{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:240719BVIIZR90.18.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2019-07-24","aktenzeichen":"VII ZR 90/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZR 90/18\n\nvom\n\n24. Juli 2019\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:240719BVIIZR90.18.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2019 durch die\nRichter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack,\nBorris und Dr. Brenneisen\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Beschluss des 15. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. März 2018 wird als\nunzulässig verworfen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nGegenstandswert: 10.000 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie Vertragspartnerin eines\nmit der Beklagten geschlossenen Handelsvertretervertrags ist.\n\n2 Die Klägerin ist als Handelsvertreterin beim Vertrieb von Investitionsgütern, insbesondere im Bereich von Rolltreppen und Rollsteigen, tätig. Die\nBeklagte bietet Rolltreppenservice an. Unter dem 24. Februar 2005 zeichneten\ndie Herren P. und Sch. - Gesellschafter und Geschäftsführer der\nBeklagten - sowie die Herren D. und F. , die jedenfalls Mitte des\nJahres 2005 Gesellschafter und Geschäftsführer der am 4. April 2005 errichteten Klägerin wurden, einen als Kooperations- und Handelsvertretervertrag be-\n\nzeichneten Vertrag. Einleitend ist in der Vertragsurkunde von einem Vertrag\n\"zwischen der S. GmbH … (nachfolgend 'S. ') … und der\nDe. GmbH mit dem Sitz in … St. (nachfolgend 'De. ') …\" die Rede.\nUnter dem Vertragstext unterzeichneten die Herren P. und Sch. unter\ndem Firmenstempel \"S. \" und die Herren D. und F. unter dem\nFirmenstempel \"De. \" jeweils in Unterschriftszeilen mit vorgedruckten vollständigen Namen.\n\n3 Nach Beginn der Zusammenarbeit traten zwischen den Parteien Unstimmigkeiten auf, die zu einer Reihe von Klageverfahren führten. Im Zuge der\nAuseinandersetzungen zog die Beklagte in Zweifel, dass es sich bei der\nKlägerin um die Vertragspartnerin aus dem Kooperations- und Handelsvertretervertrag handele. Die Klägerin kündigte den Vertrag gegenüber der Beklagten mit Wirkung zum Ende Februar 2015.\n\n4 Die Klägerin hat behauptet, nach Unterzeichnung des Vertrags und vor\nEintragung der Gesellschaft im Handelsregister sei die Firma von De.\nGmbH in De. I. GmbH geändert worden, nachdem festgestellt worden war, dass der Name De. GmbH verschiedentlich im Rechtsverkehr von\nanderen Unternehmen benutzt worden sei. Sie hat beantragt festzustellen, dass\nsie und die Beklagte die Vertragsparteien aus dem Kooperations- und Handelsvertretervertrags vom 24. Februar 2005 seien.\n\n5 Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der\nKlage erstrebt hat, nach entsprechendem Hinweis durch Beschluss gemäß\n§ 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.\n\n6 Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten,\nmit der sie weiterhin die Abweisung der Feststellungsklage erreichen möchte.\n\nII.\n\n7 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der\nRevision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26\nNr. 8 EGZPO.\n\n8 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der\nEntscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom\n19. Februar 2015 - VII ZR 176/14 Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013\n- VII ZR 253/12 Rn. 3, NJW-RR 2013, 1402; Beschluss vom 10. Mai 2012\n- I ZR 160/11 Rn. 3). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der\nNichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015\n- VII ZR 176/14 Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12 Rn. 3,\nNJW-RR 2013, 1402; Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07 Rn. 3\nm.w.N., VersR 2009, 279). Einem Beklagten, der nicht glaubhaft gemacht hat,\ndass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung\neines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH,\nBeschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13 Rn. 4 m.w.N.; Beschluss vom\n29. Juli 2014 - II ZR 73/14 Rn. 10; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR\n160/14 Rn. 7).\n\n9 2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze kommt eine\nHeraufsetzung des vom Land- und Berufungsgericht übereinstimmend mit\n10.000 € festgesetzten Streitwerts nicht in Betracht.\n\n10 a) Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie bereits in den Vorinstanzen Vortrag dazu gehalten hat, aus dem eine den Betrag von 20.000 €\nübersteigende Beschwer resultieren könnte. Soweit sie in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auf erstinstanzliches und zweitinstanzliches Vorbringen zu den von der Klägerin beanspruchten Provisionsforderungen verweist,\nwird an den angegebenen Aktenstellen nur jeweils allgemein ausgeführt, dass\nsich die Klägerin noch weitergehender Ansprüche gegen die Beklagte berühmt\nhabe, ohne dass die Größenordnung der umstrittenen Forderungen deutlich\nwird. Aus den in Bezug genommenen und als Anlage vorgelegten Urteilen des\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2015 (15 U 157/13) und vom\n13. November 2015 (15 U 127/14) lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, in welchem Umfang die Klägerin noch Provisionsforderungen gegenüber der Beklagten geltend machen will. Das Oberlandesgericht hat in beiden Verfahren Auskunftsklagen der Klägerin abgewiesen und zur Größenordnung der möglichen\nProvisionsforderungen keine Feststellungen getroffen oder sonst Ausführungen\ngemacht.\n\n11 b) Die Beklagte kann auch nicht gestützt auf ihr ergänzendes Vorbringen\nin der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung die Heraufsetzung des Streitwerts verlangen. Nachdem sie gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das\nBerufungsgericht in Höhe von 10.000 € nichts erinnert hat, ist sie mit neuem\nVorbringen im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.\n\nIII.\n\n12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKartzke Jurgeleit Graßnack\n\nBorris Brenneisen\n\nVorinstanzen:\nLG Mannheim, Entscheidung vom 26.06.2017 - 24 O 7/17 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.03.2018 - 15 U 111/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-24/vii-zr-90-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-24/vii-zr-90-18","retrieved":"2026-10-24 07:59:58.079593+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-07-24/vii-zr-90-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. 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