{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-07-25_3_StR_273_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:250719B3STR273.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-07-25","aktenzeichen":"3 StR 273/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 273/19\nvom\n25. Juli 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:250719B3STR273.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. Juli 2019 gemäß\n§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Februar 2019 werden verworfen; jedoch\nwird\n\na) im Fall 439 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von sechs\nMonaten für den Angeklagten P. und von acht Monaten für\nden Angeklagten S. festgesetzt sowie\n\nb) klargestellt, dass im Fall 482 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe\nvon zwei Jahren für den Angeklagten P. und von zwei\nJahren und sechs Monaten für den Angeklagten S.\nfestgesetzt ist.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und des Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in 501 Fällen schuldig gesprochen, den Angeklagten P.\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie den Angeklagten\nS. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wenden\nsich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts gestützten Revisionen. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtsfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StGB).\n\n2 Allerdings hat das Landgericht versäumt, für den Fall 439 (Tat vom\n20. Dezember 2017), in dem es die Angeklagten wegen Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln verurteilt hat, Einzelstrafen festzusetzen. Dies holt der Senat\nnach (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2\nSatz 1 StPO) steht dem nicht entgegen (s. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016\n- 3 StR 162/16, juris Rn. 2 mwN). Die Freiheitsstrafen von sechs Monaten in\nBezug auf den Angeklagten P. und acht Monaten in Bezug auf den Angeklagten S. entsprechen den durch die Strafkammer in vergleichbaren\nFällen verhängten Strafen. Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere der\ngegenüber anderen, zu denselben Einzelstrafen führenden Taten deutlich\nhöheren Betäubungsmittelmenge, ist auszuschließen, dass das Landgericht\nmildere als die festgesetzten Strafen bestimmt hätte.\n\n3 Für den Fall 482 (Tat vom 8. bis 14. Februar 2018) hat das Landgericht\nhinsichtlich jedes Angeklagten zwei unterschiedliche Einzelstrafen festgesetzt.\nWie sich aus den Urteilsgründen ergibt, handelt es sich dabei um ein evidentes\nFassungsversehen, das der Senat klarstellt. Nach den Maßstäben, welche die\nStrafkammer der Zumessung der Einzelstrafen zugrunde gelegt und näher aufgezeigt hat, hat mit Blick auf den bei der Tat erzielten Gesamtverkaufserlös von\nüber 800 € einzig eine Einzelstrafe von zwei Jahren (nicht: ein Jahr und sechs\n\nMonate) für den Angeklagten P. sowie von zwei Jahren und sechs Monaten\n(nicht: ein Jahr und zehn Monate) für den Angeklagten S. verhängt\nwerden sollen.\n\nSchäfer Gericke Tiemann\n\nBerg Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-25/3-str-273-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-25/3-str-273-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:32.394493+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-07-25/3-str-273-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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