{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:250719B1STR250.19.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2019-07-25","aktenzeichen":"1 StR 250/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 250/19\n\nvom\n25. Juli 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:250719B1STR250.19.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2019 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in\nSpanien erlittene Auslieferungshaft – wie in den Urteilsgründen (UA S. 50) ausgeführt – im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Einziehung des\nWertes von Taterträgen in Höhe von 191.600 € gegen ihn als Gesamtschuldner\nangeordnet.\n\n2 Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten hat – bis auf die vorzunehmende\nErgänzung des Tenors um die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die\nin Spanien erlittene Auslieferungshaft – keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3 1. Die erhobene Verfahrensrüge, mit der die Revision eine unzulässige\nBeschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) in Verbindung mit einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend macht,\nist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise begründet und daher unzulässig.\n\n4 a) Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer im\nRahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird,\nüber den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden (st. Rspr.; vgl.\nnur BGH, Urteile vom 8. August 2018 – 2 StR 131/18 Rn. 8 und vom 10. Juli\n2014 – 3 StR 140/14 Rn. 13; Beschluss vom 5. Juni 2007 – 5 StR 383/06\nRn. 13 ff.; jeweils mwN).\n\n5 b) Dem wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. Mit der erhobenen\nVerfahrensrüge beanstandet die Verteidigung, dass die Strafkammer bereits am\n1. Februar 2019 über ihren gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens bezüglich der Inhalte des Sonderbandes „übersetzte Chats“ gerichteten Widerspruch vom 31. Januar 2019 entschieden habe, ohne die angekündigte Begründung des Widerspruchs abzuwarten, und dass über ihren nachfolgend am\n4. Februar 2019 erhobenen – als Gegenvorstellung zu verstehenden – begründeten Widerspruch überhaupt nicht entschieden worden sei; durch die Einführung der verschriftlichten Audiodateien und Chats im Wege des Selbstleseverfahrens ohne Abspielen der Audiodateien und erneute Übersetzung der Chats\ndurch einen Dolmetscher in der Hauptverhandlung habe weder die Richtigkeit\nder jeweiligen Übersetzung beurteilt noch eine belastbare Zuordnung der\nChatinhalte zu den einzelnen Akteuren erfolgen können, weshalb auch die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO verletzt worden sei.\n\n6 Das Hauptverhandlungsprotokoll wird dabei nur auszugsweise wiedergegeben. Die Revision verschweigt insbesondere, dass die Strafkammer, wie\nsich aus nicht vorgelegten Teilen des Hauptverhandlungsprotokolls ergibt, nach\ndem erneuten Widerspruch der Verteidigung am 5. Verhandlungstag verschiedene Chatprotokolle, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren, unter\nMitwirkung einer Dolmetscherin verlesen hat und dass auch Audiodateien unter\nHinzuziehung eines Augenscheinsgehilfen in der Hauptverhandlung abgespielt\nund ebenfalls übersetzt wurden. Mit der bloß ausschnittsweisen und selektiven\nWiedergabe des Hauptverhandlungsprotokolls, die sowohl die Verlesung von\nChatprotokollen als auch das Abspielen von Audiodateien unter Hinzuziehung\neines Dolmetschers unerwähnt lässt, zeichnet die Revisionsbegründung ein\nZerrbild vom Ablauf der Hauptverhandlung und ermöglicht dem Senat damit\nkeine Prüfung, ob die geltend gemachten Verfahrensverstöße tatsächlich vorliegen.\n\n7 2. Auch im Übrigen hat die revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nRaum Jäger Bellay\n\nBär Pernice","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-25/1-str-250-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-25/1-str-250-19","retrieved":"2026-10-24 07:52:18.966048+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-07-25/1-str-250-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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