{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2019-07-23_3_StR_498_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:230719B3STR498.18.1","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-07-23","aktenzeichen":"3 StR 498/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 498/18\nvom\n23. Juli 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nECLI:DE:BGH:2019:230719B3STR498.18.1\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Juli\n2019 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung\nvon Verfahrensrügen für die Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Wuppertal vom 25. Januar 2018 wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer\nFreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen dieses\nUrteil gerichtete Revision des Angeklagten haben sowohl Rechtsanwalt\nB. als auch Rechtsanwalt S. mit der allgemeinen Sachrüge rechtzeitig begründet. Erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat Rechtsanwalt T. mehrere Verfahrensrügen sowie eine nicht näher ausgeführte\nRüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben. Nachdem der Generalbun-\n\ndesanwalt auf die Unzulässigkeit der von Rechtsanwalt T. nicht fristgerecht\nausgeführten Verfahrensrügen hingewiesen hatte, hat dieser Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand zur - ergänzenden - Revisionsbegründung beantragt.\n\n2 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist dahin auszulegen, dass der Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein begehrt, um trotz\nAblaufs der Revisionsbegründungsfrist Verfahrensrügen anzubringen. Da der\nSenat bereits aufgrund der Sachbeschwerden der weiteren Verteidiger eine\numfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils vorzunehmen hat, ist\ndie Fristversäumung insoweit ohne Belang (vgl. BGH, Beschluss vom\n19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 2).\n\n3 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil die Revision des\nAngeklagten infolge der durch Rechtsanwälte B. und S. rechtzeitig\nerhobenen allgemeinen Sachrügen form- und fristgerecht begründet worden ist.\nDass der Angeklagte durch drei Rechtsanwälte verteidigt wird, von denen zwei\ndie Sachrüge fristgerecht erhoben haben, der dritte aber die Frist zur Geltendmachung von Verfahrensbeschwerden versäumt hat, ändert hieran nichts; denn\nes handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist. Eine von der Rechtsprechung anerkannte besondere Verfahrenslage, in der die Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensbeanstandungen ausnahmsweise gewährt werden kann, liegt nicht vor. Eine solche kommt\nnur in Betracht, wenn dies - anders als hier - zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; vom 19. Februar 2019 - 3 StR 525/18, juris Rn. 3).\n\n4 3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSchäfer Gericke Spaniol\n\nBerg Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-23/3-str-498-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-07-23/3-str-498-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:32.294722+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-07-23/3-str-498-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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