{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2019-02-26_1_StR_692_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:260219B1STR692.18.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2019-02-26","aktenzeichen":"1 StR 692/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 692/18\nvom\n26. Februar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:260219B1STR692.18.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO am 26. Februar 2019 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 13. Juli 2018 im Rechtsfolgenausspruch\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\n2 Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft bei der Ahndung der ohne\nRechtsfehler festgestellten Tat keine Entscheidung zur Einbeziehung einer Vorahndung nach § 105 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 JGG getroffen, so\ndass die Rechtsfolgenentscheidung keinen Bestand haben kann.\n\n4 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 5 f.) wurden dem\nAngeklagten mit Urteil des Amtsgerichts Deggendorf vom 20. September 2017\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in drei tatmehrheitlichen\nFällen neben einer Geldauflage von 400 Euro die Weisungen erteilt, binnen\nzwei Monaten Erstkontakt zum Gesundheitlichen Dienst des Landratsamts\nDeggendorf aufzunehmen sowie sich für die Dauer von zwölf Monaten jeglichen\nKonsums von Drogen nach dem BtMG zu enthalten und nach Weisung der\nJugendgerichtshilfe Urin- bzw. Haarproben für ein Drogenscreening auf Staatskosten abzugeben. Zum Stand der Vollstreckung dieser Vorahndung teilt das\nLandgericht mit, dass die Geldauflage vom Angeklagten vollständig bezahlt,\nbisher drei Beratungsstunden bei der Drogenberatung wahrgenommen und drei\nDrogenscreenings durchgeführt wurden (UA S. 3), die unauffällig waren. Damit\nsind die Maßnahmen aus der früheren Entscheidung noch nicht vollständig erledigt.\n\n5 b) Das Landgericht hatte somit nach § 105 Abs. 1 i.V.m. § 31 JGG eine\nEntscheidung darüber zu treffen, ob gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG das frühere\nUrteil in die neu zu bildende Jugendstrafe einzubeziehen ist oder ob nach § 31\nAbs. 3 JGG aus erzieherischen Gründen von einer Einbeziehung der schon\nabgeurteilten Straftaten in die neue Entscheidung abgesehen wird. Da bei der\nAnwendung des § 31 Abs. 2 JGG – anders als bei der Anwendung des § 55\nStGB – nicht lediglich die frühere Ahndung einzubeziehen, sondern eine neue,\nvon der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung\nfür sämtliche Taten vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 3. März 2004\n\n– 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90, 91 f.), kann der Senat diese vom Tatrichter zu\ntreffende Ermessensentscheidung nicht selbst treffen.\n\n6 2. Einer Aufhebung der vom Landgericht getroffenen Feststellungen bedarf es nicht, da diese durch den aufgezeigten Wertungsfehler nicht betroffen\nsind (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\nRaum Fischer Bär\n\nLeplow Pernice","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-26/1-str-692-18","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-02-26/1-str-692-18","retrieved":"2026-10-24 07:52:18.317662+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-02-26/1-str-692-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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