{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2019-01-24_5_StR_559_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR559.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-01-24","aktenzeichen":"5 StR 559/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 559/18\n\nvom\n24. Januar 2019\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR559.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2019 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. Juni 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Dessen gegen das Urteil gerichtete Revision führt mit\nder Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.\n\n2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt:\n\n3 a) Tat 1:\n\n4 Im November 2017 entzündete der aus Zentralafrika stammende Beschuldigte in seinem Zimmer in einer Asylbewerberunterkunft einen Koffer mit\nKleidung und Papieren sowie das von ihm getragene T-Shirt. Er nahm zumindest billigend in Kauf, dass sich das Feuer auf das Zimmer ausbreiten und die\n\nRauch- und Rußgase gesundheitliche Beeinträchtigungen der rund 150 Bewohner verursachen könnten. Sicherheitsbedienstete löschten den Brand. Der\nBeschuldigte hatte bei deren Eintreffen apathisch im Zimmer gestanden und\netwas gemurmelt. Er stieg auf die Heizung und wollte nach dem Eindruck der\nBediensteten aus dem Fenster springen, was diese verhinderten.\n\n5 b) Tat 2:\n\n6 Anfang Dezember 2017 schloss sich der Beschuldigte in seinem Zimmer\nin einer anderen Asylbewerberunterkunft ein und entzündete die Sitzfläche eines Stuhls sowie die Bettmatratze. Das Bett verbrannte bis auf das Metallgestell, der Stuhl wurde zerstört. Die hinzukommenden Bediensteten fragte der\nBeschuldigte, was sie hier wollten, und ging nicht beiseite. Ein Bediensteter besprühte ihn deshalb mit dem Feuerlöscher. Der Beschuldigte steckte sich eine\nZigarette an und ging in die 2. Etage. Er bezeichnete Bedienstete als „Arschlöcher“, die ihn in Ruhe lassen sollten. Später wurde er aufgrund einer Kohlenmonoxidvergiftung bewusstlos in der 2. Etage gefunden und ins Krankenhaus\nverbracht. Während der Fahrt war er apathisch, reagierte kaum auf Ansprache\nund murmelte Unverständliches. Im Krankenhaus machte er einen verwirrten\nEindruck. Er behauptete, dass ihm etwas durch die Haare laufe. Dann sprang\ner plötzlich auf, tanzte auf dem Bett und rief „heute Disko“ und „heute bin ich\nglücklich“. Dem Arzt sagte er, dass er Hunde, Katzen und Löwen essen und mit\nder Straßenbahn nach China fahren wolle. Er versuchte, sich Kaffee über den\nKopf zu schütten.\n\n7 Am Gebäude entstand ein Sachschaden von 40.748,31 €. Der Wohnraum des Beschuldigten war zur Zeit der Urteilsverkündung nicht wieder bewohnbar.\n\n8 2. Das sachverständig beratene Landgericht hat angenommen, dass der\nBeschuldigte bei den Taten wegen einer paranoiden Schizophrenie nicht in der\nLage gewesen sei, „das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“. Aufgrund des Defekts sei von einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit auszugehen. Der Beschuldigte habe es offensichtlich nicht vermocht, „die Ereignisse am 06.11.2017 und 01.12.2017 sachgerecht zu erfassen\nund in adäquater Weise zu reagieren“. Die Taten seien Ausfluss seiner krankheitsbedingten Angst vor jungen Männern, die ihm das Jugendamt zu dem\nZweck geschickt habe, mit ihm „Sex zu machen“.\n\n9 3. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bereits das Vorliegen einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie ist nicht hinreichend belegt.\n\n10 a) Die beweiswürdigenden Ausführungen der Strafkammer zum Vorhandensein von Wahnsymptomen begegnen auch eingedenk des insoweit eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs durchgreifenden Rechtsbedenken.\n\n11 aa) Zu Tat 2 hatte der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren angegeben,\ner habe eine Flasche Wodka getrunken und dann „den Kopf verloren“. Erst zu\neinem späteren Zeitpunkt hat er bekundet, dass vor der Tat ein Deutscher und\nein Araber gekommen seien, die „mit ihm Sex machen“ wollten. Eine Würdigung des Wechsels des Einlassungsverhaltens in diesem nach Auffassung des\nLandgerichts zentralen Punkt lässt das angefochtene Urteil vermissen. Eine\nsolche wäre jedoch umso mehr geboten gewesen, als beim Beschuldigten nach\nden Taten weder eine Blut- noch eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt worden ist. Dass der Polizeibeamte nach Tat 2 keinen Alkoholgeruch im Atem des\nBeschuldigten wahrgenommen hat, ist dabei kein sicheres Beweisanzeichen für\n\neine nicht vorhandene Alkoholintoxikation. Denn das Fehlen einer „Alkoholfahne“ kann gerade bei Konsum von Wodka durch dessen geringen Eigengeruch\nbedingt sein (vgl. Dettmeyer/Schütz/Verhoff Rechtsmedizin, 2. Aufl., S. 167;\nsiehe auch LK-StGB/König, 12. Aufl., § 316 Rn. 122). Die Beweiswürdigung ist\ndeshalb lückenhaft (vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. August 1995 – 2 StR 94/95,\nBGHR StPO § 261 Einlassung 6; vom 6. November 2003 – 4 StR 270/03,\nNStZ-RR 2004, 88; BGH, Urteil vom 21. November 2017 – 1 StR 261/17 Rn.\n26).\n\n12 bb) Der Senat versteht die Urteilsgründe ferner dahin, dass der Beschuldigte den nach Tat 1 hinzukommenden Polizeibeamten erklärt hat, er habe sich\numbringen wollen, weil „er den Kopf verloren“ habe. In der Hauptverhandlung\nhat er geäußert, zuvor viel Alkohol getrunken zu haben. Es versteht sich danach nicht von selbst, dass er durch die Tat versucht haben könnte, seiner „ihn\nüberflutenden Angst“ vor jungen Männern mit selbst- und fremdgefährdendem\nVerhalten zu begegnen.\n\n13 b) Das Landgericht setzt sich darüber hinaus unzureichend mit dem Umstand auseinander, dass nach den Erzählungen des Beschuldigten bis zu seinem Eintreffen in Deutschland keinerlei Wahngedanken bei ihm aufgetreten\nsind. Die vom Sachverständigen hierfür gegebene und von der Strafkammer\nübernommene Begründung, dass „Psychosen üblicherweise nicht in Kriegsgebieten bei bestehendem Krieg ausbrechen, sondern erst zu einem Zeitpunkt, in\ndem sich die äußere Situation entspannt“ habe, vermag der Senat ohne nähere\nErläuterungen nicht nachzuvollziehen.\n\n14 c) Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte nach den Bekundungen der\nbehandelnden Ärzte während der seit 6. Dezember 2017 andauernden einstweiligen Unterbringung völlig unauffällig verhalten hat, weswegen ihn diese als\n\nungefährlich einstuften. Angesichts dessen hätte sich das Landgericht im Einzelnen mit dem Verlauf der einstweiligen Unterbringung und den in diesem\nRahmen gewonnenen Erkenntnissen der behandelnden Ärzte auseinandersetzen müssen. Daran fehlt es. Der in den Urteilsgründen enthaltene bloße Hinweis auf die geschützte Umgebung und eine – im Urteil nicht näher beschriebene – Medikamentengabe genügen nicht, um den angesichts der Diagnose einer\nschweren Psychose ungewöhnlichen Befund zu erklären.\n\n15 4. Die Sache bedarf nach alledem – naheliegend unter Hinzuziehung eines anderen psychiatrischen Sachverständigen – neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt das Urteil insgesamt auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.\n\n16 5. Für die neue Hauptverhandlung ist auf Folgendes hinzuweisen:\n\n17 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf für die\nAnwendung der §§ 20, 21 StGB und des § 63 StGB regelmäßig nicht offen bleiben, ob – wozu sich das angefochtene Urteil nicht eindeutig bzw. widersprüchlich verhält – ein Defekt die Unrechtseinsicht oder die Steuerungsfähigkeit des\nBetroffenen beeinträchtigt hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. November\n2004 – 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 356 ff.; vom 2. August 2016 – 2 StR\n574/15, jeweils mwN).\n\n18 b) Die vom Landgericht als wesentlich gewichteten mehrfachen Aussagen des Beschuldigten, er könne durch den Verzehr bestimmter Tiere (Löwen,\nHunden oder Katzen) schneller und kräftiger werden, sind normalpsychologisch\nerklärbar und stellen deswegen kein aussagekräftiges Beweisanzeichen für eine Wahnsymptomatik dar.\n\n19 c) Nach den bisherigen Feststellungen zu Tat 2 hat der Beschuldigte nur\nhinsichtlich des von ihm bewohnten Raums eine längere Unbewohnbarkeit herbeigeführt. Das Merkmal einer wenigstens partiellen Zerstörung eines Gebäudes gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB wäre danach entgegen dem im angefochtenen Urteil eingenommenen Standpunkt nicht erfüllt; jedoch wäre eine versuchte schwere Brandstiftung zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Juli\n2009\n– 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; vom 5. September 2017 – 3 StR 362/17\nRn. 27 f.).\n\n20 Denselben unzutreffenden rechtlichen Maßstab hat das Landgericht bei\nTat 1 angelegt. Der (bedingte) Vorsatz des Beschuldigten bezog sich ausweislich der Urteilsgründe lediglich auf eine Zerstörung seines Zimmers, was aus\nden genannten Gründen für die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung am Gebäude nicht ausreichen würde. Der Senat schließt aber nicht aus,\ndass insofern noch Feststellungen getroffen werden können, die eine Versuchsstrafbarkeit ergeben.\n\n21 d) Das neue Tatgericht wird für Tat 2 gegebenenfalls weitere Feststellungen zu der im angefochtenen Urteil ohne nähere Begründung angenommenen konkreten gesundheitlichen Gefährdung der anderen Bewohner der Unterkunft im Sinne von § 306a Abs. 2 StGB zu treffen haben.\n\nVRiBGH Dr. Mutzbauer ist Sander König\nurlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.\nSander\n\nRiBGH Prof. Dr. Mosbacher Köhler\nist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.\nSander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-24/5-str-559-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-24/5-str-559-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:29.127541+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-24/5-str-559-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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