{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:260619B2STR104.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-06-26","aktenzeichen":"2 StR 104/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 104/19\nvom\n26. Juni 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nECLI:DE:BGH:2019:260619B2STR104.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am\n26. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 13. September 2018 im Ausspruch über die\nEinzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen (Einzelstrafen von vier Jahren und sechs Monaten bzw. vier Jahren und drei\nMonaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel\nersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensrügen sowie die Sachrüge, soweit sich diese gegen den\nSchuldspruch und die Strafzumessung im Fall 1 der Urteilsgründe richtet, bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.\n\n3 2. Hingegen halten der Strafausspruch im Fall 2 der Urteilsgründe sowie\nder Gesamtstrafenausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n4 a) Das Landgericht hat bei der konkreten Zumessung beider Einzelstrafen zu Lasten des Angeklagten unter anderem berücksichtigt, dass dieser zum\nZeitpunkt der Begehung der Straftaten „unter laufender Bewährung aus dem\nBeschluss des Landgerichts Rostock vom 29. November 2010 stand“. Diese\nWertung wird für die zweite Tat von den Feststellungen nicht getragen. Denn\nder Angeklagte beging diese zu einem „nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zum\nEnde des Jahres 2013“, während die dreijährige Bewährungszeit aus dem Beschluss des Landgerichts Rostock vom 29. November 2010 lediglich bis zum\n9. Dezember 2013 lief. Danach hat der Angeklagte die zweite Tat nicht ausschließbar nach dem 9. Dezember 2013 und damit nach Ablauf der Bewährungszeit begangen. Der im Tatzeitpunkt noch ausstehende Beschluss über\nden Erlass der Strafe rechtfertigt es nicht, dem Angeklagten zur Last zu legen,\ner habe die neue Tat „unter laufender Bewährung“ begangen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2017 – 3 StR 331/17, juris Rn. 11; vom 6. September\n2016 – 3 StR 283/16, juris Rn. 3).\n\n5 b) Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe entzieht\ndem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Dieser erweist sich aber auch\ndeshalb als rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht es unterlassen hat, im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zugunsten des Angeklagten einen Härteausgleich zu erörtern, obwohl dies geboten war.\n\n6 aa) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 17. April 2014\ndurch das Amtsgericht Rostock wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei\nFällen, im Fall 1 tateinheitlich mit versuchter Nötigung, Tatzeiten waren der Vorbzw. Nachmittag des 9. Januar 2014, zu einer „Freiheitsstrafe“ von einem Jahr\nund drei Monaten verurteilt. Nach Teilverbüßung wurde der Strafrest durch Beschluss vom 15. Oktober 2014 zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der\nBewährungszeit mit Beschluss vom 29. Mai 2018 erlassen.\n\n7 bb) Scheitert eine nach § 55 Abs. 1 StGB an sich mögliche nachträgliche\nGesamtstrafenbildung daran, dass die zunächst erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, so fordert eine darin liegende Härte einen\nangemessenen Ausgleich bei der Bemessung der neuen Strafe (st. Rspr.; vgl.\nnur BGH, Urteil vom 8. November 2018 – 4 StR 269/18, juris Rn. 19 mwN). Bezugspunkt für den zu gewährenden Härteausgleich ist die Gesamtstrafenbildung, wie sie ohne die eingetretene Erledigung der früheren Verurteilung vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – 5 StR\n301/11, StV 2012, 596).\n\n8 cc) Nach diesen Maßstäben war das Landgericht gehalten, zu Gunsten\ndes Angeklagten zu prüfen, ob für den vollstreckten Teil der im Übrigen erlassenen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 17. April 2014 ein Härteausgleich zu gewähren war. Denn ohne die eingetretene Erledigung wäre die Gesamtstrafe aus dem Erkenntnis des Amtsgerichts Rostock aufzulösen und unter\nEinbeziehung der dortigen Einzelstrafen mit den beiden Einzelstrafen dieses\nVerfahrens eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden gewesen. Insofern könnte\ndie nicht mehr mögliche Gesamtstrafenbildung für den Angeklagten eine unbillige Härte darstellen.\n\n9 3. Die von der Strafkammer zur Strafzumessung getroffenen Feststellungen werden von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch\nstehen.\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-26/2-str-104-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-06-26/2-str-104-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:24.291319+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-06-26/2-str-104-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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