verlesen noch im Selbstleseverfahren eingeführt worden. Vielmehr wurde die Tabelle der sachverständigen\nZeugin G. während derer ca. 45-minütigen Vernehmung vorgehalten. In Anbetracht des Umfangs der Tabelle und der Vielschichtigkeit der darin aufgelisteten Daten schließt der Senat aus, dass das Landgericht seine Überzeugung\nüber ihren Inhalt aus den aufgrund dieser Vorhalte abgegebenen Erklärungen\nder Zeugin gewonnen hat.\n\n18 c) Der Verstoß gegen § 261 StPO berührt hinsichtlich des Angeklagten\nM. den Schuldspruch wegen Betruges in drei Fällen nicht, entzieht aber dem\nStrafausspruch die Grundlage.\n\n19 Das Landgericht hat in zwei Fällen betreffend die e. GmbH (II.112,\n227) sowie in jeweils einem Fall betreffend die D. GmbH (Fälle II.733) und die El. GmbH (Fall II.888) durch Vernehmung der Geschädigten rechtsfehlerfrei Feststellungen getroffen, die im Kontext mit den übrigen\nBeweiserhebungen die Verurteilung des Angeklagten M. bezüglich aller drei\nGesellschaften wegen eines uneigentlichen Organisationsdelikts tragen.\n\n20 Hingegen ist der Strafausspruch aufzuheben, weil sich der dem Angeklagten zuzurechnende Schuldumfang danach bemisst, wie viele Geschädigte\nes insgesamt gab und welche Schäden diesen entstanden sind. Dazu wird der\nneue Tatrichter entsprechende Feststellungen zu treffen haben.\n\n21 d) Hinsichtlich des Angeklagten H. hat die Verurteilung wegen\nBetruges in den Fällen, in denen die Geschädigten in der Hauptverhandlung\nvernommen worden sind (II.112, 227, 733, 888), Bestand. Hingegen ist seine\nVerurteilung in den übrigen Fällen, in denen die getroffenen Feststellungen auf\neinem Verstoß gegen § 261 StPO beruhen, aufzuheben, was auch die Aufhebung der gegen diesen Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe bedingt.\n\n22 2. Die Revision des Angeklagten S. hat mit der Sachrüge umfassend Erfolg.\n\n23 a) Die Beweiswürdigung leidet betreffend den Angeklagten S. an\neinem durchgreifenden Erörterungsmangel. Das Landgericht hat die Täterschaft\ndes Angeklagten S. in 416 Fällen – seiner geständigen Einlassung folgend – darauf gestützt, dass dieser in allen die D. GmbH und die\nEl. GmbH betreffenden Fällen selbst gehandelt habe, indem er in jedem\nEinzelfall die jeweilige Zahlungsbearbeitung vorgenommen habe. Dies steht\njedoch im Widerspruch zu dessen von der Strafkammer nicht in Frage gestellten Einlassung, „wonach sie arbeitsteilig vorgegangen seien, sich die Arbeit\naber geteilt hätten. Er selbst habe die Zahlungen der Kunden kontrolliert, während sich der Angeklagte H. um die Bestellungen gekümmert habe.\nWenn er, der Angeklagte S. , sich im Urlaub befunden habe, dann habe\nder Angeklagte H. allerdings auch auf die Konten zugreifen können“\n(UA 51).\n\n24 b) Vor dem Hintergrund dieser als glaubhaft bewerteten Einlassung des\nAngeklagten S. hätte es eingehender Erörterung bedurft, warum die\nStrafkammer auch solche Bestellvorgänge, die der Angeklagte H. während der Urlaubsabwesenheit des Angeklagten S. alleine abgewickelt hat,\ndiesem als tatmehrheitlich begangen zugerechnet hat, obwohl er insoweit keine\nindividuellen Tatbeiträge geleistet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar\n2019 – 4 StR 465/18). Angesichts der im Raum stehenden Reduzierung der\ndem Angeklagten tatmehrheitlich zur Last zu legenden Betrugstaten kann der\nSenat nicht ausschließen, dass der Schuldspruch zu dessen Nachteil auf diesem Erörterungsmangel beruht und hebt deshalb dessen Verurteilung insgesamt auf.\n\n25 3. Dass die Strafkammer es entgegen der Vorschrift des § 73c StGB\nunterlassen hat, die Einziehung des Wertes von Taterträgen anzuordnen, beschwert die Angeklagten nicht.\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Wenske","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-26/2-str-415-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-26/2-str-415-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:24.376977+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-06-26/2-str-415-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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