{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2019-09-24_4_StR_358_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:240919B4STR358.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-09-24","aktenzeichen":"4 StR 358/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 358/19\n\nvom\n24. September 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:240919B4STR358.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2019\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog, § 357 Satz 1 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDessau-Roßlau vom 12. März 2019 wird das vorbezeichnete Urteil\n\na) im Tenor dahin berichtigt, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist;\n\nb) in der Einziehungsentscheidung, auch soweit es die Mitangeklagten H. , W. , S. und Sc. betrifft, dahingehend\nergänzt, dass gegen die Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 30 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch\nden Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten und die dem\nNeben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von sechs Jahren verurteilt.\nAußerdem hat es die \"Einziehung eines Wertersatzes\" in Höhe von 30 Euro\nangeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Seine Revision führt zu\neiner Berichtigung des Urteilstenors und – insoweit auch zugunsten der nicht\nrevidierenden Mitangeklagten H. , W. , S. und Sc. – einer\nErgänzung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs aufgrund der Revisionsrechtfertigung führt lediglich zu einer Berichtigung der Urteilsformel.\n\n3 a) Der Umstand, dass die Strafkammer über die ausführlich mitgeteilten\nVorstrafen hinaus keine Feststellungen zur Person des hierzu schweigenden\nAngeklagten getroffen hat (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. April 2013 – 4 StR\n102/13, NStZ 2014, 171; Beschluss vom 22. März 1995 – 2 StR 51/95, S. 3 f.;\nBeschluss vom 30. Juli 1992 – 4 StR 270/92, S. 4; Beschluss vom 10. März\n1992 – 1 StR 111/92, S. 2 f.; jeweils mwN), stellt den Strafausspruch nicht in\nFrage. Denn der Senat kann unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass Tatsachen feststellbar gewesen wären, die zu einer niedrigeren Bestrafung des Angeklagten geführt hätten. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der Strafe rechtsfehlerfrei an dem gravierenden Tatbild orientiert. Anhaltspunkte dafür, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten noch gewichtige ihn entlastende Umstände ergeben könnten, bestehen nicht. Auch fehlt es ersichtlich an belastbaren Erkenntnisquellen. Den beiden letzten in zeitlicher Nähe zu der abgeurteilten Tat er-\n\ngangenen Vorverurteilungen lagen Strafbefehle zugrunde, die keinen weiteren\nAufschluss über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten erbringen\nkonnten. Die übrigen Vorverurteilungen liegen lange zurück.\n\n4 b) Allerdings war der Urteilstenor dahingehend zur berichtigen, dass der\nAngeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist. Die Strafkammer hat den Angeklagten nur wegen einer Tat verurteilt und hat gegen ihn\nauch nur eine Strafe festgesetzt.\n\n5 2. Die rechtsfehlerfrei auf § 73c StGB gestützte Einziehungsentscheidung war im Urteilstenor dahingehend zu ergänzen, dass der Angeklagte insoweit als Gesamtschuldner haftet. Denn nach den Feststellungen haben alle Angeklagten bereits am Tatort faktische Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute\n(Sony Play-Station) erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623/17,\nRn. 8 mwN). Dass deshalb von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen ist, hat die Strafkammer in den Urteilsgründen auch zutreffend ausgeführt (UA 55). Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor bedarf es aber auch nach neuem Recht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni\n2018 – 4 StR 63/18, Rn. 16 mwN). Dies holt der Senat nach.\n\n6 Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Kennzeichnung der gesamtschuldnerischen Haftung in der Urteilsformel auch auf die Mitangeklagten H. , W.\n, S. und Sc. zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom\n23. November 2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-24/4-str-358-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-09-24/4-str-358-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:33.750666+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-09-24/4-str-358-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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