{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:230119B2STR525.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2019-01-23","aktenzeichen":"2 StR 525/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 525/18\nvom\n23. Januar 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raubes\n\nECLI:DE:BGH:2019:230119B2STR525.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1. mit dessen Zustimmung, zu\n2. auf dessen Antrag – am 23. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354\nAbs. 1 analog, § 421 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des\nLandgerichts Gießen vom 20. April 2018 wird – soweit es diesen Angeklagten betrifft – von der Einziehung von Wertersatz\ni.H.v. 4.135 Euro abgesehen; diese entfällt, soweit sie sich\ngegen den Angeklagten A. richtet.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie den Nebenklägerinnen insoweit entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung von\nWertersatz i.H.v. 4.135 Euro gegen ihn sowie seine beiden Mitangeklagten\nangeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.\n\n2 Der Senat sieht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der\nEinziehung ab (§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Insofern bestehen erhebliche Beden-\n\nken, ob der am Tatort nicht präsent gewesene Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über die von den Mitangeklagten erbeuteten Gelder und\nSchmuckstücke erlangt hatte. Über eine etwaige Beuteteilung lässt sich den\nGründen des angefochtenen Urteils nichts entnehmen.\n\n3 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n4 Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten\nmit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4\nStPO).\n\nFranke Appl Zeng\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-23/2-str-525-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-23/2-str-525-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:22.678494+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-23/2-str-525-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2019-01-23","dockets":["2 StR 525/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:230119B2STR525.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:230119B2STR525.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – 2 StR 525/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-23/2-str-525-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des\nLandgerichts Gießen vom 20. April 2018 wird – soweit es diesen Angeklagten betrifft – von der Einziehung von Wertersatz\ni.H.v. 4.135 Euro abgesehen; diese entfällt, soweit sie sich\ngegen den Angeklagten A. richtet.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie den Nebenklägerinnen insoweit entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/421","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"421","label":"§ 421 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:22.678494+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}