{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2019-10-23_1_StR_437_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:231019B1STR437.19.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2019-10-23","aktenzeichen":"1 StR 437/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 437/19\n\nvom\n23. Oktober 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nECLI:DE:BGH:2019:231019B1STR437.19.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 2019 gemäß § 349\nAbs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5. Juni 2019 wird als unbegründet\nverworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen\nSteuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten\nverurteilt.\n\n2 Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, weil die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\n3 Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:\n\n4 1. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft von der Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der früheren Verurteilung vom\n5. Juni 2014 abgesehen. Der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des ersten\n\nUrteils (21. Februar 2017) ist auch dann maßgeblich, wenn – wie hier – die zur\nBewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe erlassen ist (BGH, Urteile vom\n9. Dezember 2009 – 5 StR 459/09 Rn. 2 und vom 18. März 1982 –\n4 StR 636/81 Rn. 21). Denn durch eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung\nsoll der Angeklagte nicht nur nicht ungerechtfertigt benachteiligt, sondern auch\nnicht ungerechtfertigt bevorzugt werden.\n\n5 Dem Senat ist indes eine Korrektur dieses Rechtsfehlers verwehrt. Denn\nnur der Angeklagte hat das Urteil angefochten; durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung ist er nicht beschwert. Der Senat kann ausschließen, dass\ndas Landgericht für die verfahrensgegenständliche Tat bei einer nachträglichen\nGesamtstrafenbildung eine mildere Einzelstrafe verhängt hätte. Die Bildung einer Gesamtstrafe unter Auflösung der bereits erlassenen Gesamtfreiheitsstrafe\nund Einbeziehung der Einzelstrafen aus der früheren Verurteilung hätte damit\nnur zu einer höheren (Gesamt-)Strafe als der hier festgesetzten Strafe führen\nkönnen. Die teilweise Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache\nzur Nachholung der rechtsfehlerhaft unterbliebenen Gesamtstrafenbildung ist\nmit Blick auf das Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht veranlasst.\n\n6 2. Der Senat ist nicht gehindert, die Revision des Angeklagten insgesamt\nim Beschlusswege zu verwerfen, obwohl der Generalbundesanwalt nach § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beantragt hat, das Urteil des Landgerichts unter Verwerfung\nim Übrigen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, soweit die Bildung\neiner Gesamtstrafe unterblieben ist. Denn der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der unterbliebenen Gesamtstrafenbildung wirkt zu\nLasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO\n(vgl. zur Möglichkeit einer Verwerfung der Revision eines Angeklagten durch\nBeschluss trotz Aufhebungsantrags des Generalbundesanwalts wegen unter-\n\nbliebener Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB: BGH, Beschluss vom\n4. November 2009 – 2 StR 434/09 mwN).\n\nJäger Bellay Hohoff\n\nLeplow Pernice","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-23/1-str-437-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-23/1-str-437-19","retrieved":"2026-10-24 07:52:19.676074+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-23/1-str-437-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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