{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:240919B4STR384.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-09-24","aktenzeichen":"4 StR 384/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 384/19\n\nvom\n24. September 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:240919B4STR384.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2019\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. April 2019 im Adhäsionsausspruch\naufgehoben. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Adhäsionsklägerin.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche im-\n\nmateriellen Schäden aus den zu ihrem Nachteil abgeurteilten Taten zu ersetzen.\n\n2 Dagegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat lediglich zum Adhäsionsausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n3 1. Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand. Es fehlt bereits an einem rechtzeitig gestellten Adhäsionsantrag. Im Übrigen wäre der gestellte\nFeststellungsantrag in Ermangelung eines Rechtsschutzbedürfnisses auch unzulässig.\n\n4 a) Gemäß § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO kann der Adhäsionsantrag schriftlich, in der Hauptverhandlung auch mündlich bis zum Beginn der Schlussvorträge, gestellt werden.\n\n5 An einem schriftlichen Adhäsionsantrag fehlt es. Bei dem Schriftsatz vom\n6. April 2019 handelte es sich lediglich um einen Antrag auf Bewilligung von\nProzesskostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 StPO. Dieser begründet noch kein\nwirksames Prozessrechtsverhältnis. Hierfür muss der Adhäsionskläger nach der\nBewilligung der Prozesskostenhilfe einen den Anforderungen des § 404 Abs. 1\nStPO genügenden (weiteren) Antrag stellen (vgl. Senat, Beschlüsse vom\n9. August 1988 – 4 StR 342/88, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 1;\nvom 11. Oktober 2016 – 4 StR 352/16, StV 2017, 509; vom 18. Juli 2018 –\n4 StR 170/18, StraFo 2018, 483).\n\n6 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Adhäsionsklägerin nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe in der Hauptverhandlung mündlich einen solchen Adhäsionsantrag gestellt hat, ist dieser nicht rechtzeitig angebracht worden, weil die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt bereits ihren Schlussantrag gestellt hatte.\n\n7 b) Im Übrigen wäre der Feststellungsantrag auch unzulässig gewesen.\nIhm hätte das Rechtsschutzbedürfnis (§ 406 Abs. 1 Satz 3 Alternative 1 StPO,\n§ 256 ZPO) gefehlt. Die Adhäsionsklägerin hat allein die Feststellung beantragt,\ndass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr immateriellen Schadensersatz zu leisten. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer Schadensersatzpflicht\nkann der Verletzte jedoch nur vorweisen, wenn er geltend machen kann, dass\nihm zwar ein Schaden entstanden, er aber nicht in der Lage ist, ihn zu beziffern\n(vgl. Senat, Beschluss vom 5. Mai 2015, 4 StR 605/14, NStZ-RR 2015, 319\n[Ls]). Ein solches Interesse an der bloßen Feststellung eines immateriellen\nSchadensersatzanspruchs kann dem Antrag nicht entnommen werden.\n\n8 2. Es entspricht pflichtgemäßem Ermessen, der Adhäsionsklägerin die\nKosten und Auslagen für den sowohl verspätet als auch ansonsten nicht in zulässiger Weise gestellten Adhäsionsantrag aufzuerlegen (§ 472a StPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-24/4-str-384-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-24/4-str-384-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:33.832029+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-24/4-str-384-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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