{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:240119B4STR261.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-01-24","aktenzeichen":"4 StR 261/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 261/18\nvom\n24. Januar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2019 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDetmold vom 12. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den\nNebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nECLI:DE:BGH:2019:240119B4STR261.18.0\n\nErgänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der\nSenat:\n\n1. Zwar widersprechen sich die Ausführungen des Landgerichts dazu, ob es\nzwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer vor der Tat einen Streit über das Mobiltelefon des Tatopfers gab. Während die Strafkammer eine solche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer mehrfach angenommen hat (UA\nS. 62, S. 81), hat sie es an anderer Stelle lediglich als „wahrscheinlich“ angesehen,\ndass „das Handy der Geschädigten bei dem Tatgeschehen eine Rolle gespielt hat“\n(UA S. 49). Dieser Widerspruch stellt die Annahme niedriger Beweggründe durch die\nStrafkammer aber nicht in Frage, da ein etwaiger Streit um das Mobiltelefon allenfalls\nder unmittelbare Tatauslöser für die nach den Feststellungen bereits seit längerem\nvom Angeklagten in Aussicht genommene und angekündigte Tötung des Tatopfers\naus Eifersucht und unbedingtem Machtwillen war (vgl. BGH, Urteil vom 22. März\n2017 – 2 StR 656/13, NStZ 2018, 527, 528).\n\n2. Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt auch nicht darin, dass das Landgericht im Zusammenhang mit seiner Annahme, der Angeklagte habe nicht aus Verzweiflung über seine Lebenslage gehandelt, dessen Vorankündigung, er werde erst\ndas Tatopfer und dann sich selbst töten, nicht näher erörtert hat. Der Senat entnimmt\nden Ausführungen des Landgerichts dazu, dem Angeklagten sei es „nicht primär“ auf\nseine Selbsttötung angekommen, sondern es sei ihm in erster Linie darum gegangen, seine frühere Partnerin zu töten (UA S. 69), dass es diese Vorankündigung des\nAngeklagten nicht verkannt hat.\n\n3. Der Senat weist – zum wiederholten Male (vgl. BGH, Urteil vom 14. August\n2014 – 4 StR 163/14, NJW 2014, 3382, 3384 f.) – darauf hin, dass in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) in sachlicher Form unter Auslassung ausschmückender Formulierungen dargestellt werden\n\nsollten. Daher sind grundsätzlich – sofern nicht als Zitate unerlässlich und mit Tatsachen belegt – Wendungen wie „koste es, was es wolle“, „er wusste ganz genau“,\n„er witterte eine letzte Chance“, „er wollte ganz sicher gehen, dass die junge Frau nie\nwieder auch nur einen Fuß lebend über die Schwelle setzt“ oder auch „der Angeklagte war außer sich“ zu vermeiden. Ebenso sollte davon Abstand genommen werden,\ngedankliche Vorgänge – die zudem entsprechend beweiswürdigend belegt werden\nmüssen – in plakativer und emotionalisierender Weise darzustellen („Hier wollte sie\nihren Traum von einem glücklichen Familienleben mit dem Angeklagten verwirklichen!“, „dass L. sich von ihm abgewendet hatte, würde er niemals akzeptieren!“,\n„Das aber würde er sich nicht gefallen lassen!“).\n\nFormulierungen, die Wertungen enthalten und nicht durch Tatsachen belegt\nsind, können den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 14. August\n2014 – 4 StR 163/14, aaO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Quentin\n\nFeilcke Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-24/4-str-261-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-24/4-str-261-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:30.288987+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-24/4-str-261-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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