{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:240419B4STR600.18.1","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-04-24","aktenzeichen":"4 StR 600/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 600/18\n\nvom\n24. April 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:240419B4STR600.18.1\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2019 gemäß\n§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nMünster vom 22. Juni 2018 wird mit der Maßgabe verworfen,\ndass die gegen den Angeklagten erkannte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.600 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls, versuchten\nDiebstahls in zwei Fällen und Beihilfe zum (unerlaubten) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung\nweiterer Strafen aus einer gesamtstrafenfähigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.600 Euro angeordnet und\neine Maßregel aus einer früheren Verurteilung aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.\n\n2 Während die seitens des Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen aus\nden Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts erfolglos bleiben, hat die\nRevision mit der Sachrüge einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist auch\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in\ndem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern. Bei der Anordnung einer Einziehung von Taterträgen oder des Wertes von Taterträgen nach\n§§ 73, 73c StGB bei mehreren Beteiligten, die – wie hier – an demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verfügungsgewalt gewonnen haben,\nist von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen (vgl. BGH, Beschluss\nvom 5. Dezember 2018 – 4 StR 518/18; Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR\n623/17). Der Senat kann die Anordnung gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog\nselbst treffen.\n\nSost-Scheible Cierniak Feilcke\n\nBartel Paul","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-24/4-str-600-18-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-04-24/4-str-600-18-2","retrieved":"2026-10-24 07:55:31.474270+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-04-24/4-str-600-18-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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