{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR681.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-01-24","aktenzeichen":"5 StR 681/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 681/18\n\nvom\n24. Januar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR681.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2019\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nHamburg vom 5. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Feststellungsausspruch unter Ziffer 3b des Urteilstenors dahin klargestellt, dass die Angeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Adhäsionsklägerin alle weiteren\nmateriellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der Tat vom 13. Juli 2017 entstanden sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte\nübergegangen sind.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen\nKosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 1. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO stellt der Senat\nklar, dass sich der Feststellungsausspruch unter Ziffer 3b des Urteilstenors nur\nauf alle „weiteren“, nicht also die gegenwärtig schon entstandenen Schäden\nbezieht. Dies entspricht dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Antrag\nder Adhäsionsklägerin (UA S. 90).\n\n2 2. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 2018 weist der Senat ferner auf Folgendes hin:\n\n3 a) Die Rüge zur Einholung eines (weiteren) aussagepsychologischen\nGutachtens ist aus den Gründen der Ablehnungsbeschlüsse der Strafkammer\njedenfalls unbegründet.\n\n4 b) Auch die Beanstandung einer Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2\nStPO hat keinen Erfolg. Denn der Schuld- und Strafausspruch beruht nicht auf\nder ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit (§ 337 Abs. 1 StPO). Die auf\ndessen Antrag in nichtöffentlicher Verhandlung erfolgte Inaugenscheinnahme\nzweier Videodateien betraf Handlungen des Angeklagten, die nicht im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Taten standen und ausweislich der Urteilsgründe im weiteren Verlauf keine Rolle mehr spielten. Angesichts dessen\nkann der Senat ausschließen, dass das letzte Wort des – sich in diesem Rahmen und insgesamt in öffentlicher Hauptverhandlung erklärenden – Angeklagten weitere ihn entlastende Gesichtspunkte erbracht hätte, wenn es in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt wäre und dass er sich hierbei mit Beweismitteln befasst hätte, die während des Ausschlusses der Öffentlichkeit erhoben wurden.\nHinsichtlich des Ausschlusses der Öffentlichkeit während der Vernehmung der\nNebenklägerin auf deren Antrag verweist der Senat auf BGH, Beschlüsse vom\n15. Dezember 2015 – 4 StR 401/15; vom 4. Februar 2016 – 4 StR 493/15; vom\n22. Februar 2017 – 5 StR 586/16.\n\nMutzbauer Sander Schneider\n\nKönig Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-24/5-str-681-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-24/5-str-681-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:29.242050+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-24/5-str-681-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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