{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:250119BANWZ.BRFG.21.18.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2019-01-25","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 21/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 21/18\n\nvom\n\n25. Januar 2019\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2019:250119BANWZ.BRFG.21.18.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Prof. Dr. Kayser, die Richter Wöstmann und Dr. Paul sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann\n\nam 25. Januar 2019\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nihm am 13. Februar 2018 an Verkündungs statt zugestellte Urteil\ndes I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.\n\nDer Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der 1947 geborene Kläger wurde erstmals 1976 als Rechtsanwalt zugelassen. Nachdem seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuvor wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen worden war (siehe hierzu\nSenatsbeschluss vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 4/12, AnwBl. 2012, 553),\nließ die Beklagte ihn am 11. Juni 2012 wieder zur Rechtsanwaltschaft zu. Am\n29. Juli 2015 verurteilte das Amtsgericht H. den Kläger wegen eines im\nMai 2011 begangenen Betruges zu einer Geldstrafe von 120 Tagesätzen in\nHöhe von jeweils 30 €; das Urteil ist seit dem 20. November 2015 rechtskräftig.\n\nDie Beklagte nahm daraufhin mit Bescheid vom 11. Juli 2016 die Zulassung des\nKlägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1, § 7 Nr. 5 BRAO zurück.\nDer hiergegen erhobene Widerspruch des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.\nDer Widerspruchsbescheid der Beklagten ist dem Kläger am 26. Oktober 2016\nzugestellt worden. Die gegen die vorgenannten Bescheide der Beklagten gerichtete Klageschrift vom 26. November 2016 (Samstag) trägt den Eingangsstempel der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit dem\nDatum 29. November 2016, 9-10 Uhr.\n\n2 Der Kläger macht geltend, er habe die Klageschrift am 28. November\n2016 zwischen 9 Uhr und 9.30 Uhr persönlich nicht bei der vorstehend genannten Annahmestelle, sondern bei der \"Gemeinsamen Annahmestelle für das\nLandgericht H. , das Amtsgericht H. und weitere Gerichte und Behörden\" (im Folgenden: Gemeinsame Annahmestelle) im Ziviljustizgebäude\nabgegeben. Den Eingang habe er sich allerdings nicht quittieren lassen. Das\nDatum des Eingangsstempels müsse auf einem Fehler der Poststelle beruhen.\n\n3 Auf Anfrage des Anwaltsgerichtshofs hat die Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts - deren Eingangsstempel die Klageschrift trägt - in\neiner dienstlichen Erklärung die Arbeitsabläufe beim Abstempeln von Eingängen dargestellt und erläutert, dass Eingänge noch in Anwesenheit des Überbringers abgestempelt würden, nachdem vorher auf einem separaten Papierblatt ein Probestempelabdruck gemacht worden sei. Auf diese Weise würden\nmehrfach am Tag die Stempelungen kontrolliert.\n\n4 Die von dem Anwaltsgerichtshof ebenfalls um Stellungnahme gebetene\nGemeinsame Annahmestelle hat darauf verwiesen, die Klageschrift trage nicht\nihren Eingangsstempel. Im Übrigen sei ihr Eingangsstempel am 28. November\n2016 - dem vom Kläger vorgetragenen Tag der Einreichung - richtig eingestellt\ngewesen.\n\n5 In der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof hat der Kläger angegeben, er habe die Klageschrift am 28. November 2016 zwischen\n9 Uhr und 9.30 Uhr in das Eingangsfach der Gemeinsamen Annahmestelle gelegt. Nach seiner Erinnerung sei ein männlicher Bediensteter zugegen gewesen. Er habe gesehen, dass der Bedienstete das Schriftstück herausgezogen\nhabe, könne jedoch nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob in seiner Gegenwart\nein Stempel angebracht worden sei.\n\n6 Auf eine daraufhin erfolgte weitere Anfrage des Anwaltsgerichtshofs hat\ndie Gemeinsame Annahmestelle mitgeteilt, Probleme mit den Abläufen habe es\nam 28. November 2016 nicht gegeben. Am Eingangsschalter sei zu der von\ndem Kläger angegebenen Zeit (und insgesamt in der Zeit von 7 Uhr bis 14 Uhr)\nFrau N. eingeteilt gewesen. Alle am Eingangsschalter abgegebenen\nSchriftstücke erhielten einen Eingangsstempel. Eine besondere Sicherungsmaßnahme gebe es insoweit zwar nicht, es werde jedoch bei der Verteilung der\nSchriftstücke in die Fächer an der Fachanlage eine Sichtkontrolle durchgeführt,\nob alle Schriftstücke einen Eingangsstempel erhalten hätten. Täglich dreimal,\num 8 Uhr, um 9 Uhr und um 12 Uhr werde die Post zum Oberlandesgericht\ntransportiert. Ein Problem hinsichtlich dieses Transports habe es am 28. November 2016 nicht gegeben, so dass eine - wie von dem Kläger vorgetragen -\nzwischen 9 Uhr und 9.30 Uhr eingegangene Klageschrift um 12 Uhr mit dem\nTransportwagen zum Oberlandesgericht befördert worden wäre. In der Gemeinsamen Annahmestelle werde \"tagfertig gearbeitet\", so dass zum Dienstschluss eines jeden Arbeitstages alle am Eingangsschalter abgegebenen\nSchriftstücke abgestempelt und in die Fächer der angeschriebenen Dienststellen verteilt seien. Rückstände oder nicht gestempelte Schriftstücke habe es am\n28. November 2016 nicht gegeben.\n\n7 Die vorstehend genannte Bedienstete N. hat in ihrer dienstlichen Erklärung angegeben, sich wegen der großen Menge von Eingängen an eine bestimmte am 28. November 2016 abgegebene Klageschrift nicht erinnern zu\nkönnen. Störungen an diesem Tag seien ihr jedoch nicht bekannt. Zeitabstände\nbei der Abstempelung gebe es nicht. Alle Eingänge würden durchgehend abgestempelt; Ausnahmen gebe es nur bei größeren Mengen, aber auch dann würden die Eingänge innerhalb der nächsten Minuten abgestempelt.\n\n8 Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als unzulässig verworfen, weil sie\nnicht innerhalb der Monatsfrist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 1\nSatz 1 VwGO erhoben worden sei. Zur Begründung seiner Entscheidung hat\nder Anwaltsgerichtshof (AGH Hamburg, Urteil vom 1. Februar 2018 - I ZU 17/16\n(I-9), juris) im Wesentlichen ausgeführt:\n\n9 Der Eingangsstempel beweise (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 98 VwGO,\n§ 418 Abs. 1 ZPO), dass die Klage am 29. November 2016 bei der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts eingegangen sei. Der von dem\nKläger vorgetragene Verfahrensgang sei damit zwar nicht ausgeschlossen, der\nAnwaltsgerichtshof sei von ihm indes nicht überzeugt. Dieser Verfahrensgang\nkönne nur dann zutreffend sein, wenn sich - was äußerst fernliegend\nerscheine - mehrere Fehler bei der Gemeinsamen Annahmestelle und bei der\nAnnahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts ereignet hätten, nämlich\nein versehentlich unterbliebenes Abstempeln und eine mangelnde Aufmerksamkeit im Rahmen der Sichtkontrolle bei der Verteilung in die Fächer bei der\nGemeinsamen Annahmestelle sowie ein verspäteter Transport zum Oberlandesgericht oder ein verspätetes Abstempeln bei der dortigen Annahmestelle.\nDies sei zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich.\n\n10 Überdies bestünden durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der\n- durch keine Beweismittel gestützten - Angaben des Klägers zum Verfahrens-\n\nablauf. Dieser habe klar angegeben, es habe ein männlicher Bediensteter an\nder Gemeinsamen Annahmestelle Dienst gehabt. Tatsächlich sei es nach Auskunft der Gemeinsamen Annahmestelle aber Frau N. und damit eine weibliche Bedienstete gewesen. Zudem habe der Kläger zunächst mitgeteilt, gesehen zu haben, wie der Mitarbeiter den Eingangsstempel auf die Klageschrift\ngesetzt habe, sei hiervon im weiteren Verlauf seiner Einlassung aber abgerückt\nund habe eingeräumt, sich hierüber nicht mehr sicher zu sein. Schließlich erscheine es auch wenig plausibel, dass sich der Kläger den Eingang bei der Annahmestelle nicht habe bestätigen lassen; es bestehe zwar keine Pflicht, sich\neine Quittung geben zu lassen, bei einer so wichtigen Klage hätte dies aber\nnahegelegen.\n\n11 Eine weitere Sachaufklärung erscheine nicht möglich. Die Unerweislichkeit der rechtzeitigen Klageeinreichung gehe zu Lasten des Klägers, weil er aus\nihr eine günstige Rechtsfolge herleite. Auch wenn Feststellungen zur Zulässigkeit der Klage im Freibeweisverfahren getroffen werden könnten, gälten für das\nBeweismaß keine Besonderheiten; es bleibe vielmehr dabei, dass die beweisbedürftige Tatsache zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen müsse.\nSoweit dies in der Kommentarliteratur teilweise anders beurteilt werde, folge der\nAnwaltsgerichtshof dieser Auffassung nicht. Letztlich bedürfe dies indes keiner\nVertiefung, weil der Anwaltsgerichtshof die rechtzeitige Klageeinreichung nicht\neinmal als überwiegend wahrscheinlich ansehe, sondern die Aussage des Klägers als unglaubhaft beurteile.\n\n12 Die Berufung hat der Anwaltsgerichtshof nicht zugelassen. Der Kläger\nbeantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.\n\nII.\n\n13 Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4\nVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er hat jedoch keinen Erfolg. Der\nvon dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor (§ 112e\nSatz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Einen Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann\n(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), hat der Kläger nicht dargelegt.\n\n14 1. Der Kläger rügt einen Verstoß des Anwaltsgerichtshofs gegen die richterliche Überzeugungsbildung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1\nVwGO) und gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1\nBRAO, § 86 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwG, NJW 2008, 3588 Rn. 6 ff.). Der Anwaltsgerichtshof habe verfahrensfehlerhaft die - anwaltlich und eidesstattlich\nversicherten - Angaben des Klägers als unglaubhaft gewertet und sich mit\nschriftlichen Stellungnahmen der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts sowie der Gemeinsamen Annahmestelle und der dort eingesetzten\nBediensteten N. begnügt, ohne Frau N. und einen \"Vertreter des Gebäudemanagements\" (von letzterem ist die Stellungnahme der Gemeinsamen\nAnnahmestelle verfasst worden) als Zeugen zu vernehmen. Damit habe der\nAnwaltsgerichtshof nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, den Sachverhalt aufzuklären.\n\n15 Diese Rügen greifen nicht durch.\n\n16 a) Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das\nGericht den Sachverhalt von Amts wegen. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO,\n§ 108 Abs. 1 VwGO entscheidet es nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Einen Fehler des Anwaltsge-\n\nrichtshofs bei der Anwendung dieser Verfahrensvorschriften vermag der Kläger\nin der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht darzulegen.\n\n17 b) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der\nKläger den rechtzeitigen Eingang der Klageschrift zu beweisen hat (vgl. BGH,\nBeschluss vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13, NJW-RR 2014, 179 Rn. 10\nmwN; BSG, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - B 6 KA 59/16 B, juris Rn. 5;\nFunke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl.,\n§ 74 Rn. 9). Der gerichtliche Eingangsstempel als öffentliche Urkunde im Sinne\nder § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 98 VwGO, § 418 Abs. 1 ZPO erbringt Beweis dafür, dass das Schriftstück an dem in dem Stempel angegebenen Tag bei\ndem Gericht eingegangen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 30. März 2000,\nIX ZR 251/99, NJW 2000, 1872 unter II 1 a; vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16,\nNJW 2017, 2285 Rn. 18; BVerwG, NJW 1969, 1730, 1731; BVerwG, Urteil vom\n25. Oktober 1977 - VI A 1.77, juris Rn. 20; BFH, Urteil vom 7. Juli 1998 - VIII R\n83/96, juris Rn. 9; BVerfG, NJW 1993, 254, 255; jeweils mwN).\n\n18 Hiergegen ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 98 VwGO, § 418\nAbs. 2 ZPO der im Wege des Freibeweises zu führende Gegenbeweis zulässig;\ndieser erfordert jedoch die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang des Schriftsatzes und damit von der Unrichtigkeit der durch die\nUrkunde - hier den Eingangsstempel - bezeugten Tatsachen (st. Rspr.; vgl.\nBGH, Urteile vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, aaO; vom 31. Mai 2017\n- VIII ZR 224/16, aaO; Beschlüsse vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 33/00, juris\nRn. 6; vom 6. Dezember 2004 - AnwZ (B) 92/03, juris Rn. 6; vom 25. September 2008 - AnwZ (B) 107/06, juris Rn. 5; BVerwG, NJW 1969, aaO; BVerwG,\nUrteil vom 25. Oktober 1977 - VI A 1.77, aaO; BVerwG, Beschlüsse vom\n15. Februar 2001 - 6 BN 1/01, juris Rn. 11; vom 11. Oktober 2017 - 1 WNB\n\n3/17, juris Rn. 6; BFH, Urteil vom 7. Juli 1998 - VIII R 83/96, aaO Rn. 10;\nBVerfG, aaO; jeweils mwN). Dabei reicht die bloße, in aller Regel nicht völlig\nauszuschließende Möglichkeit, dass bei der Abstempelung Fehler unterlaufen,\nzur Führung des Gegenbeweises nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht aus. Auf der\nanderen Seite dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen Prozesspartei die\nAnforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden. Da der Außenstehende in der Regel keinen Einblick in die gerichtlichen Abläufe bei der Behandlung eingehender Schriftstücke und damit keinen Anhaltspunkt für etwaige\nFehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, die insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom\n30. März 2000, IX ZR 251/99, aaO unter II 1 b; vom 31. Mai 2017 - VIII ZR\n224/16, aaO Rn. 20; jeweils mwN).\n\n19 c) Von diesen Grundsätzen ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgegangen, hat die zur Aufklärung des Eingangs der Klageschrift nötigen Maßnahmen ergriffen und ist verfahrensfehlerfrei zu der - auch ansonsten nicht zu\nbeanstandenden - Beurteilung gelangt, dass dem Kläger der Gegenbeweis eines bereits am 28. November 2016 erfolgten Eingangs der Klageschrift nicht\ngelungen ist und damit feststeht, dass die Klageschrift erst am 29. November\n2016 eingegangen ist.\n\n20 aa) Ohne Erfolg rügt der Kläger, der Anwaltsgerichtshof hätte sich nicht\nmit den eingeholten, oben (unter I) genannten dienstlichen Stellungnahmen begnügen dürfen, sondern hätte die am 28. November 2016 am Eingangsschalter\nder Gemeinsamen Annahmestelle tätige Bedienstete N. sowie einen Vertreter des für die Gemeinsame Annahmestelle zuständigen Gebäudemanagements als Zeugen vernehmen müssen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86\nAbs. 1 VwGO).\n\n21 (1) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen\nden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1\nVwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen\nUmstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und\nwelche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen\nSachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin\nmuss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme\nder Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen\nauch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Senatsbeschlüsse vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 16;\nvom 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 20/17, juris Rn. 14; vom 12. März 2018\n- AnwZ (Brfg) 15/17, NJW-RR 2018, 827 Rn. 9, und AnwZ (Brfg) 21/17, juris\nRn. 8; jeweils mwN).\n\n22 (2) Diesen Voraussetzungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers\nnicht. Es ist im Übrigen auch sonst nicht zu erkennen, welcher Erkenntnisgewinn durch die von dem Kläger nunmehr über die vorhandenen - aussagekräftigen - dienstlichen Erklärungen hinaus erstrebten Zeugenvernehmungen erzielt\nwerden könnte. Die am 28. November 2016 - dem Tag der von dem Kläger behaupteten Einreichung der Klageschrift - an dem Eingangsschalter der Gemeinsamen Annahmestelle tätige Bedienstete N. hat bereits in ihrer dienstlichen\nErklärung bekundet, aufgrund des täglichen Eingangsvolumens sich an eine\nbestimmte an diesem Tag abgegebene Klageschrift nicht erinnern zu können.\nInwieweit ein - von dem Kläger im Zulassungsantrag ohne namentliche Benennung zusätzlich angeführter - Vertreter des Gebäudemanagements hinsichtlich\ndes hier in Rede stehenden konkreten Vorgangs weitergehende Erkenntnisse\n\nals die unmittelbar mit der Entgegennahme der Schriftstücke am Eingangsschalter befasste Bedienstete N. haben könnte, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht zu erkennen. Letzteres gilt in gleicher Weise für die\nin den eingeholten dienstlichen Erklärungen ausführlich dargestellten allgemeinen Abläufe bei der Behandlung eingehender Schriftstücke in der Gemeinsamen Annahmestelle.\n\n23 (3) Entgegen der Auffassung des Klägers war der Anwaltsgerichtshof im\nRahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1\nVwGO) auch nicht deshalb gehalten, die Bedienstete N. als Zeugin zu vernehmen, weil diese in ihrer dienstlichen Erklärung angegeben hat, dass bei\ngrößeren Mengen von Eingängen Schriftstücke beiseitegelegt und erst später\nabgestempelt würden. Der Kläger lässt hierbei unerwähnt, dass die Bedienstete\nN. diesbezüglich präzisere als die vorgenannten Angaben gemacht und\nbekundet hat, auch bei größeren Mengen eingehender Schriftstücke würden die\nEingänge innerhalb der nächsten Minuten abgestempelt. Von daher gesehen ist\ndem Vorbringen des Klägers ein weiterer Aufklärungsbedarf (auch) hinsichtlich\nder Vorgehensweise der Gemeinsamen Annahmestelle bei dieser Art von Eingängen nicht zu entnehmen.\n\n24 (4) Mit seiner gegenteiligen Sichtweise, wonach die von dem Anwaltsgerichtshof eingeholten dienstlichen Erklärungen zur Aufklärung der Behandlung\neingehender Schriftstücke bei der Gemeinsamen Annahmestelle nicht ausreichten, verkennt der Kläger insgesamt den Aussagegehalt dieser Erklärungen.\nDurch diese sind - zumal der Kläger einen weiteren Aufklärungsbedarf nicht\naufzuzeigen vermocht hat - die Verfahrensabläufe sowohl in der Gemeinsamen\nAnnahmestelle als auch in der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts so weitgehend aufgeklärt, dass die Einschätzung des Anwaltsgerichts-\n\nhofs, wonach eine weitere Sachaufklärung nicht möglich erscheine, nicht zu\nbeanstanden ist.\n\n25 bb) Dem Kläger gelingt schließlich auch nicht, einen Verfahrensfehler\ndes Anwaltsgerichtshofs hinsichtlich der richterlichen Überzeugungsbildung\n(§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO) aufzuzeigen. Der Anwaltsgerichtshof ist vielmehr verfahrensfehlerfrei zu der Beurteilung gelangt, dass\nder Gegenbeweis eines Eingangs der Klageschrift bereits am 28. November\n2016 nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts geführt ist. Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet auch die in diesem Zusammenhang erfolgte\nWürdigung des Anwaltsgerichtshofs, wonach durchgreifende Zweifel an der\nGlaubhaftigkeit der Angaben des - von dem Anwaltsgerichtshof persönlich\nangehörten - Klägers zum Verfahrensablauf bestünden, keinen Bedenken.\n\n26 (1) Nach den von dem Anwaltsgerichtshof eingeholten dienstlichen Erklärungen der Gemeinsamen Annahmestelle und der dort tätigen Bediensteten\nN. erhalten alle am Eingangsschalter der Gemeinsamen Eingangsstelle\nabgegebenen Schriftstücke grundsätzlich durchgehend und ohne Zeitabstände,\nbei größeren Mengen an Eingängen jedenfalls aber innerhalb der nächsten Minuten einen Eingangsstempel. Der Umstand, dass es im Zusammenhang mit\nder Abstempelung - wie der dienstlichen Erklärung der Gemeinsamen Annahmestelle vom 15. November 2017 zu entnehmen ist - eine besondere Sicherungsmaßnahme nicht gibt, vermag den von dem Kläger geltend gemachten\nVerfahrensgang, wonach er die Klageschrift am 28. November 2016 zwischen\n9 Uhr und 9.30 Uhr in der Gemeinsamen Annahmestelle abgegeben habe und\nes auf einem Fehler der Poststelle beruhen müsse, dass die Klageschrift einen\nEingangsstempel der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts\nvom 29. November 2016 erhalten habe, nicht maßgeblich zu stützen. Denn\nnach der vorgenannten dienstlichen Erklärung der Gemeinsamen Annahmestel-\n\nle wird bei der anschließenden - nach der Abstempelung erfolgenden - Verteilung der eingegangenen Schriftstücke in die Fächer an der Fachanlage eine\nSichtkontrolle durchgeführt, ob jedes Schriftstück einen Eingangsstempel erhalten hat; überdies wäre bei einer Einreichung der Klageschrift am 28. November\n2016 zu der von dem Kläger angegebenen Zeit zwischen 9 Uhr und 9.30 Uhr\ndie Klageschrift noch am selben Tag mit dem um 12 Uhr erfolgenden Transport\nzu dem Hanseatischen Oberlandesgericht, bei dem sich der Anwaltsgerichtshof\nbefindet, gebracht worden.\n\n27 Hiervon ausgehend ist der Anwaltsgerichtshof zutreffend zu der Beurteilung gelangt, dass der von dem Kläger geltend gemachte Verfahrensgang deshalb fernliegend ist, weil er mehrere - insgesamt drei - Fehler bei der Behandlung der Klageschrift voraussetze. So müsste erstens die Abstempelung in der\nGemeinsamen Annahmestelle unterblieben sein, zweitens müsste dieser Fehler\nbei der anschließenden Sichtkontrolle im Rahmen der Verteilung der Eingänge\nauf die Postfächer nicht aufgefallen sein und drittens müsste die nicht abgestempelte Klageschrift sodann entweder außerplanmäßig nicht am selben, sondern verspätet erst am nächsten Tag, dem 29. November 2016, zum Hanseatischen Oberlandesgericht transportiert und dort abgestempelt worden sein, oder\ndie Klageschrift müsste zwar noch am selben Tag, dem 28. November 2016, zu\ndem Hanseatischen Oberlandesgericht transportiert, dort aber verspätet erst\nam nächsten Tag mit einem Eingangsstempel versehen worden sein. Eine solche Häufung von Fehlern der Annahmestellen zweier Gerichte liegt, wie der\nAnwaltsgerichtshof entgegen der Auffassung des Klägers zu Recht angenommen hat, fern.\n\n28 (2) Ebenfalls vergeblich wendet sich der Kläger gegen die Würdigung\ndes Anwaltsgerichtshofs, sein Vorbringen zu der Einreichung der Klageschrift\nsei unglaubhaft. Der Anwaltsgerichtshof hat sowohl die schriftlichen Ausführun-\n\ngen des Klägers als auch dessen im Rahmen der persönlichen Anhörung erfolgte Angaben umfassend gewürdigt. Einen Verfahrensfehler hinsichtlich der\ndieser Würdigung zugrunde liegenden richterlichen Überzeugungsbildung\n(§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO) zeigt der Kläger nicht auf.\n\n29 (a) Der Versuch des Klägers, die von dem Anwaltsgerichtshof im Rahmen der Überprüfung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu Recht herangezogenen Widersprüche und Ungereimtheiten dieser Angaben zu relativieren, ist\nunbehelflich. So handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers bei dem\nUmstand, dass er angegeben hat, bei der von ihm behaupteten Einreichung der\nKlageschrift am 28. November 2016 habe in der Gemeinsamen Annahmestelle\nein männlicher Bediensteter Dienst gehabt - während es tatsächlich die weibliche Bedienstete N. gewesen ist -, keineswegs um ein \"völlig unwichtiges\nDetail\".\n\n30 Auch verfängt der Einwand des Klägers nicht, er habe in seiner fast vierzigjährigen Rechtsanwaltstätigkeit \"hunderte, wenn nicht tausende Schriftstücke\" bei der gemeinsamen Annahmestelle abgegeben und überwiegend hätten dort Männer Dienst gehabt, letztlich achte man aber nicht auf das Geschlecht dieser hinter einer Glasscheibe sitzenden Person, sondern lege die\nSchriftstücke in ein Schubfach und habe von da an nichts mehr mit der Sache\nzu tun. Wie der Kläger an anderer Stelle - insoweit zutreffend - ausführt, handelte es sich bei der vorliegenden Klage und dementsprechend auch bei deren\nEinreichung um einen für den Kläger persönlich \"äußerst wichtigen\" Vorgang.\nBei einem solchen ist grundsätzlich zu erwarten, dass sowohl die Aufmerksamkeit als auch die Erinnerung stärker ausgeprägt sind als bei alltäglichen Vorgängen.\n\n31 Zudem hat der Anwaltsgerichtshof - was der Kläger in der Begründung\nseines Antrags auf Zulassung der Berufung weder berücksichtigt noch angreift -\n\ndie Angaben des Klägers nicht nur aufgrund des zuvor genannten Gesichtspunkts für unglaubhaft erachtet, sondern hat diese Würdigung auch auf weitere\nWidersprüche und Ungereimtheiten gestützt, die ihm - mit Recht - ebenfalls Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Klägers\ngegeben haben. So hat der Kläger nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs zunächst angegeben, er habe gesehen, wie\nder Mitarbeiter den Eingangsstempel auf die Klageschrift gesetzt habe. Dieser\nvom Kläger geschilderte Vorgang entspräche zwar dem in der dienstlichen Erklärung der Annahmestelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts beschriebenen Verfahrensablauf, wonach Eingänge dort noch in Anwesenheit des Überbringers abgestempelt würden, nachdem vorher ein Probestempelabdruck zur\nKontrolle der Richtigkeit der Stempelung gefertigt worden sei. Der Kläger will\njedoch die Klageschrift nicht bei dieser Annahmestelle, deren Eingangsstempel\nvom 29. November 2016, 9-10 Uhr sie trägt, abgegeben haben, sondern bei der\nGemeinsamen Annahmestelle, und zwar bereits am 28. November 2016 zwischen 9 Uhr und 9.30 Uhr. Dementsprechend ist er - was der Anwaltsgerichtshof mit Recht als einen gegen die Glaubhaftigkeit der Angabe des Klägers\nsprechenden Gesichtspunkt bewertet hat - im weiteren Verlauf seiner Einlassung von der eingangs erwähnten Schilderung abgerückt und hat angegeben,\nsich nicht mehr sicher zu sein, die Abstempelung der Klageschrift gesehen zu\nhaben.\n\n32 (b) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe \"offenbar nicht gewürdigt\", dass die Klageschrift auf den\n26. November 2016 (Samstag) datiert sei und es - zumal es sich um eine für\nden Kläger \"äußerst wichtige Klage\" handele - wenig Sinn ergebe, diese nicht\nam darauf folgenden Montag, den 28. November 2016, sondern - wie durch den\nEingangsstempel dokumentiert - erst am Dienstag, den 29. November 2016\n\neinzureichen. Der Kläger meint, es sei abwegig anzunehmen, er habe diese\nwichtige Frist versäumt.\n\n33 Diese Rüge geht aus mehreren Gründen fehl. Der Kläger verkennt bereits im Ausgangspunkt, dass nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1\nSatz 2 VwGO in dem Urteil (nur) die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Diesen Anforderungen entspricht das\nangegriffene Urteil des Anwaltsgerichtshofs, auch wenn es sich nicht ausdrücklich mit dem von dem Kläger angeführten Gesichtspunkt des Datums der Klageschrift auseinandersetzt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung\nist das Gericht - auch unter dem von dem Kläger gerügten Gesichtspunkt der\nrichterlichen Überzeugungsbildung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1\nVwGO) - nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG\n- dessen Erfüllung die vorstehend genannte Bestimmung des § 108 Abs. 1\nSatz 2 VwGO dient (BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2008 - 10 B\n10/08, juris Rn. 6; vom 10. Juni 2013 - 1 B 1/13, juris Rn. 13; jeweils mwN) -\nkann nur festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des\nEinzelfalls zweifelsfrei ergibt, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder nicht\nzur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist\n(vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15, juris\nRn. 20 mwN).\n\n34 Solche besonderen Umstände zeigt der Kläger nicht auf; sie sind auch\nsonst nicht ersichtlich. Es liegt vielmehr fern, dass dem Anwaltsgerichtshof das\nDatum der Klageschrift, auf deren erster Seite sich auch der hier in Rede stehende Eingangsstempel befindet, entgangen sein könnte. Im Übrigen rechtfertigt das Datum der Klageschrift nicht die von dem Kläger hiermit verknüpften,\noben genannten Schlussfolgerungen und steht damit auch nicht der verfahrens-\n\nfehlerfrei getroffenen Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs entgegen, dass dieser Schriftsatz, wie durch den Eingangsstempel bewiesen wird, erst am 29. November 2016 eingegangen und dem Kläger der Gegenbeweis eines rechtzeitigen Eingangs am 28. November 2016 nicht gelungen ist.\n\n35 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die vom Anwaltsgerichtshof festgestellte Versäumung der Klagefrist nach § 112c Abs. 1 Satz 1\nBRAO, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO hatte der Kläger beim Anwaltsgerichtshof\nnicht beantragt. Wiedereinsetzungsgründe sind insoweit auch nicht ersichtlich\n(vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2014 - AnwZ (Brfg) 11/14, juris Rn. 6).\n\nIII.\n\n36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\n\nKayser Wöstmann Paul\n\nSchäfer Schmittmann\n\nVorinstanz:\nAGH Hamburg, Entscheidung vom 13.02.2018 - AGH I ZU 17/16 (I-9) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-25/anwz-brfg-21-18","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-25/anwz-brfg-21-18","retrieved":"2026-10-24 07:51:16.480366+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-25/anwz-brfg-21-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2019-01-25","dockets":["AnwZ (Brfg) 21/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:250119BANWZ.BRFG.21.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:250119BANWZ.BRFG.21.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.01.2019 – AnwZ (Brfg) 21/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-25/anwz-brfg-21-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nihm am 13. 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