{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:221019B4STR531.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-10-22","aktenzeichen":"4 StR 531/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 531/19\n\nvom\n22. Oktober 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nECLI:DE:BGH:2019:221019B4STR531.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 20. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des\nWertes von Taterträgen in Höhe von 137.899,03 Euro als\nGesamtschuldner angeordnet wird.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem anderen rechtskräftigen\nUrteil nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die „Einziehung\nvon Wertersatz“ in Höhe von 137.899,03 Euro angeordnet. Seine hiergegen\ngerichtete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im\nÜbrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat\nweder im Schuld- noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben.\n\n3 2. Lediglich die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung. Denn nach\nden Feststellungen erlangte die Mittäterin T. bereits am Tatort wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den gesamten entwendeten Geldbetrag,\nindem sie dem Tatplan entsprechend die Tresortür offenließ, das Geld nach\ndem Eintreffen des Angeklagten dem Tresor entnahm und schließlich in dessen\nUmhängebeutel füllte (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR\n311/18, NStZ 2019, 20 Rn. 8; Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 StR 645/17, NStZ-RR\n2018, 278, 279; Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623-624/17, Rn. 8 f. mwN). Ein\nTeilbetrag in Höhe von 10.000 Euro wurde auch von dem anderweitig verfolgten\nR.\nim Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt, der als „Verbindungsmann“ fungierte und dafür von dem Angeklagten aus der Beute diesen Betrag ausgehändigt erhielt. Soweit R. auch den für die Mittäterin T. bestimmten Beuteanteil entgegennahm, lag ersichtlich lediglich ein transitorischer Besitz vor,\nder nicht zu einer Annahme von tatsächlicher Mitverfügungsgewalt führt (vgl.\nBGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18, BGHR StGB § 73c Abs. 1\nErlangtes 1; Beschluss vom 8. November 2018 – 1 StR 527/18, NStZ-RR 2019,\n176, 177).\n\n4 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und\nAuslagen freizustellen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Quentin\n\nFeilcke Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-22/4-str-531-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-22/4-str-531-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:34.600240+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-22/4-str-531-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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