{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:250719BAK36.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-07-25","aktenzeichen":"AK 36/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 36/19\n\nvom\n25. Juli 2019\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:250719BAK36.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 25. Juli 2019 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht München übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeschuldigte wurde am 10. Januar 2019 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters\ndes Amtsgerichts München vom 2. August 2017 (ER II GS 7481/17) in Untersuchungshaft.\n\n2 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe\neine schwere staatsgefährdende Straftat, nämlich eine Straftat gegen das Leben in den Fällen des § 211 StGB oder des § 212 StGB, die nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates\nzu beeinträchtigen, vorbereitet, indem er es unternommen habe, zum Zweck\nder Begehung einer solchen Tat aus der Bundesrepublik Deutschland auszurei-\n\nsen und sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen von Personen\nin der Herstellung oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Sprengoder Brandvorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung einer\nschweren staatsgefährdenden Gewalttat dienen, durchgeführt werden, sowie in\nzwei Fällen Beihilfe zu einer solchen Tat eines anderen geleistet (strafbar gemäß § 89a Abs. 2a i.V.m. Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 27 Abs. 1, § 53 Abs. 1 StGB).\n\n3 Unter dem 29. Mai 2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft München\nwegen der im Haftbefehl vorgeworfenen Taten - und darüber hinaus wegen weiterer Taten, unter anderem der Verabredung der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (Hai'at Tahrir al-Sham,\nim Folgenden: HTS) - Anklage zum Oberlandesgericht München erhoben. Das\nOberlandesgericht München hat die Akten auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München gemäß \"§§ 121, 122 StPO\" mit Beschluss vom 27. Juni 2019\n(8 St 8/19) vorgelegt. Eine Entscheidung über die Zulassung der Anklage und\nEröffnung des Hauptverfahrens ist noch nicht ergangen; gleiches gilt für den\nAntrag, den Haftbefehl an die Anklagevorwürfe anzupassen. Gegenstand der\nHaftprüfung durch den Senat ist daher nur der vorgelegte Haftbefehl (vgl.\nKK-Schultheis, StPO, 8. Aufl., § 121 Rn. 24 mwN).\n\nII.\n\n4 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus liegen vor.\n\n5 1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters\ndes Amtsgerichts München vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.\n\n6 a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden\nTatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n7 Der Angeschuldigte konvertierte im Jahr 2010 zum Islam und ließ seine\nVornamen von \"R. , H. \" zu \"R. , M.\n\" ändern. In der Folgezeit radikalisierte er sich im Sinne eines jihadistischen\nSalafismus und war seitdem Angehöriger der salafistischen Szene in A. .\nEr nahm in den Jahren 2014 und 2015 in einer Vielzahl von Fällen an Koranverteilungsaktionen im Rahmen des sog. LIES!-Projekts der im November 2016\nverbotenen Vereinigung \"Die Wahre Religion (DWR)\" teil und unterstützte den\nmit der deutschen Salafistenszene eng verwobenen, von deutschen Verfassungsschutzbehörden als extremistisch eingestuften Verein An.\nzumindest durch Spenden. Eine im Rahmen des Vereinsverbotsverfahrens betreffend DWR beim Angeschuldigten durchgeführte Durchsuchung führte zur Sicherstellung von zwei Mobiltelefonen, auf denen sich zahlreiche Videos\nund Abhandlungen jihadistischen Inhalts fanden. Zudem fanden sich Belege\ndafür, dass der Angeschuldigte sich intensiv mit dem Krieg in Syrien, dort agierenden Vereinigungen, insbesondere der Junud al-Sham, sowie der Reise in\ndiesen Krieg, der \"Hirja\", befasste.\n\n8 Im Januar 2017 gründete der Angeschuldigte einen bis zum Juni 2017\nbetriebenen Telegram-Chat, an dem neben ihm und weiteren interessierten\nPersonen auch die anderweitig Verfolgten Al. und Ah. Z. teilnahmen. Ziel\ndes Angeschuldigten in diesem Chat war die Indoktrinierung der Teilnehmer mit\njihadistisch-salafistischen Inhalten. Im Rahmen der Chat-Kommunikation organisierte der Angeschuldigte sog. Brüdertreffen, die mindestens jede zweite Woche in einer der Wohnungen der Mitglieder der Chat-Gruppe stattfanden und\nbei denen der Angeschuldigte als \"Anführer\" auftrat sowie Ratschläge zu ver-\n\nschiedenen religiösen Verhaltensregeln erteilte. Insbesondere hob er dabei\nhervor, dass die Teilnahme am bewaffneten Kampf in Syrien auf Seiten einer\njihadistischen Organisation gegen die syrischen Regierungstruppen die zentrale\nVerpflichtung aller Muslime sei. Dabei bestärkte er die gesondert Verfolgten Al.\nund Ah. Z. , die nicht ausschließbar bereits zu einer solchen Tat entschlossen waren, bewusst und gewollt in ihrem Entschluss, sich nach Syrien in das\nKampfgebiet zu begeben und sich dort an Kampfhandlungen auf Seiten der\nHTS zu beteiligen. Bei dieser handelt es sich mutmaßlich um eine Nachfolgeorganisation der terroristischen Vereinigung Jabhat al-Nusra, die wiederum etwa ab Mitte des Jahres 2013 als Regionalorganisation der al-Qaida in Syrien\nfungierte.\n\n9 Tatsächlich reisten der Angeschuldigte, der sich ebenfalls fest entschlossen hatte, sich an Kampfhandlungen gegen syrische Regierungstruppen zu beteiligen, und die beiden gesondert Verfolgten ab dem 2. Juni 2017 gemeinsam\nin einem Reisebus auf der Linie Mü. - I. aus der Bundesrepublik\nDeutschland aus und gelangten über Österreich und Griechenland in die Türkei.\nDort wurden sie am 18. Juni 2017 beim Versuch, die türkisch-syrische Grenze\nzu überqueren, von türkischen Sicherheitskräften festgenommen und inhaftiert.\n\n10 b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der Radikalisierung\ndes Angeschuldigten zunächst aus Auswertungen seiner am 15. März 2012 und\nim November 2016 sichergestellten Mobiltelefone sowie weiteren Datenträgern.\nDabei wurden zahlreiche Videos und Abhandlungen jihadistischen Inhalts festgestellt; zudem fanden sich Belege für die Teilnahme des Angeschuldigten an\nder Vereinigung al-Qaida nahestehenden Chatgruppen, deren Beiträge er an\neigene Kommunikationspartner weiterleitete und dabei die Tötung von \"Feinden\ndes Islam\" als legitim empfand und positiv beurteilte. Des Weiteren ergibt sich\n\naus den Auswertungen seiner Mobiltelefone - auch desjenigen, das er bei seiner Festnahme am 10. Januar 2019 bei sich führte -, dass er jedenfalls ab dem\nJahr 2017 mit der Jabhat al-Nusra und deren Nachfolgeorganisationen, insbesondere der HTS, sympathisierte.\n\n11 Die Erkenntnisse zu dem vom Angeschuldigten gegründeten Telegram-Chat, der sog. Brüdergruppe, werden belegt durch die Auswertung des Chats\nund den dazu vorliegenden Chat-Protokollen, aus denen sich neben den Teilnehmern und der Versendung von jihadistisch-salafistischer Propaganda durch\nden Angeschuldigten auch die Organisation der \"Brüdertreffen\" ergibt. Dass\nsich in diesem Rahmen auch die gesondert Verfolgten Al. und Ah. Z. weiter radikalisierten und in ihrem Willen, sich am bewaffneten Jihad zu beteiligen,\ndurch den Angeschuldigten bestärkt wurden, folgt zum einen aus den Aussagen\nmehrerer Zeugen. Aus diesen ergibt sich die Hinwendung Al. und Ah. Z.\nzu einer salafistischen Ideologie, die die Zeugen in Zusammenhang mit einem\ndeutschen Konvertiten namens R. gebracht haben - diesen Namen trägt\nder Angeschuldigte. Aus einer Zusammenschau mit der Auswertung weiterer\ngesicherter Chat-Nachrichten ergibt sich zum anderen die Beeinflussung durch\nden Angeschuldigten dahin, dass er die \"Hirja\", die Ausreise in den Jihad nach\nSyrien, propagierte und für erforderlich hielt.\n\n12 Die gemeinsame Reise des Angeschuldigten und der beiden gesondert\nVerfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei ist anhand einer\nVielzahl von Chat-Nachrichten, Zeugenaussagen, Auswertungen von Chatprotokollen und Urkunden - etwa der Fahrscheine und der Passagierliste des\nReisebusses - belegt.\n\n13 Wegen der weiteren Einzelheiten der Beweisgrundlage, die den dringenden Tatverdacht belegt, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen\ninsbesondere Bezug auf die ausführliche Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft\nMünchen vom 29. Mai 2019.\n\n14 2. a) In rechtlicher Hinsicht besteht danach zunächst der dringende Tatverdacht, dass sich der Angeschuldigte wegen der Vorbereitung einer schweren\nstaatsgefährdenden Gewalttat strafbar gemacht hat, indem er es unternahm,\nzum Zweck der Begehung einer solchen Gewalttat aus der Bundesrepublik\nDeutschland auszureisen, um sich in einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen in der Herstellung oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen,\nden weiteren in der Vorschrift aufgeführten Vorrichtungen oder Stoffen oder in\nsonstigen Fertigkeiten durchgeführt werden (§ 89a Abs. 2a i.V.m. § 89a Abs. 1,\nAbs. 2 Nr. 1 StGB). Denn der Angeschuldigte reiste aus der Bundesrepublik\naus, um sich in Syrien am bewaffneten Jihad zu beteiligen; in der in Aussicht\ngenommenen Beteiligung an Kampfhandlungen, bei denen auch syrische Regierungssoldaten getötet werden sollten, liegt eine hinreichend konkretisierte\nschwere staatsgefährdende Gewalttat im Sinne von § 89a Abs. 1 StGB (BGH,\nBeschluss vom 6. April 2017 - 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102, 105). In Syrien\nunterhielten im Tatzeitraum die dort kämpfenden Gruppierungen Ausbildungslager, in denen Unterweisungen im Sinne von § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB durchgeführt wurden. Die nach § 89a Abs. 2a StGB geforderte doppelte Absicht, sich\nin einen Staat zu begeben, in dem Unterweisungen stattfinden, und dort\nan Kampfhandlungen teilzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017\n- 3 StR 326/16, BGHSt 62, 102, 105), lag mithin bei dem Angeschuldigten vor.\n\n15 b) Gleiches gilt für die beiden gesondert Verfolgten Al. und Ah. Z. .\nIndem der Angeschuldigte sie im Rahmen der \"Brüdertreffen\" in ihrem Entschluss bestärkte, ebenfalls zur Teilnahme an Kampfhandlungen nach Syrien\nzu reisen, leistete er - nicht ausschließbar in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen - diesen beiden psychische Beihilfe zu ihrem Verstoß gegen\n§ 89a Abs. 2a StGB. Die Beihilfehandlungen des Angeschuldigten stehen zu\nseiner eigenen Tat nach § 89a Abs. 2a StGB in Tatmehrheit, § 53 Abs. 1 StGB.\n\n16 Soweit das Amtsgericht in dem Haftbefehl eine Beihilfehandlung auch\ndarin gesehen hat, dass der Angeschuldigte gemeinsam mit den beiden gesondert Verfolgten im selben Reisebus aus der Bundesrepublik Deutschland ausreiste, begegnet dies allerdings rechtlichen Bedenken. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Angeschuldigte durch Handlungen, die über das hinausgingen,\nwas er selbst zur Begehung seiner eigenen Tat notwendigerweise tun musste,\ndie Tatbestandsverwirklichung der beiden gesondert Verfolgten förderte.\n\n17 c) Deutsches Strafrecht ist anwendbar; es handelt sich um Inlandstaten.\nEiner Ermächtigung im Sinne von § 89a Abs. 4 StGB bedarf es deshalb zur\nVerfolgung dieser Taten nicht.\n\n18 d) Soweit in der Anklageschrift die weiteren Vorwürfe enthalten sind, der\nAngeschuldigte habe um Mitglieder und Unterstützer für eine ausländische terroristische Vereinigung geworben, weil er den Zeugen C. im Rahmen der\n\"Brüdertreffen\" und durch Übersendung von Telegram-Nachrichten zur Ausreise nach Syrien und zum Anschluss an die HTS habe bewegen wollen (strafbar\ngemäß § 129a Abs. 5 Satz 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB), und er habe\nmit einem anderen verabredet, sich an einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu beteiligen, indem er sich gegenüber dem gesondert Verfolgten\n\nK. bereit erklärt habe, sich der HTS anzuschließen (strafbar gemäß § 129a\nAbs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 30 Abs. 2 StGB), hat dies im vorliegenden Haftprüfungsverfahren außer Betracht zu bleiben, weil der Haftbefehl\n- entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München - bislang nicht\nauf diese Taten erweitert worden ist, die von dem bestehenden Haftbefehl auch\nnicht umfasst waren.\n\n19 Nach dem Ergebnis der Ermittlungen könnte es allerdings geboten sein,\nden vom Haftbefehl erfassten Sachverhalt betreffend die Beihilfe zu den Taten\nder gesondert Verfolgten Al. und Ah. Z. auch unter dem Gesichtspunkt\nder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland bzw. des Werbens um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im Ausland (§ 129a\nAbs. 5 Sätze 1 und 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) zu prüfen, weil der\nAngeschuldigte auch die HTS durch die beabsichtigte Zuführung von Kämpfern\nunterstützt bzw. die gesondert Verfolgten - ähnlich wie den Zeugen C. -\nzum Anschluss an die HTS geworben haben könnte. Ob insoweit eine Strafbarkeit des Angeschuldigten in Betracht kommt, bedarf indes noch weiterer Aufklärung.\n\n20 3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO:\nDer Angeschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung wegen Vorbereitung einer\nschweren staatsgefährdenden Gewalttat und der Beihilfe dazu mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Deshalb steht nicht zu erwarten, dass er\ndem von dieser Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz widerstehen und sich\nden deutschen Strafverfolgungsbehörden freiwillig zur Verfügung stellen wird.\nEr ist zwar deutscher Staatsangehöriger, verfügt aber nach der Trennung von\nseiner Ehefrau und der Aufgabe seiner Arbeitsstelle nicht über hinreichende\nfamiliäre und soziale Bindungen; diese haben ihn ohnehin nicht von seiner Aus-\n\nreise nach Syrien zum Zweck der Beteiligung am Jihad - mutmaßlich auf Seiten\nder HTS - abgehalten. Er kehrte auch nicht freiwillig nach Deutschland zurück,\nsondern wurde aus der Haft in der Türkei abgeschoben. Da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Angeschuldigte, der weiter in der\nradikalen salafistischen Szene persönlich und ideologisch fest eingebunden ist\nund der salafistischen Ideologie weiter anhängt, auf Gleichgesinnte zurückgreifen kann, die ihn im Fluchtfall beim Untertauchen unterstützen werden, kann\nder Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende\nMaßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden.\n\n21 Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass die Annahme des Haftgrundes der Flucht durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts München in\nseinem Haftbefehl rechtlichen Bedenken begegnet, weil der Angeschuldigte\nnicht in das Ausland gereist war, um sich der Strafverfolgung zu entziehen,\nsondern Zweck seiner Ausreise die Begehung von Straftaten im Ausland war,\ndie sodann erst Grundlage seiner Strafverfolgung in Deutschland wurden (vgl.\nBGH, Beschluss vom 3. April 2019 - StB 5/19, NJW 2019, 2105, 2106).\n\n22 4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben; der\nUmfang der Ermittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft:\n\n23 Nach der Festnahme des Angeschuldigten sind die Ermittlungen binnen\nviereinhalb Monaten abgeschlossen worden. Im Zuge dessen mussten mehrfach die Akten dem Generalbundesanwalt zur Prüfung der Übernahme vorgelegt werden, der die Sache zuletzt nach § 142a Abs. 2 Nr. 2 GVG an die Generalstaatsanwaltschaft München zurückgegeben hat. Zudem wurden - auch\n\nwenn das für die vom Haftbefehl erfassten Taten bislang ohne Bedeutung ist -\nVerfolgungsermächtigungen betreffend Taten im Zusammenhang mit der HTS\neingeholt. Die Anklageschrift ist unter dem 29. Mai 2019 gefertigt worden und\nam 5. Juni 2019 beim Oberlandesgericht München eingegangen. Die Zustellung\nder Anklageschrift an den Angeschuldigten und seinen Verteidiger wurde am\n11. Juni 2019 angeordnet und eine Erklärungsfrist von vier Wochen bestimmt.\nFür den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens soll Ende September/Anfang\nOktober 2019 mit der Hauptverhandlung begonnen werden.\n\n24 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach alledem noch\nnicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe. Insoweit geht der Senat davon aus, dass nunmehr\nalsbald über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die beantragte Erweiterung des Haftbefehls entschieden und die Hauptverhandlung sodann konzentriert und zügig geführt werden wird.\n\nSchäfer Gericke Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-25/ak-36-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 142a","ref_norm":"142a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-25/ak-36-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:32.463403+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-07-25/ak-36-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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