{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:250919BIVAR.VZ.4.19.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2019-09-25","aktenzeichen":"IV AR (VZ) 4/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV AR(VZ) 4/19\nvom\n25. September 2019\nin dem Verfahren\n\nECLI:DE:BGH:2019:250919BIVAR.VZ.4.19.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,\nden Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann\n\nam 25. September 2019\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der\nBeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 14. Zivilsenat\n- vom 25. März 2019 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.\n\nBeschwerdewert: 5.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin - soweit für\ndas Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Belang -, ihm Einsicht in den\nsenatsinternen Geschäftsverteilungsplan des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart für das Geschäftsjahr 2019 durch dessen Zusendung zu gewähren.\n\n2 Die Antragsgegnerin lehnte eine Übersendung in Kopie oder per\nE-Mail mit der Begründung ab, dass die §§ 21e, 21g GVG nur ein Recht\nauf \"Einsichtnahme\" in die Geschäftsverteilungspläne gewährten und\n\ndarüber hinaus keine Übersendungs- oder Mitteilungspflichten bestünden. Eine persönliche Einsichtnahme in den Räumen des Oberlandesgerichts stehe dem Antragsteller indes offen; es sei nicht erkennbar, dass\nihm dieses nicht zumutbar wäre.\n\n3 Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG verpflichtete das Oberlandesgericht die Antragsgegnerin, dem Antragsteller Einsicht in den genannten Geschäftsverteilungsplan einschließlich etwaiger Änderungsbeschlüsse durch Übersendung - gegebenenfalls: je - einer Kopie zu erteilen.\n\n4 Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\n5 II. Die aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29\nAbs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemäß § 29 Abs. 1\nEGGVG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.\n\n6 Insbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht die vom Antragsteller\nerhobene Rüge mangelnder Vollmacht entgegen. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass eine Behörde sich im Verfahren vor dem\nBundesgerichtshof zwar nach § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG durch einen\nBeschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen könne, sich aber nicht selber vertreten dürfe, greift dieser Einwand nicht\ndurch. Sinn des so genannten Behördenprivilegs ist die Befreiung der\nBehörden und juristischen Personen vom sonst geltenden Anwaltszwang.\nVertreter der Behörde kann nach diesem Zweck der Regelung auch der\nBehördenleiter selbst sein. Insoweit gilt für personalisiert bezeichnete\nBehörden wie den Präsidenten oder die Präsidentin des Oberlandesge-\n\nrichts nichts Anderes als für Behörden mit abstrakten Bezeichnungen. Es\nist zwischen der Behörde und dem Amtsinhaber bzw. der Amtsinhaberin\nals Person zu unterscheiden.\n\n7 III. Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg.\n\n8 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2019 - 14 VA 2/19, juris) gründet der Anspruch auf\nEinsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan durch Übermittlung von Kopien im verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch in\nVerbindung mit dem Prinzip des gesetzlichen Richters, mit dem Transparenz- und Stringenzgebot sowie dem Demokratieprinzip. Die Einsicht in\nGeschäftsverteilungspläne sei an keine Voraussetzungen wie etwa die\nDarlegung eines besonderen Interesses geknüpft.\n\n9 Ein Grund, dem Antragsteller die - kostenpflichtige - Übermittlung\nvon Kopien der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne zu verweigern\nund ihn darauf zu verweisen, am Ort des Gerichts Einsicht zu nehmen,\nsei nicht ersichtlich. Auch wenn § 21e GVG nur eine eingeschränkte\nVeröffentlichung des richterlichen Geschäftsverteilungsplans durch Auflegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle vorschreibe, veröffentlichten\nviele Gerichte, der modernen Kommunikationstechnologie und einem\nmodernen, offenen Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger entsprechend, ihren Geschäftsverteilungsplan im Internet, so auch das hier betroffene Oberlandesgericht. Zumindest in diesem Fall reduziere sich das\nErmessen der Antragsgegnerin, auch hinsichtlich der Geschäftsverteilung in den einzelnen Spruchkörpern dem Transparenzgebot zu genügen, darauf, den Jahresgeschäftsverteilungsplan mit eventuellen Änderungsbeschlüssen in zeitgemäßer Weise bekannt zu geben. Solange die\n\nsenatsinterne Geschäftsverteilung nicht in derselben Form bekannt gegeben werde wie der Geschäftsverteilungsplan für das gesamte Gericht,\nmüsse jedenfalls auf Anforderung der Senatsgeschäftsverteilungsplan in\nKopien - gegen Kostenerstattung - per Briefpost bekannt gegeben werden.\n\n10 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n11 a) Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der\nAnspruch auf Einsicht in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan\nnicht von der Darlegung eines besonderen Interesses abhängig ist (vgl.\ndazu Senatsbeschluss vom heutigen Tage - IV AR(VZ) 2/18 unter II 2 b\nbb, zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\n12 Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde im Grundsatz nicht.\nSoweit sie das Begehren des Antragstellers im konkreten Streitfall als\nrechtsmissbräuchlich ansieht, kann sie damit keinen Erfolg haben.\n\n13 Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit seinem Einsichtsbegehren Ziele verfolgt, die mit dem Sinn und Zweck des § 21g\nGVG unvereinbar sind. Hierfür reicht es entgegen der Auffassung der\nRechtsbeschwerde nicht aus, dass der Antragsteller zahlreiche gleichgerichtete Anträge bei mehr oder minder wahllos ausgesuchten Gerichten\ngestellt hat, ohne ein konkret nachvollziehbares Interesse bezüglich der\nvon ihm ausgewählten Spruchkörper oder Gerichte erkennen zu lassen.\nWie der Senat im Beschluss IV AR(VZ) 2/18 vom heutigen Tage im Einzelnen dargelegt hat, ist § 21g GVG im Lichte der Verfassung, namentlich der Gewährleistung des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG, zu betrachten; er soll auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in\n\ndie Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte sichern und ist gerade\ndeshalb als ein \"Jedermannrecht\" zu verstehen (Senat aaO).\n\n14 Insoweit hat das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt, dass\nsich jedermann über die Besetzung des Gerichts und die Aufgabenverteilung unterrichten können soll und den Bürgern auch die Besetzung der\nSpruchkörper zugänglich zu machen ist, was die Regeln für die gerichtsund senatsinternen Zuständigkeiten umfasst. Damit ermöglicht es die\nRegelung aber jedem einzelnen Bürger, sich darüber zu informieren, ob\nsich die Spruchkörper Mitwirkungsgrundsätze gegeben haben, die die\nverfassungsrechtliche Garantie des gesetzlichen Richters wahren, und\ninsoweit auch beliebig ausgewählte Gerichte und Spruchkörper zu prüfen.\n\n15 b) Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Oberlandesgerichts, dass von dem Einsichtsrecht gemäß §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9\nHalbsatz 1 GVG jedenfalls im Streitfall auch die (kostenpflichtige) Übersendung einer Kopie des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans umfasst sei.\n\n16 aa) Nach dem Gesetzestext ist der Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen allein dadurch eröffnet, dass sie auf der Geschäftsstelle des\nGerichts zur Einsichtnahme aufliegen (§ 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG).\nWeitere Zugangsarten (vgl. hierzu § 1 Abs. 2 IFG, § 3 Abs. 2 UIG, § 6\nAbs. 1 VIG) nennt das Gesetz nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte\ndafür, dass die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG einen über\nihren Wortlaut hinausgehenden Anspruch gewähren; insbesondere sind\ndie Gesetzesbegründungen insofern unergiebig (vgl. BT-Drucks. 14/1875\nS. 13 li. Sp.; VI/2903 S. 5 li. Sp.; VI/557 S. 23 li. Sp.).\n\n17 Zutreffend gesehen hat das Oberlandesgericht, dass die Akteneinsichtrechte betreffenden Regelungen in § 299 Abs. 1 ZPO und § 13\nAbs. 3 Satz 1 FamFG schon aufgrund ihres andersartigen Regelungsgegenstandes keine Rückschlüsse auf die Reichweite des Zugangsrechts\nnach den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG zulassen (ebenso\nOLG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 10 VA 3/19, unter II\n(n.v.); OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 2 VA 5/19, unter II\n2 a bb (n.v.); a.A. OLG Düsseldorf MDR 2019, 502, 503 [juris Rn. 33]).\nDem aufgezeigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird durch die\nMöglichkeit der Einsichtnahme hinreichend Rechnung getragen. Demgemäß wird ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie von Geschäftsverteilungsplänen in Rechtsprechung und Literatur - wie das Oberlandesgericht ebenfalls erkannt hat - auch nahezu einhellig abgelehnt (vgl.\nOLG Schleswig, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 10 VA 3/19 unter II (n.v.);\nOLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 6 VA 1/19 unter II 2 a\n(n.v.); OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 12 VA 1/19 unter III\n(n.v.); OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 2 VA 5/19 unter II 2\n(n.v.); OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. März 2019 - 4 VA 4/19 unter\nII (n.v.); OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 2 VAs\n2/19, juris Rn. 4, 6; OLG Hamm, Beschluss vom 21. August 2018 - 15 VA\n30/18, juris Rn. 23; OLG Jena NStZ-RR 2015, 23 [juris Rn. 3]; OLG\nFrankfurt NStZ-RR 2006, 208 [juris Rn. 6]); siehe ferner (zu § 21e Abs. 9\nGVG) StGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2015 - 1\nVB 12/15 juris Rn. 12; Kissel/Mayer, GVG 9. Aufl. § 21e Rn. 75; Münch-Komm-StPO/Schuster, 2018 § 21e GVG Rn. 66; PG/Grimm/Remus, ZPO\n10. Aufl. § 21e GVG Rn. 97; Lückemann in Zöller, ZPO 32. Aufl. § 21e\nGVG Rn. 35; a.A. MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 5. Aufl. § 21e GVG\nRn. 59).\n\n18 bb) Ein weitergehender Anspruch auf Übersendung der Pläne folgt\nnicht aus § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz -\nLIFG).\n\n19 (1) Ob ein derartiger Anspruch besteht, unterliegt im Streitfall der\nPrüfungskompetenz des Senats. Zum einen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG, § 72 Abs. 1 FamFG auch die Verletzung von Landesrecht überprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom\n14. Februar 2018 - IV AR(VZ) 2/17, NZI 2018, 353 Rn. 14; BT-Drucks.\n16/6308, S. 210 li. Sp.). Zum anderen steht die primäre Zuständigkeit der\nVerwaltungsgerichte der Überprüfung ebenfalls nicht entgegen, da das\nGericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit gemäß § 17\nAbs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat. Insoweit ist dem entscheidenden Gericht regelmäßig eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz eröffnet, soweit der zu ihm beschrittene Rechtsweg auch nur für einen Klagegrund zulässig ist (BT-Drucks. 11/7030, S. 37 li. Sp.; BVerwG ZBR 2005,\n392 [juris Rn. 4]; BayObLGZ 2003, 325 unter II 5 a [juris Rn. 46 f.]; Lückemann in Zöller, ZPO 32. Aufl. § 17 GVG Rn. 5 m.w.N. aus der Rspr.).\n\n20 (2) Ein Anspruch des Antragstellers gemäß § 1 Abs. 2 LIFG ist jedoch zu verneinen.\n\n21 Dabei kann es dahinstehen, ob die Aufstellung von Geschäftsverteilungsplänen und spruchkörperinternen Mitwirkungsgrundsätzen der\nGerichte überhaupt nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Denn unabhängig hiervon stellen die §§ 21g\nAbs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG jedenfalls abschließende bereichsspezifische Sonderregelungen dar, die gemäß § 1 Abs. 3 LIFG den Vor-\n\nschriften des LIFG vorgehen (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom\n18. Oktober 2018 - 20 K 4062/18, juris Rn. 4 zu § 4 IFG NRW, dessen\nAbs. 2 Satz 1 der Regelung in § 1 Abs. 3 LIFG entspricht), wie sich daraus ergibt, dass diese Bestimmungen speziell den Umfang sowie die Art\nund Weise des Zugangs zu gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplänen\nund Mitwirkungsgrundsätzen der Spruchkörper zum Gegenstand haben.\n\n22 cc) Das bedeutet allerdings nicht, dass die Übersendung eines\nAusdrucks oder einer Kopie eines spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans unzulässig wäre.\n\n23 Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die\nEntscheidung über ein Ersuchen des nach §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9\nHalbsatz 1 GVG Einsichtsberechtigten auf eine vom Gesetz nicht vorgesehene Art des Zugangs zu einem Geschäftsverteilungsplan nach\npflichtgemäßem Ermessen zu treffen ist (ebenso OLG Koblenz, Beschluss vom 27. Juni 2019 - 12 VA 1/19 unter III (n.v.); OLG Hamburg,\nBeschluss vom 26. Juni 2019 - 2 VA 5/19, unter II 2 b cc (n.v.); OLG\nOldenburg, Beschluss vom 18. März 2019 - 4 VA 4/19 unter II (n.v.); siehe ferner (zum allgemeinen Verwaltungsrecht) BGH, Beschluss vom\n14. Juli 2015 - KVR 55/14, NJW 2015, 3648 Rn. 14 ff.; BVerwGE 84, 375\nunter 5 [juris Rn. 29]; Ritgen in Knack/Henneke, VwVfG 10. Aufl. § 29\nRn. 88; Ramsauer in ders., VwVfG 19. Aufl. § 29 Rn. 41; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 9. Aufl. § 29 Rn. 18, 36). Zu\nUnrecht hat es jedoch angenommen, dass das Ermessen der Antragsgegnerin hier darauf reduziert war, den Senatsgeschäftsverteilungsplan\njedenfalls auf Anforderung in Kopien per Briefpost bekannt zu geben.\n\n24 Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass dem Einsichtsberechtigten\nnach den Grundsätzen der Ermessensreduzierung auf Null oder der\n\nSelbstbindung der Verwaltung (vgl. hierzu allgemein BVerwGE 155, 192\nRn. 31; BVerwGE 148, 48 Rn. 55; jeweils m.w.N.) im Einzelfall ein Anspruch darauf zustehen kann, dass ihm der Geschäftsverteilungsplan in\nder von ihm begehrten, von §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG\nnicht vorgesehenen Art zugänglich gemacht wird. Hierfür reicht es aber\nnicht aus, dass die Antragsgegnerin den allgemeinen Geschäftsverteilungsplan ihres Gerichts im Internet veröffentlicht hat. Diese Praxis alleine führt nicht dazu, dass auch spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne „in zeitgemäßer Weise“, unter anderem auf Anforderung\ndurch Briefpost bekannt gegeben werden müssen. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, handelt es sich bei der Frage der\nVeröffentlichung des allgemeinen Geschäftsverteilungsplans einerseits\nund senatsinterner Geschäftsverteilungspläne andererseits nicht nur um\nunterschiedliche Sachverhalte, nämlich einerseits um Basisinformationen, andererseits um detailliertere weitergehende Informationen, sondern wäre auch der Verwaltungsaufwand für eine stets aktuell gehaltene\nVeröffentlichung der internen Geschäftsverteilungspläne sämtlicher Senate des Oberlandesgerichts erheblich höher, ohne dass ein diesem zusätzlichen Aufwand gegenüber stehendes allgemeines Interesse an einer\nsolchen Veröffentlichung ersichtlich ist. Die Antragsgegnerin hat hierzu\nunwidersprochen vorgetragen, dass Einzelanfragen hinsichtlich senatsinterner Geschäftsverteilungspläne außerhalb konkreter gerichtlicher Verfahren in den letzten Jahren nicht registriert seien. Der freiwillige Service\nder Veröffentlichung des allgemeinen Geschäftsverteilungsplans im Internet begründet auch keine Selbstbindung der Verwaltung für die Handhabung der Veröffentlichung oder Übermittlung spruchkörperinterner Geschäftsverteilungspläne.\n\n25 c) Die Antragsgegnerin hat von dem ihr nach alledem zustehenden\nErmessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch ge-\n\nmacht, indem sie berücksichtigt hat, ob dem Antragsteller die Einsichtnahme in den fraglichen Geschäftsverteilungsplan zumutbar ist, und den\nAntragsteller auf diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit verwiesen\nhat.\n\n26 Ermessensfehler bei der Prüfung der Zumutbarkeitsfrage durch die\nAntragsgegnerin sind nicht ersichtlich. Zu Unrecht beruft sich die\nRechtsbeschwerdeerwiderung in diesem Zusammenhang darauf, dass\ndem Antragsteller im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt\nworden ist, woraus die Unzumutbarkeit einer Einsichtnahme im Oberlandesgericht folge, weil anerkannt sei, dass Reisekosten einer Partei von\nder Bewilligung umfasst würden. Beantragung und Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind erst im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren erfolgt. Die Bewilligung wirkt nicht auf das vorangegangene Verwaltungsverfahren zurück. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich,\ndass der Antragsteller sich im Rahmen seines Antrags auf eine wirtschaftliche Bedürftigkeit als einen der Einsichtnahme beim Oberlandesgericht entgegenstehenden Umstand berufen und diese dargelegt hätte,\nweshalb dieser Umstand auch in die Ermessensausübung der Antragsgegnerin nicht einfließen musste.\n\nMayen Felsch Harsdorf -\nGebhardt\n\nLehmann Dr. Bußmann\n\nVorinstanz:\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2019 - 14 VA 2/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-25/iv-ar-vz-4-19","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":8},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":3},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"IFG NRW","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-25/iv-ar-vz-4-19","retrieved":"2026-10-24 07:58:49.302431+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-25/iv-ar-vz-4-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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