{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2019-09-25_4_StR_126_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:250919B4STR126.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-09-25","aktenzeichen":"4 StR 126/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 126/19\n\nvom\n25. September 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:250919B4STR126.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. September 2019\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 31. Oktober 2018 werden als unbegründet verworfen; die Revision des Angeklagten H.\nmit der Maßgabe, dass er der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in\nTateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen unerlaubter Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten H. wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die\n\ngegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision des Angeklagten H. führt\njedoch zu einer Berichtigung des Schuldspruchs.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts brachte der Angeklagte R.\nbei fünf Kurierfahrten zwischen dem 23. Februar 2018 und dem 13. März\n2018 diverse Postsendungen, die verschiedene Betäubungsmittel im (teils\nmehrfachen) Kilogrammbereich enthielten, aus den Niederladen über die Grenze nach Deutschland und gab sie bei verschiedenen Postfilialen auf. Die Betäubungsmittel waren von Kunden aus allen Teilen der Welt, zum Großteil aus\nDeutschland, über eine Onlineverkaufsplattform im sog. \"Darknet\" bestellt und\nin einer Wohnung in E. zum Versand verpackt worden. Nachdem der\nAngeklagte R.\nsich weigerte, weitere Fahrten durchzuführen, wurde der nicht revidierende\nAngeklagten Ho. für den Transport der Postsendungen angeworben, der\nzunächst mit dem gesondert Verfolgten L. und danach, vom 5. Mai 2018\nbis zum 16. Mai 2018, mit dem Angeklagten H. weitere fünf Kurierfahrten\ndurchführte. Ho. besaß keine Fahrerlaubnis. Die Tätigkeit des Angeklagten H. beschränkte sich auf das Führen des Fahrzeugs. Jegliche\nKommunikation und Absprache mit den Auftraggebern sowie die Aufgabe der\nPostsendungen erfolgte durch Ho. .\n\n3 2. Der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten H. hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand und war deshalb zu berichtigen.\n\n4 Das rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt die\nVoraussetzungen der Täterschaft in Bezug auf den Tatbestand der Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Wer\nBetäubungsmittel selbst – hier durch Führen des Fahrzeugs – über die Grenze\n\nverbringt, ist grundsätzlich auch dann Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, wenn er nur unter dem Einfluss und in Gegenwart eines Mittäters\nin dessen Interesse handelt (BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 – 3 StR 35/92,\nBGHSt 38, 315).\n\n5 3. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n6 Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht angesichts der festgestellten Umstände, nämlich eines umfangreichen Handels mit verschiedenen\nBetäubungsmitteln über das \"Darknet\" und der zeitlich dichten Abfolge der Kurierfahrten, bei denen jeweils Sendungen mit verschiedenen Betäubungsmitteln\nim teils mehrfachen Kilogrammbereich zu deutschen Postfilialen gebracht wurden, das Vorliegen einer Bewertungseinheit bei den Haupttätern des Handeltreibens hätte erörtern müssen. Angesichts der gehandelten Rauschgiftmengen\nund der teils täglichen, teils im Abstand weniger Tage erfolgten Kurierfahrten\nlag hier nahe, dass die Lieferungen ganz oder teilweise aus einem Gesamtvorrat der jeweiligen von den Haupttätern zum Handeln vorrätig gehaltenen Betäubungsmittel erfolgten, so dass die einzelnen Lieferungen möglicherweise materiell-rechtlich als Teilakte einer auf einen einheitlichen Güterumsatz bezogenen\nBewertungseinheit anzusehen waren (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff.\nRn. 593 ff.). Aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme stellten dann auch\ndie Gehilfentätigkeiten ein einheitliches Beihilfedelikt dar (vgl. BGH, Beschluss\nvom 2. September 2008 – 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386; Urteil vom\n13. Dezember 2012 – 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 148).\n\n7 Eine einheitliche Beihilfetat der Angeklagten könnte allerdings als minderschweres Delikt die jeweils fünf Einfuhrhandlungen nicht zu einer Tat im\nRechtssinne verbinden (BGH, Urteil vom 22. August 2012 – 2 StR 530/11,\n\nBGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13). Soweit der Senat in seinem\nUrteil vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 99/12 – aaO) eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nFeilcke Paul","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-25/4-str-126-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-25/4-str-126-19","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:33.872866+00:00"}}