{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:230519BVZB236.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-05-23","aktenzeichen":"V ZB 236/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 236/17\nvom\n\n23. Mai 2019\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2019:230519BVZB236.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts\nStralsund - 1. Zivilkammer - vom 6. November 2017 wird auf Kosten\ndes Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein jordanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2003\nzum Zwecke des Studiums in das Bundesgebiet ein. Nach mehrmaliger Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, zuletzt bis zum 20. August 2011, wurde die\nerneute Verlängerung abgelehnt. Der Betroffene wurde aufgefordert, die Bundesrepublik bis zum 30. April 2012 zu verlassen. In der Folgezeit gab er an, er\nwolle heiraten; es fehlten aber die erforderlichen Dokumente. Deshalb wurde\ndie Duldung seines Aufenthalts bewilligt und mehrfach verlängert, letztmalig bis\nzum 31. Mai 2016. Danach meldete er sich bei der Ausländerbehörde nicht\n\nmehr und wurde am 14. November 2016 bei dem Einwohnermeldeamt mit unbekanntem Aufenthalt abgemeldet. Am 21. Juni 2017 wurde er festgenommen.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss\nvom 22. Juni 2017 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen längstens für drei Wochen angeordnet. Mit Beschluss vom 12. Juli 2017 hat es die\nHaft bis zum 13. Juli 2017 verlängert. Die nach der Abschiebung am 13. Juli\n2017 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft gerichtete Beschwerden\ngegen beide Beschlüsse hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststellungsantrag weiter. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nII.\n\n3 Aus Sicht des Beschwerdegerichts genügt der Haftantrag den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG nicht, weil die notwendige Haftdauer von drei\nWochen nicht dargelegt worden sei. Das Beschwerdegericht könne die erforderliche Prognose aber nachholen, weil sich die maßgeblichen Tatsachen aus\nder beigezogenen Verwaltungsakte ergäben, in die der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen Einsicht erhalten habe. Der Haftgrund des nicht angezeigten Aufenthaltswechsels liege vor. Zwar fehlten nähere Ausführungen des\nAmtsgerichts zu der erforderlichen Belehrung. Aus der Ausländerakte ergebe\nsich jedoch, dass der Betroffene mehrmals auf die Anzeigepflicht und die Folgen ihrer Verletzung hingewiesen worden sei. Infolgedessen seien die Verfahrensfehler geheilt worden.\n\nIII.\n\n4 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis\nstand.\n\n5 1. Die Haftanordnungen des Amtsgerichts erweisen sich nicht im Hinblick\nauf die von der beteiligten Behörde gestellten Haftanträge vom 22. Juni 2017\nund vom 10. Juli 2017 als rechtswidrig.\n\n6 a) Wären die von der beteiligten Behörde gestellten Haftanträge, wie das\nBeschwerdegericht meint, unzulässig gewesen, wäre eine Heilung im Beschwerdeverfahren allerdings nicht erfolgt. Zwingende Voraussetzung hierfür ist\nnämlich, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. September 2016\n- V ZB 30/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris\nRn. 8); daran fehlt es. Zudem kann die Heilung nicht rückwirkend, sondern nur\nmit Wirkung für die Zukunft erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014\n- V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21). Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung war die Abschiebung bereits erfolgt; eine Heilung konnte also nicht\nmehr eintreten.\n\n7 b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Haftanträge\naber als zulässig anzusehen. In dem Haftantrag vom 10. Juli 2017 wurde die\nHaftdauer ausreichend begründet, weil mitgeteilt wurde, dass die Abschiebung\nam 13. Juli 2017 erfolgen sollte. Auch der Haftantrag vom 22. Juni 2017 enthält\nnoch ausreichende Angaben zu der erforderlichen Haftdauer.\n\n8 aa) Allerdings beschränken sich die Angaben in dem Haftantrag vom\n22. Juni 2017 zu der erforderlichen Haftdauer darauf, dass die Abschiebung\ninnerhalb der nächsten drei Wochen durchgeführt werden könne und ein gültiges Dokument für die Einreise in den Staat Israel vorliege. Eine solche Begründung ist vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu\nbeschränken ist (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), im Grundsatz unzureichend\n(vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2018 - V ZB 54/18, juris Rn. 8; Beschluss vom 21. März 2019 - V ZB 171/18, juris Rn. 5).\n\n9 bb) Hier ist es aber deshalb anders, weil zugleich mitgeteilt wird, dass\neine Sicherheitsbegleitung für erforderlich gehalten wird. In diesen Fällen erschließt sich grundsätzlich ohne weiteres, dass der organisatorische Aufwand\neine solche Zeit in Anspruch nimmt, da erst die für die Begleitung in Betracht\nkommenden Personen ermittelt und innerhalb der zur Verfügung stehenden\nZeitfenster die Flüge für den Betroffenen und die Begleitpersonen gebucht werden müssen. Im Hinblick auf die beschränkten Personalressourcen wird\nzwangsläufig ein zeitlicher Vorlauf benötigt, der bis zu sechs Wochen in Anspruch nehmen und als angemessen angesehen werden kann, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluss\nvom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23 Rn. 11). Ob eine Sicherheitsbegleitung in der Sache erforderlich ist, haben die Haftgerichte nicht\nzu überprüfen.\n\n10 2. Ferner ist der Haftgrund gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im\nErgebnis zu Recht angenommen worden.\n\n11\n\na) Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen\nAufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Deshalb muss die Ausländerbehörde dem\nBetroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer\nVerletzung durch einen Hinweis deutlich vor Augen führen (Senat, Beschluss\nvom 9. Februar 2011 - V ZB 16/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Mai 2011\n- V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10; Beschluss vom 19. Juni 2013\n- V ZB 96/12, juris Rn. 18; Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, juris\nRn. 6.).\n\n12 b) In der Haftanordnung wird zwar ausgeführt, dass der Betroffene auf\ndie Anzeigepflicht hingewiesen worden sei; dass die in der Regel erforderliche\nBelehrung über die einschneidenden Folgen einer Verletzung der Meldepflicht\nerfolgt ist, lässt sich daraus - wie das Beschwerdegericht zu Recht annimmt -\njedoch nicht entnehmen. Soweit das Beschwerdegericht feststellt, dass die Belehrung in der Sache erfolgt sei, nimmt es nicht Bezug auf konkret bezeichnete\nDokumente, aus denen sich - für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar\n- eine solche Belehrung ergeben könnte.\n\n13 c) Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an, weil es der regelmäßig\nerforderlichen Belehrung in diesem besonders gelagerten Ausnahmefall nicht\nbedurfte. Die Meldepflicht war nämlich Gegenstand der Anhörung vor dem\nAmtsgericht am 22. Juni 2017. Dabei hat der Betroffene selbst erklärt, er habe\nsich nicht bei der Ausländerbehörde gemeldet, weil er Angst hatte, abgeschoben zu werden. Er wohne „bei einem Kumpel in G. “. Dem entspricht\n\nes, dass der Betroffene nach jahrelangen intensiven Verhandlungen mit der\nAusländerbehörde - zunächst über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis\nund dann über die Duldung - nach der endgültigen Versagung einer weiteren\nDuldung seinen Wohnsitz verlassen und sich fortan nicht mehr gemeldet hat.\nDeshalb hat die Vertreterin der beteiligten Behörde in der Anhörung unwidersprochen erklärt, der Betroffene sei seit einem Jahr untergetaucht. Diese Gesamtumstände konnte das Amtsgericht - wie geschehen - dahingehend würdigen, dass der Betroffene bewusst untergetaucht ist, um sich der Abschiebung\nzu entziehen, und dass der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel die Vermutung\nbegründet, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird.\n\n14 3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 74 Abs. 7\nFamFG).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Greifswald, Entscheidung vom 12.07.2017 - 335 XIV 7/17 -\nLG Stralsund, Entscheidung vom 06.11.2017 - 1 T 78/17, 1 T 79/17, 1 T 80/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-23/v-zb-236-17","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-23/v-zb-236-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:24.137037+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-05-23/v-zb-236-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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