{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2019-01-24_V_ZB_72_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:240119BVZB72.18.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-01-24","aktenzeichen":"V ZB 72/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 72/18\nvom\n\n24. Januar 2019\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2019:240119BVZB72.18.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 10. April 2018\naufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass dieser Beschluss den Betroffenen in\nseinen Rechten verletzt hat, soweit die mit Beschluss des\nAmtsgerichts Bielefeld vom 25. Januar 2018 angeordnete\nSicherungshaft für den Zeitraum vom 10. bis zum 24. April 2018\naufrechterhalten worden ist.\n\nIm Übrigen wird die Sache zur anderweitigen Behandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen\nAngaben am 28. August 2014 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein\nund stellte einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und\nFlüchtlinge (nachfolgend BAMF) vom 30. April 2016 wurde dieser abgelehnt\nund die Abschiebung des Betroffenen nach Algerien angeordnet. Der Betroffene reiste zunächst nach Österreich, von wo aus er im März 2017 nach Deutschland rücküberstellt wurde. Seit Juli 2017 hielt er sich nicht mehr an der ihm zugewiesenen Unterkunft auf und vermied jeden Behördenkontakt. Am 24. Januar 2018 wurde er am Bahnhof B. durch die Bundespolizei festgenommen. Dieser gegenüber gab er an, zuletzt in Frankreich gelebt und für seine\nSchleusung 5.000 € gezahlt zu haben.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss\nvom 25. Januar 2018 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen bis\nzum 24. April 2018 angeordnet. Seine dagegen gerichtete Beschwerde hat das\nLandgericht mit Beschluss vom 10. April 2018 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betroffene, der am 24. April 2018 aus der Haft entlassen worden ist, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft. Die beteiligte\nBehörde beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.\n\nII.\n\n3 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Haftanordnung rechtmäßig. Es lägen die Haftgründe gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5\ni.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 3 und 4 AufenthG vor. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft habe es nicht bedurft, da „das Strafverfahren“ eingestellt worden\nsei. Die Dauer der Haft sei angemessen. Der Betroffene sei inzwischen seinem\nKonsulat vorgeführt worden, und es sei nunmehr Sache seiner Heimatbehörden, die Identifizierung des Betroffenen durchzuführen. Etwaige Verzögerungen\nhabe er sich selbst zuzuschreiben, da er durch die mangelnde Mitwirkung bei\nder konsularischen Vorführung möglicherweise seine Rückführung verzögert\nhabe.\n\nIII.\n\n4 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n5 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass § 72 Abs. 4 AufenthG der\nAbschiebung des Betroffenen entgegengestanden haben könnte.\n\n6 a) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nach § 72 Abs. 4 Satz 1\nAufenthG - von den Ausnahmen gemäß § 72 Abs. 4 Satz 3 bis 5 AufenthG abgesehen - nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. Fehlt das Einvernehmen, scheidet die Anordnung der Haft zur\nSicherung der Abschiebung eines Ausländers aus (Senat, Beschluss vom\n19. Juli 2018 - V ZB 179/15, FGPrax 2018, 285 Rn. 7 mwN; Beschluss vom\n\n27. September 2017 - V ZB 26/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 231/17, InfAuslR 2018, 418 Rn. 4).\n\n7 b) Ob § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung des Betroffenen\nentgegenstand, haben der Haftrichter und das Beschwerdegericht nur unzureichend geprüft.\n\n8 aa) In dem Haftantrag wird lediglich ein Verfahren gegen den Betroffenen\nwegen Verstoßes gegen § 95 AufenthG erwähnt, das die Zustimmung der\nStaatsanwaltschaft zur Abschiebung nicht erforderlich mache. In der Haftanordnung des Amtsgerichts heißt es, das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft sei\nnicht einzuholen, weil in beiden Verfahren, in denen der Betroffene rechtskräftig\nverurteilt worden sei, die Vollstreckung erledigt sei (hiermit dürften die Verfahren der Staatsanwaltschaft Kleve 202 Js 1070/15 - 200 Js 35/16 und der\nStaatsanwaltschaft Wuppertal 622 Js 5398/16 gemeint sein). Hinsichtlich des\nnoch anhängigen Verfahrens wegen des unerlaubten Aufenthalts sei das Einvernehmen entbehrlich. Das Beschwerdegericht teilt ergänzend mit, dass ein\nseitens der Staatsanwaltschaft nach § 154f StPO eingestelltes Verfahren (gemeint ist wohl das Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln 192 Js 1317/14) der\nDurchführbarkeit der Abschiebung nicht entgegenstehe.\n\n9 bb) Diese Feststellungen sind nicht ausreichend. Der Haftrichter und das\nBeschwerdegericht hätten anhand der über den Betroffenen geführten Ausländerakte prüfen müssen, ob gegen diesen (weitere) strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt werden, für die das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft\nnach § 72 Abs. 4 AufenthG erforderlich ist, und, bejahendenfalls, ob sämtliche\nerforderlichen Einvernehmenserklärungen vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom\n12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. September 2018\n\n- V ZB 231/17, InfAuslR 2018, 418 Rn. 5). Die Prüfung hätte ergeben, dass sich\n- worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - in der Ausländerakte Hinweise auf mindestens vier weitere gegen den Betroffenen geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren finden (Staatsanwaltschaft Dortmund 305\nJs 1360/14, Staatsanwaltschaft Arnsberg 362 Js 903/14, Staatsanwaltschaft\nKleve 200 Js 459/15 und Staatsanwaltschaft Wuppertal 326 Js 4946/15) sowie\nzwei polizeiliche Vermerke über den Verdacht weiterer Straftaten des Betroffenen (Vermerk der Bundespolizeiinspektion Stuttgart vom 15. Februar 2015 über\nein Ermittlungsverfahren wegen des Erschleichens von Leistungen und Protokoll der Polizeiwache Döppersberg über eine Durchsuchung/Sicherstellung vom\n18. Januar 2017 wegen versuchten Diebstahls). Auch hinsichtlich dieser Verfahren wäre jeweils festzustellen gewesen, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung vorlag oder dass und aus welchen Gründen\nes jeweils entbehrlich war. Dies gilt auch für das Strafverfahren, das nach den\nFeststellungen des Beschwerdegerichts gemäß § 154f StPO eingestellt wurde.\nAuch ein nach dieser Vorschrift eingestelltes Verfahren ist von dem Zustimmungserfordernis nach § 72 Abs. 4 AufenthG erfasst (vgl. Senat, Beschluss\nvom 13. September 2018 - V ZB 231/17, InfAuslR 2018, 418 Rn. 5).\n\n10 2. Zudem hat es das Beschwerdegericht versäumt, die nach § 62 Abs. 3\nSatz 3 AufenthG erforderliche Prognose zu treffen, ob die Abschiebung noch\ninnerhalb des in seinem Entscheidungszeitpunkt verbleibenden Zeitraums von\nvierzehn Tagen möglich war (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012\n- V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 12; Beschluss vom 10. September 2018\n- V ZB 182/17, InfAuslR 2019, 73 Rn. 4). Hierzu hätte das Beschwerdegericht\nzumindest in Erfahrung bringen müssen, ob das Passersatzverfahren inzwischen abgeschlossen war, da allein schon die im Anschluss daran erfolgende\nFlugbuchung nach den Darstellungen der beteiligten Behörde im Haftantrag\n\neinen Zeitraum von zwei Wochen in Anspruch nehmen sollte. Davon durfte das\nBeschwerdegericht nicht deshalb absehen, weil die Haft möglicherweise über\ndrei Monate hinaus hätte verlängert werden können, denn es fehlt bereits an\nFeststellungen dazu, dass die Behörde einen Verlängerungsantrag angekündigt\nhat (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2018 - V ZB 74/18, juris Rn. 1).\n\n11 3. Die weiteren von der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des\nAmtsgerichts und des Beschwerdegerichts erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nIV.\n\n12 1. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG).\n\n13 2. Soweit die Haftanordnung des Amtsgerichts durch das Beschwerdegericht für den Zeitraum vom 10. April bis zum 24. April 2018 aufrechterhalten\nwurde, kann der Senat die Rechtswidrigkeit der Haft selbst feststellen, da weitere Sachverhaltsermittlungen nicht erforderlich sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die versäumte Prognose nachgeholt werden könnte, da angesichts\ndes tatsächlichen Verlaufs davon auszugehen ist, dass sie ergeben hätte, dass\ndie Abschiebung nicht mehr innerhalb des verbleibenden Haftzeitraums möglich\nwar.\n\n14 3. Soweit die Rechtswidrigkeit der Haft im Zeitraum vom 25. Januar bis\nzum 9. April 2018 geltend gemacht wird, ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind\n(§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dieses wird aufzuklären haben, ob das Einver-\n\nnehmen der Staatsanwaltschaften mit der Abschiebung des Betroffenen in den\naus der Ausländerakte ersichtlichen Verfahren vorlag oder ob es jeweils ausnahmsweise gemäß § 72 Abs. 4 Satz 3 bis 5 AufenthG entbehrlich war. Dabei\nist zu beachten, dass eine „begleitende“ Straftat im Sinne von § 72 Abs. 4 Sätze\n4 und 5 AufenthG nur vorliegt, wenn zwischen der Straftat mit geringem Unrechtsgehalt und einer Straftat nach § 95 AufenthG oder § 9 FreizügigG/EU ein\ninhaltlicher Zusammenhang besteht (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom\n19. Juli 2018 - V ZB 179/15, FGPrax 2018, 285 [Ls. 1]; Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 231/17, InfAuslR 2018, 418 Rn. 6). Die gebotene Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den von dem Beschwerdegericht zu treffenden\nFeststellungen kann gegebenenfalls dadurch erfolgen, dass der Verfahrensbe-\n\nvollmächtigten des Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wird\n(vgl. Senat Beschluss vom 27. September 2017 - V ZB 26/17, juris Rn. 9; Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 231/17, InfAuslR 2018, 418 Rn. 6).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Bielefeld, Entscheidung vom 25.01.2018 - 90 XIV(B) 117/18 -\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 10.04.2018 - 23 T 86/18 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-24/v-zb-72-18","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154f","ref_norm":"154f","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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