{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2019-10-22_NA_AnwZBrfg_10_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:221019BANWZ.BRFG.10.18.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2019-10-22","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 10/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 10/18\nvom\n\n22. Oktober 2019\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2019:221019BANWZ.BRFG.10.18.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Dr. Liebert und Grüneberg sowie den\nRechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk\n\nam 22. Oktober 2019\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Präsidentin des\nBundesgerichtshofs L. , die Richterin Lo. , den Richter\nDr. R. , die Rechtsanwältin S. sowie den Rechtsanwalt\nProf. Dr. Sch. wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 1. Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom\n20. Oktober 2010, mit dem diese seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen hat. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage als\nunzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers.\n\n2 2. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die mitwirkenden Senatsmitglieder wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur\nBegründung auf das Verfahren AnwZ (B) 1/18 verwiesen. In diesem, am selben\nTag zuvor in nicht öffentlicher Sitzung verhandelten Verfahren hatte der Kläger\ndie mitwirkenden Senatsmitglieder ebenfalls abgelehnt.\n\nII.\n\n3 Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.\n\n4 Nach der gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1\nVwGO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO findet die\nAblehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein\nGrund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu\nrechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger\nWürdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte\nRichter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und\nUnvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der\nSicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des\nRichters zu zweifeln (st. Rspr, vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. November\n2016 - AnwZ (Brfg) 61/15 und AnwZ (B) 2/16, NJW-RR 2017, 187 Rn. 4 mwN).\n\n5 Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe nicht vor.\n\n6 a) Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs hat der Kläger auf die\ndienstlichen Stellungnahmen im Verfahren AnwZ (B) 1/18 verwiesen. Er hat\nzudem geltend gemacht, die von ihm abgelehnten Richter hätten zu den gegen\nsie vorgebrachten konkreten verhaltensbedingten Ablehnungstatsachen keine\nkonkrete dienstliche Stellungnahme abgeben können, weil sie sich nach ihrer\nEinlassung schon kurz nach der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen gar\nnicht mehr an den Verlauf der mündlichen Verhandlung erinnern könnten.\n\n7 b) Die vom Kläger geltend gemachten Befangenheitsgründe liegen nicht\nvor.\n\n8 Soweit der Kläger zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs auf das\nVerhalten der abgelehnten Senatsmitglieder im Verfahren AnwZ (B) 1/18 verweist, besteht kein Befangenheitsgrund. Aus dem Vorgehen der Senatsmitglieder in jenem Verfahren ergibt sich kein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen\ngegen deren Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies hat der Senat mit Beschluss\nvom heutigen Tag entschieden, worauf verwiesen wird. Angesichts dessen\nergibt sich aus dem Verhalten der Senatsmitglieder in jenem Verfahren erst\nRecht kein Befangenheitsgrund für das vorliegende Verfahren.\n\n9 Aus den dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter ergibt\nsich ebenfalls kein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen deren Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Im vorliegenden Verfahren haben die abgelehnten\nRichter auf ihre dienstlichen Stellungnahmen im Verfahren AnwZ (B) 1/18 verwiesen. Wie der Senat in jenem Verfahren mit Beschluss vom heutigen Tag\nentschieden hat, bietet die Tatsache, dass die abgelehnten Richter in ihren dortigen Stellungnahmen sinngemäß erklärten, sich an die genauen Einzelheiten\ndes Ablaufs der Verhandlung sowie den Wortlaut des dort Ausgesagten nicht\nmehr erinnern zu können, bei vernünftiger Würdigung offensichtlich keinen Anlass, an deren Unvoreingenommenheit zu zweifeln.\n\n10 3. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union kommt nicht in Betracht. Selbst wenn der Auffassung des\nKlägers gefolgt würde, wonach Art. 47 GRCh anwendbar ist, wäre dessen Auslegung und Anwendung hier so offensichtlich, dass für vernünftige Zweifel kein\nRaum bliebe und damit keine Vorlage erforderlich wäre (acte clair; vgl. nur\nBGH, Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11 Rn. 29; EuGH,\nUrteil vom 15. September 2005 - C-495/03, juris Rn. 33). Nach Art. 47 Abs. 2\nSatz 1 GRCh besteht ein Recht auf Verhandlung von einem unparteiischen Gericht. Auch insoweit kommt es darauf an, ob nach dem äußeren Anschein für\neinen vernünftig Denkenden Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters bestehen (vgl. Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Auflage, Art. 47 Rn. 22).\nDies ist nach den obigen Ausführungen offensichtlich nicht der Fall.\n\n11 Abgesehen davon stellt sich hier die vom Kläger vorgebrachte Vorlagefrage, ob Art. 47 GRCh so auszulegen sei, dass Misstrauen in die Neutralität\ndes Richters gerechtfertigt sei, wenn nach nationalem Recht die Befangenheit\ntatsächlich glaubhaft gemacht werden müsse, hierzu zwar nicht auf eine eigene\neidesstattliche Versicherung, aber auf das Zeugnis des Richters Bezug genommen werden dürfe und dieser sich zu äußern habe, er aber zeitnah nach\nder mündlichen Verhandlung angebe, sich an die Ablehnungstatsachen nicht zu\nerinnern, nicht. Denn es bedurfte hier der Glaubhaftmachung nicht. Die äußeren\nUmstände im Zusammenhang mit der Ladung sowie der mündlichen Verhandlung sind aktenkundig, so dass es insoweit keiner Glaubhaftmachung bedarf.\nAuf den genauen Wortlaut der Äußerungen in der mündlichen Verhandlung\nkommt es nicht an, zumal kein hierauf bezogener Ablehnungsgrund geltend\ngemacht wurde. Zu\n\ndem kann das Vorbringen des Klägers zum Ablauf der mündlichen Verhandlung\nunterstellt werden, ohne dass sich ein Ablehnungsgrund ergibt.\n\nKayser Liebert Grüneberg\n\nWolf Merk\n\nVorinstanz:\nAGH Berlin, Entscheidung vom 18.05.2017 - I AGH 18/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-22/anwz-brfg-10-18","cited_norms":[{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-22/anwz-brfg-10-18","retrieved":"2026-10-24 07:51:18.500145+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-22/anwz-brfg-10-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2019-10-22","dockets":["AnwZ (Brfg) 10/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:221019BANWZ.BRFG.10.18.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2019-10-22_NA_AnwZBrfg_10_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:221019BANWZ.BRFG.10.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.10.2019 – AnwZ (Brfg) 10/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-22/anwz-brfg-10-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Präsidentin des\nBundesgerichtshofs L. , die Richterin Lo. , den Richter\nDr. R. , die Rechtsanwältin S. sowie den Rechtsanwalt\nProf. Dr. Sch. wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GRCh/47","law":"GRCh","abbreviation":"GRCh","ref":"47","label":"Art 47 GRCh","mentions":3},{"id":"BRAO/112e","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"112e","label":"§ 112e BRAO","mentions":1},{"id":"VwGO/54","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"54","label":"§ 54 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/42","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"42","label":"§ 42 ZPO","mentions":1},{"id":"AEUV/267","law":"AEUV","abbreviation":"AEUV","ref":"267","label":"Art 267 AEUV","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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