{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2019-09-24_5_StR_213_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:240919B5STR213.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-09-24","aktenzeichen":"5 StR 213/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 213/19\n\nvom\n24. September 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:240919B5STR213.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24. September 2019 gemäß § 346\nAbs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 sowie § 357 Abs. 1 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 31. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung – auch hinsichtlich der Mitangeklagten B. und\nNe. – wie folgt geändert wird:\n\na) Gegen den Angeklagten A. wird die Einziehung des\nWertes des Tatertrages von 6.104,93 Euro angeordnet,\nwobei er mit dem Mitangeklagten B. in Höhe von\n3.217,93 Euro sowie den Mitangeklagten Ne. und\nH. in Höhe von 650 Euro als Gesamtschuldner\nhaftet.\n\nb) Gegen den Mitangeklagten B. wird die Einziehung des\nWertes des Tatertrages von 4.746,53 Euro angeordnet,\nwobei er mit dem Angeklagten A. in Höhe von\n3.217,93 Euro, dem Mitangeklagten Ne. in Höhe von\n1.528,60 Euro, dem Mitangeklagten G. in Höhe von\n600 Euro und dem Mitangeklagten K. in Höhe von\n150 Euro als Gesamtschuldner haftet.\n\nc) Gegen den Mitangeklagten Ne. wird die Einziehung des\nWertes des Tatertrages von 2.178,60 Euro angeordnet,\nwobei er mit dem Mitangeklagten B. in Höhe von\n1.528,60 Euro, dem Mitangeklagten G. in Höhe von\n600 Euro, dem Mitangeklagten K. in Höhe von 150 Euro\nsowie den Mitangeklagten A. und H. in Höhe von\n650 Euro als Gesamtschuldner haftet.\n\n2. Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 31. Oktober 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 150 Euro als Gesamtschuldner mit den Mitangeklagten B. , Ne. und G. angeordnet wird.\n\n3. Die Angeklagten A. und K. haben die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\n4. Der Antrag des Angeklagten N. auf Entscheidung des\nRevisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts\nBerlin vom 25. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, versuchten Bandendiebstahls und Diebstahls in drei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten, den\nAngeklagten K. wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten\nunter Aussetzung zur Bewährung sowie den Angeklagten N. wegen Begünstigung und Beihilfe zum versuchten Diebstahl zu einer Gesamtgeldstrafe\nvon 200 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit der Sachrüge geführten Rechtsmittel der Angeklagten A. und K. führen zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen\nÄnderungen der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen sind ihre Revisionen\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.\n\n2 Der Antrag des Angeklagten N. nach § 346 Abs. 2 StPO gegen den\nBeschluss des Landgerichts vom 25. Februar 2019, mit dem seine Revision als\nunzulässig verworfen worden ist, hat keinen Erfolg; auch insoweit wird auf die\nAusführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen.\n\n3 1. Die Anordnung des Wertes des Tatertrages gegen den Angeklagten\nA. hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.\n\n4 Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten gemäß §§ 73, 73c StGB\ndie Einziehung eines Geldbetrages von 6.920,63 Euro angeordnet. Dabei hat\nsie\nTaterträge einerseits zu Unrecht berücksichtigt, andererseits aber auch rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen. Sie hat übersehen, dass betreffend den Fall 11\ndie Einziehung gemäß § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen war, weil die entwendeten 2.188,10 Euro bei der Festnahme des Angeklagten sichergestellt und\n\nan den Geschädigten zurückgelangt sind. Betreffend die Fälle 4, 7 und 8 hat die\nStrafkammer gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten B. die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 1.845,53 Euro als Gesamtschuldner\nangeordnet, obwohl diese durch die Taten Diebesgut im Wert von 3.217,93 Euro erlangt hatten. Danach war gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes des Tatertrages von 6.104,93 Euro anzuordnen. Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.\n\n5 Da der Rechtsfehler bei der Einziehungsentscheidung im Fall 11 auch\ndie nicht revidierenden Mitangeklagten B. und Ne. beschwert, ändert der\nSenat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auch die insoweit gemäß §§ 73, 73c\nStGB getroffenen Anordnungen (§ 357 Satz 1 StPO).\n\n6 2. Die Anordnung der Einziehung des Wertes des Tatertrages gegen den\nAngeklagten K. hat nur in Höhe von 150 Euro Bestand.\n\n7 Nach den Feststellungen fungierte der Angeklagte bei dem gemeinsam\nmit den Mitangeklagten B. , Ne. und G. begangenen Einbruch (Fall 6)\nals Fahrer des Tatfahrzeugs. Für seinen Tatbeitrag erhielt er 150 Euro aus dem\nerbeuteten Bargeld in Höhe von 600 Euro. An dem Einbruch und der Entwendung des Geldes selbst war er nicht unmittelbar beteiligt.\n\n8 Danach hat der Angeklagte K. lediglich 150 Euro durch den in Rede\nstehenden Diebstahl erlangt (§ 73 Abs. 1 StGB). Zwar genügt es für das Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB, dass ein Tatbeteiligter in irgendeiner Phase der Tatbestandsverwirklichung die faktische oder wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über die Tatbeute innehat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018\n– 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279 mwN). Es ist daher auch nicht erforderlich, dass er an der Wegnahme der Tatbeute selbst beteiligt ist. Vielmehr\n\ngenügt es, wenn er erst bei der Beuteteilung ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai\n2018\n– 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17). Entsprechende Feststellungen enthalten die\nUrteilsgründe aber nicht. Die bloße Annahme mittäterschaftlichen Handelns\nvermag die fehlende Darlegung des tatsächlichen Geschehens hierzu nicht zu\nersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c\nAbs. 1 Erlangtes 1).\n\n9 Der Senat schließt aus, dass bei einer neuen Verhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden können. Er hat daher die Höhe der Einziehungsanordnung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst\nfestgesetzt.\n\n10 4. Der geringfügige Teilerfolg der Revisionen der Angeklagten A. und\nK. lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer jeweils mit den\ngesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nMutzbauer Schneider Berger\n\nMosbacher Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-24/5-str-213-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73e","ref_norm":"73e","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-24/5-str-213-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:33.386681+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-24/5-str-213-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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