{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:250919B5STR242.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-09-25","aktenzeichen":"5 StR 242/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 242/19\n\nvom\n25. September 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:250919B5STR242.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. September 2019 gemäß § 46\nAbs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten D. wird auf seinen Antrag und auf\nseine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Bremen vom 2. November 2018 gewährt.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete\nUrteil werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,\ndass gegen den Angeklagten D. die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 94.560 Euro angeordnet wird.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages von 103.660 Euro als Wertersatz angeordnet. Den\nAngeklagten A. hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages von\n2.000 Euro als Wertersatz angeordnet. Das auf die Verletzung materiellen\nRechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten D. führt zu der aus dem\nBeschlusstenor ersichtlichen Änderung der Einziehungsentscheidung. Seine\nweitergehende Revision und die des Angeklagten A. sind aus den Gründen\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\n2 1. Die Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages gegen den\nAngeklagten D. hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang\nstand.\n\n3 Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der\nAngeklagte durch die abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten insgesamt\n103.660 Euro erlangt hat. Bei der auf dieser Grundlage getroffenen Einziehungsentscheidung nach §§ 73, 73c StGB hat es aber nicht berücksichtigt,\ndass er in der Hauptverhandlung auf das bei ihm sichergestellte Bargeld „von\netwas über 9.000 Euro“ verzichtet hat. Das Landgericht hat nicht festgestellt,\ndass es sich dabei um Mittel zum Erwerb weiterer zum Verkauf bestimmter Betäubungsmittel handelte, die – gegebenenfalls – der Einziehung gemäß § 74\nAbs. 1 StGB unterliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2002 – 2 StR\n366/02, NStZ-RR 2003, 57). Damit liegt nahe, dass es sich bei dem sichergestellten Bargeld um Erlöse aus den verfahrensgegenständlichen Taten handelt,\ndie ohne den Verzicht des Angeklagten nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen\ngewesen wären (vgl. zu den Folgen eines Verzichts auch BGH, Urteil vom 10.\nApril 2018 – 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116; Beschluss vom 16. April 2019 – 5\nStR 86/19). Eine Einziehung nach § 73c StGB kommt aber nicht in Betracht,\n\nwenn das durch die abgeurteilten Taten Erlangte noch gegenständlich vorhanden ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018,\n380, 382).\n\n4 Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend. Um eine\nBenachteiligung des Angeklagten sicher auszuschließen, ist er hierbei davon\nausgegangen, dass sich das sichergestellte Bargeld auf 9.100 Euro belief.\n\n5 2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den\nAngeklagten D. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).\n\nMutzbauer Schneider Berger\n\nMosbacher Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-25/5-str-242-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-25/5-str-242-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:33.446714+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-25/5-str-242-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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