{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:231019B4STR538.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-10-23","aktenzeichen":"4 StR 538/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 538/18\n\nvom\n23. Oktober 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:231019B4STR538.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2019 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Mai 2018 aufgehoben\n\na) hinsichtlich der Einzelstrafen für die Taten zum Nachteil\nder Nebenklägerin B. und der Gesamtstrafe mit den\njeweils zugehörigen Feststellungen sowie\n\nb) im Ausspruch über das Berufsverbot und die Einziehung;\ndie Einziehungsanordnung entfällt.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung des Straf– und Maßregelausspruchs wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen\nwegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher\nKörperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mona-\n\nten verurteilt, ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt, als Arzt, auch als\nNotarzt, tätig zu sein, und die Einziehung eines Speichermediums sowie eines\nLaptops mit eingebauter Festplatte vorbehalten. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit zahlreichen Verfahrensbeanstandungen und der\nRüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Einzelstrafen für die beiden Taten der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin B. sowie die Gesamtstrafe haben\nkeinen Bestand.\n\n3 Das Landgericht hat bei der Prüfung minder schwerer Fälle nach § 224\nAbs. 1 StGB jeweils auf das Ausmaß der für die Nebenklägerin begründeten\nGefahren abgestellt und zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass\nsich die Nebenklägerin nach Einschätzung der toxikologischen Sachverständigen bei beiden Taten nicht nur abstrakt, sondern sogar konkret in Lebensgefahr\nbefunden habe. Diese Erwägung steht in einem unauflösbaren Widerspruch zu\nden Ausführungen der Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung, wonach\ndie Sachverständige dargelegt habe, dass die Vergabe von Propofol im häuslichen Umfeld aufgrund der potentiell tödlichen Nebenwirkungen des Medikaments und der Nichtbeachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen eine\nabstrakt lebensgefährdende Handlung darstelle. Auch der Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils lässt sich nicht entnehmen, dass die Nebenklägerin aufgrund der Betäubungen in eine konkret lebensbedrohliche Lage geriet.\n\n4 Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen,\ndass sich die widersprüchliche Erwägung der Strafkammer bei der Strafrah-\n\nmenwahl zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Aufhebung der\nbeiden Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren Freiheitsstrafe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.\n\n5 2. Die Anordnung des Berufsverbots hält einer rechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand.\n\n6 a) Allerdings hat die Strafkammer die tatbestandlichen Voraussetzungen\ndes § 70 Abs.1 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Der für einen Missbrauch\ndes Berufs erforderliche berufstypische Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 StR 362/16, BGHR\nStGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 9; Urteil vom 11. März 2015 – 2 StR 423/14,\nNStZ-RR 2016, 110, 111; Beschluss vom 1. Juni 2007 – 2 StR 182/07, StV\n2008, 80) ist bei den Taten zum Nachteil der Nebenklägerin B. gegeben,\nweil der Angeklagte zur Begehung der Taten ein ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit zugängliches Narkosemittel verwendete und er das ihm in seiner\nEigenschaft als behandelnder Arzt entgegengebrachte Vertrauen ausnutzte, um\ndie Nebenklägerin zur Hinnahme der nicht lege artis durchgeführten Betäubungen zu veranlassen.\n\n7 b) Die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil lassen\naber weder erkennen, dass sich die Strafkammer des ihr durch die Vorschrift\ndes § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB auf der Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2007 – 1 StR\n164/07, wistra 2008, 58, 60 mwN; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 70 Rn. 11; Bockemühl in: MK-StGB, 3. Aufl., § 70 Rn. 25), noch auf welche Weise sie von\nihrer tatrichterlichen Entscheidungsbefugnis Gebrauch gemacht hat. Erwägun-\n\ngen zu den Gründen, die für eine Ausübung des Ermessens leitend gewesen\nsind, enthalten die Urteilsgründe nicht.\n\n8 Über den Maßregelausspruch ist daher in tatrichterlicher Verantwortung\nerneut zu entscheiden. Die von der unzureichenden Begründung der Entscheidung nicht berührten tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben.\n\n9 3. Schließlich begegnet die Einziehungsentscheidung durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\n10 Gemäß § 74 Abs. 1 StGB können als Tatmittel Gegenstände eingezogen\nwerden, die zur Begehung oder Vorbereitung der Anknüpfungstat verwendet\nwurden oder nach der Planung des Täters hierzu bestimmt waren. Erfasst werden alle Gegenstände, deren Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens gefördert hat oder nach den Intensionen des Täters fördern\nsollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2004 – 2 StR 372/04, StV 2005,\n210; vom 9. Juli 2002 – 3 StR 165/02, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 7; vom\n7. Mai 1997 – 1 StR 217/97, NStZ-RR 1997, 318, 319). Die nur gelegentliche\nBenutzung eines Gegenstandes im Zusammenhang mit der Tat reicht dagegen\nnicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2002 – 3 StR 165/02, aaO). Die Einziehung im subjektiven Verfahren setzt schließlich voraus, dass die Anküpfungstat, die durch die Verwendung des Tatmittels gefördert wurde oder gefördert werden sollte, Gegenstand der Anklage und vom Tatrichter festgestellt\nworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 1997 – 1 StR 217/97, aaO; vom\n19. Juli 1996 – 2 StR 256/96, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 6; vom\n7. Februar 2017 – 3 StR 557/16, NStZ-RR 2017, 220; vom 19. Februar 2019 –\n3 StR 210/18 Rn. 2).\n\n11 Danach kommt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils eine Einziehung sowohl\ndes Speichermediums als auch des Laptops nicht in Betracht. Hinsichtlich des\nSpeichermediums scheidet eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB aus, weil\ndie als gefährliche Körperverletzungen zum Nachteil der Nebenklägerin B.\nabgeurteilten Betäubungen durch die nachfolgende Fertigung von Lichtbildern\nund Videos von der bewusstlosen Nebenklägerin weder objektiv gefördert wurden noch nach den Vorstellungen des Angeklagten gefördert werden sollten, es\nsich bei dem Speichermedium mithin nicht um ein Tatmittel der gefährlichen\nKörperverletzungen handelte. Eine Einziehung des Laptops mit Festplatte\nscheidet aus, da dieser Gegenstand nach den Feststellungen der Strafkammer\nin keinem Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten steht.\n\n12 Der Senat entscheidet in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1\nStPO selbst und lässt die – unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht\nkommende – Einziehungsanordnung entfallen.\n\nSost-Scheible Bender Quentin\n\nFeilcke Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-23/4-str-538-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-23/4-str-538-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:34.751055+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-23/4-str-538-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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