{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:240719BXIIZB216.19.0","court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2019-07-24","aktenzeichen":"XII ZB 216/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 216/19\n\nvom\n\n24. Juli 2019\n\nin der Betreuungssache\n\nECLI:DE:BGH:2019:240719BXIIZB216.19.0\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2019 durch die\nRichter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger\nund die Richterin Dr. Krüger\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der\nBeschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom\n2. April 2019 aufgehoben.\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 26. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nWert: 453 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Staatskasse wendet sich dagegen, dass der Betroffenen im Rahmen\nder Betreuervergütung wegen ihres Bezugs von Eingliederungshilfe ein erhöhter Freibetrag von zusätzlich 25.000 € zugebilligt worden ist.\n\n2 Für die Betroffene ist die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin bestellt. Diese\nführt die Betreuung berufsmäßig und begehrt die Festsetzung einer Vergütung\n\nfür ihre in der Zeit vom 10. November 2017 bis zum 18. Juni 2018 entfaltete\nTätigkeit.\n\n3 Das Amtsgericht hat antragsgemäß eine Vergütung aus dem Vermögen\nder Betroffenen in Höhe von 2.389,20 € festgesetzt. Auf die Beschwerde der\nBetroffenen, in der sie darauf hingewiesen hat, dass sie bereits in der Zeit ihrer\nBetreuung Eingliederungshilfe gemäß § 54 SGB XII bezogen habe, hat das\nLandgericht die Vergütung der Beteiligten zu 1 aus der Staatskasse in Höhe\nvon 1.936 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des landgerichtlichen und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.\n\n5 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Betroffene sei mittellos. Sie habe zum 9. November 2017 über ein Vermögen von\n15.367,36 € verfügt. Ausweislich ihrer im Beschwerdeverfahren gegebenen\nKontenübersicht habe sie im Frühjahr 2019 über ein Vermögen von 6.536,93 €\nzzgl. 8.909,80 € verfügt. Der Betroffenen sei nicht nur der regelmäßige Schonbetrag von 5.000 € zuzubilligen. Für die Bestimmung des im Sinne des § 90\nSGB XII zu bestimmenden Schonbetrags seien die Vorschriften der\n§§ 60 a, 66 a SGB XII als Sonderregelung im Bereich des Sozialrechts entsprechend heranzuziehen, so dass sich der Schonbetrag ohne weitere Prüfung des\nEinzelfalls auf 30.000 € erhöhe. Demgemäß änderten sich die Stundenansätze,\nweil die Betroffene während des gesamten Zeitraums der Betreuung mittellos\ngewesen sei und deshalb die Ansätze gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG maßgeblich seien.\n\n6 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n7 a) Die Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuerin einen Anspruch auf Vergütung ihrer Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2\nund 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs\nist grundsätzlich der Betreute. Die zu bewilligende Vergütung ist aber nach § 1\nAbs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittellos ist. Er gilt nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB als mittellos,\nwenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Inanspruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel\nbegrenzt. Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach\nMaßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen (Senatsbeschluss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 478/11 - FamRZ 2013, 440 Rn. 12).\n\n8 b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht zwar erkannt, dass\nder Betroffenen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Verordnung\nzur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (BGBl. 2017 I S. 519) ein\nSchonbetrag in Höhe von derzeit 5.000 € zusteht, so dass sie nach den Feststellungen des Landgerichts zu ihren Vermögensverhältnissen ohne weiteres in\nder Lage ist, die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VBVG geschuldete und vom Amtsgericht zutreffend errechnete Vergütung von 2.389,20 € zu zahlen.\n\n9 Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Betroffenen im\nHinblick auf § 60 a SGB XII jedoch kein zusätzlicher Freibetrag von weiteren\n25.000 € zuzubilligen. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, hat § 60 a SGB XII auf die Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keinen Einfluss (Senatsbeschluss vom\n20. März 2019 - XII ZB 290/18 - FamRZ 2019, 1006 Rn. 17 ff. mwN).\n\n10 3. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und die\namtsgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen. Der Senat kann in der\nSache abschließend entscheiden, da keine weiteren Feststellungen mehr zu\ntreffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1\nFamFG.\n\nKlinkhammer Schilling Günter\n\nNedden-Boeger Krüger\n\nVorinstanzen:\nAG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 26.10.2018 - 306 XVII 745/17 -\nLG Hamburg, Entscheidung vom 02.04.2019 - 314 T 1/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-24/xii-zb-216-19","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":4},{"jurabk":"VBVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VBVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-24/xii-zb-216-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:39.095807+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-07-24/xii-zb-216-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"12. 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