{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:221019B1STR271.19.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2019-10-22","aktenzeichen":"1 StR 271/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 271/19\n\nvom\n22. Oktober 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels u.a.\n\nhier: Revisionen der Angeklagten A. und E.\n\nECLI:DE:BGH:2019:221019B1STR271.19.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n22. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und E.\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar\n2019, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen – hinsichtlich Buchstabe b) auch mit Wirkung für den Mitangeklagten As. (§ 357 StPO) – aufgehoben\n\na) im gesamten Strafausspruch;\n\nb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils unter Freisprechung im Übrigen wegen banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels sowie wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren (Angeklagter A. ) beziehungsweise zwei Jahren und zwei Monaten (Angeklagter E. ) verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des\nWertes von Taterträgen in Höhe der hinterzogenen Abgaben (490.217,31 €) bei\nden Angeklagten angeordnet, wobei ihre Haftung als Gesamtschuldner – auch\nneben den nicht revidierenden Mitangeklagten, die ebenfalls (unter anderem)\nwegen banden- und gewerbsmäßigen Schmuggels zu (Gesamt-\n)Freiheitsstrafen verurteilt wurden und bei denen gleichermaßen der Wert von\nTaterträgen in Höhe der hinterzogenen Abgaben (490.217,31 €) eingezogen\nwurde – ausgesprochen wurde.\n\n2 Die hiergegen gerichteten, jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\nI.\n\n3 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kamen die Angeklagten und die nicht revidierenden Mitangeklagten K. und As. zu einem\nnicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 15. Juni 2017 überein, sich\nzusammenzuschließen, um künftig gemeinsam Zigaretten aus der Russischen\nFöderation in das Gebiet der Zollunion einzuführen, ohne dies gegenüber dem\nZollamt zu erklären und so Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer zu hin-\n\nterziehen und die Zigaretten gewinnbringend über ein Lager in H. auf\ndem Schwarzmarkt verkaufen zu können. Hierdurch wollten sie sich eine nicht\nnur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen.\n\n4 Am 30. Juni 2017 führten die Angeklagten tatplangemäß in ausgefräste\nKanthölzer verpackte 2.227.200 unversteuerte und unverzollte Zigaretten der\nrussischen Marke „NZ“ – als Schnittholz deklariert – aus der Russischen Föderation auf dem Seeweg über den L. Hafen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und damit die Zollunion ein und ließen diese zu der von\nihnen über einen Strohmann angemieteten Lagerfläche in H. bringen.\nWährend der nicht revidierende Mitangeklagte K. die Organisation übernahm und der Angeklagte E. diesen hierbei unterstützte – insbesondere\nindem er den Einsatz der Angeklagten A. und As. koordinierte und\ndiesen Weisungen erteilte –, nahmen A. und As. die Zigaretten an der\nLagerhalle in Empfang, bauten diese aus den Kanthölzern aus und verteilten\nsie in der Folgezeit – teilweise unter Einsatz eines vom Angeklagten A.\nangemietetenTransporters – an verschiedene Abnehmer. Aufgrund der über\neinen nicht eingeweihten Zolldeklaranten vorgenommenen Deklaration der Lieferung als Schnittholz setzte das Zollamt Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von\n760,76 € fest; der Einfuhrzoll wurde auf 0 € festgesetzt. Bei zutreffender Anmeldung der 2.227.200 Zigaretten (unteres Preissegment), deren Kleinverkaufspreis 24 Cent und deren Zollwert 3 Cent pro Zigarette betrug, wären bei\ndem zugrunde zu legenden durchschnittlichen Kleinverkaufspreis von\n27,3553 Cent je Zigarette angefallene Abgaben in Höhe von insgesamt\n490.217,31 € (Tabaksteuer: 362.793,196 €, Zoll: 38.486,02 € und Einfuhrumsatzsteuer: 88.938,09 €) festgesetzt worden. Für ihre Tätigkeit erhielten die Angeklagten eine erhebliche Entlohnung in Geld, deren konkrete Höhe nicht feststellbar war.\n\n5 Im Rahmen einer am 6. März 2018 bei den Angeklagten durchgeführten\nDurchsuchung wurden beim Angeklagten E. ein gefälschter litauischer\nFührerschein und eine gefälschte litauische ID-Karte, beides ausgestellt auf den\nNamen P. , und beim Angeklagten A. ein gefälschter rumänischer Führerschein aufgefunden, die die Angeklagten jeweils mit sich führten,\num diese bei Kontrollen vorzuzeigen und so über das Vorliegen einer Fahrerlaubnis bzw. über die eigenen Personalien (Angeklagter E. ) zu täuschen.\n\nII.\n\n6 Der Strafausspruch und die Anordnung der Einziehung des Wertes von\nTaterträgen halten sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Im Übrigen hat\ndie revisionsgerichtliche Nachprüfung keinen die Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler ergeben.\n\n7 1. a) Der Ausspruch über die verhängten Einzelstrafen begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Strafkammer bei der Zumessung der\nStrafen jeweils die Vorahndungen der Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat, ohne das strafrechtlich relevante Vorleben der Angeklagten im Urteil im\nEinzelnen nachvollziehbar wiederzugeben. Hierzu finden sich in den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen lediglich rudimentäre Ausführungen,\naus denen sich weder Zeit, Anzahl und genauer Gegenstand der einzelnen\nfrüheren Verurteilungen ergeben noch die jeweils verhängten und gegebenenfalls konkret verbüßten Strafen. Dem Senat ist aufgrund dieser nur vagen und\ninsgesamt unzureichenden Feststellungen keine belastbare Beurteilung mög-\n\nlich, ob das Landgericht die strafrechtlichen Vorahndungen der Angeklagten\nrechtsfehlerfrei strafschärfend bei der Strafbemessung berücksichtigt hat.\n\n8 b) Auch bei der Entscheidung über die Aussetzung der gegen den Angeklagten A. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung wirkt sich die\nunzureichende Darstellung des strafrechtlichen Vorlebens dieses Angeklagten\naus. Denn das Landgericht hat seine Entscheidung über die Strafaussetzung\nzur Bewährung insbesondere auf die „hohe Zahl der Vorstrafen“ des Angeklagten A. gestützt, ohne dass sich aus den getroffenen Feststellungen nachvollziehen ließe, ob dies zu Recht erfolgt ist.\n\n9 c) Die Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafen hat den Wegfall\nder jeweiligen Gesamtstrafe zur Folge. Die zugehörigen Feststellungen werden\nebenfalls aufgehoben (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht umfassende widerspruchsfreie Feststellungen und damit eine insgesamt rechtsfehlerfreie Strafzumessung zu ermöglichen.\n\n10 2. Auch die Einziehungsentscheidung erweist sich als rechtsfehlerhaft\nund unterliegt daher der Aufhebung.\n\n11 Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die Annahme, die Angeklagten A. und E. hätten durch oder für ihre Mitwirkung an der\ngewerbs- und bandenmäßigen Hinterziehung von Zoll, Einfuhrumsatzsteuer\nund Tabaksteuer ersparte Aufwendungen in Höhe des Betrags der hinterzogenen Abgaben im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB erlangt.\n\n12\n\na) Nach § 73 Abs. 1 StGB ist zwingend einzuziehen, was der Täter durch\noder für die Tat erlangt hat. Ist die Einziehung des erlangten Gegenstandes\nnicht möglich, so ist nach § 73c Satz 1 StGB die Einziehung des Geldbetrages\nanzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht (BGH, Urteile vom\n11. Juli 2019 – 1 StR 620/18 Rn. 17; vom 15. Mai 2018 – 1 StR 651/17 Rn. 42\nund vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17 Rn. 6).\n\n13 „Durch“ die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist jeder Vermögenswert, der dem Tatbeteiligten durch die rechtswidrige Tat zugeflossen ist,\nalso alles, was in irgendeiner Phase des Tatablaufs in seine tatsächliche Verfügungsgewalt übergegangen und ihm so aus der Tat unmittelbar messbar zugutegekommen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 –\n1 StR 620/18 Rn. 18; vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17 Rn. 10; vom\n24. Mai 2018 – 5 StR 623/17 und 624/17 Rn. 8 mwN; Beschluss vom\n21. August 2018 – 2 StR 311/18 Rn. 8 mwN; BT-Drucks. 18/9525, S. 61). Beim\nDelikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer „erlangtes Etwas“\ni.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese\nSteuern erspart (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 – 1 StR 620/18\nRn. 19; vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 36/17 Rn. 18 mwN; Beschlüsse vom\n4. Juli 2018 – 1 StR 244/18 Rn. 7; vom 11. Mai 2016 – 1 StR 118/16 Rn. 8 und\nvom 28. November 2000 – 5 StR 371/00 Rn. 16 ff.; Fischer, StGB, 66. Aufl.,\n§ 73 Rn. 20; Köhler, NStZ 2017, 497, 503 f.; Reh, wistra 2018, 414, 415). Dies\ngilt jedoch nicht schlechthin, weil die Einziehung an einen durch die Tat tatsächlich beim Täter eingetretenen Vermögensvorteil anknüpft.\n\n14 Ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil ergibt sich allerdings\nnur, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren, auf die sich die Hinterziehung der Tabak-\n\nsteuer bezieht, einen Vermögenszuwachs erzielt. Maßgeblich bleibt somit immer, dass sich ein Vorteil im Vermögen des Täters widerspiegelt. Nur dann hat\nder Täter durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen auch wirtschaftlich\netwas erlangt (BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 – 1 StR 620/18 Rn. 20).\n\n15 b) Dies hat das Landgericht – die entsprechende Rechtsprechung des\nSenats konnte noch nicht bekannt sein – nicht erkennbar bedacht. Dass die\nAngeklagten A. und E. durch die Tat eine Steuerersparnis im vorgenannten Sinne erlangt hätten, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen;\ndenn aus ihnen geht nicht hervor, dass die Angeklagten A. und E.\ndie Zigaretten auf eigene Rechnung vermarkten konnten. Nach den getroffenen\nFeststellungen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Angeklagten aus den\ngeschmuggelten Zigaretten selbst keinen eigenen Vermögenszuwachs in Höhe\nder ersparten Abgaben erzielt haben, sondern sie vielmehr für ihre Tätigkeit\ndurch Geldzuwendungen entlohnt wurden. Das Landgericht hat insoweit im\nRahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, die Höhe der „Einkünfte, die die Angeklagten für die Mitwirkung an der Lieferung vom 30. Juni 2017 im Einzelnen\nhatten“, habe nicht aufgeklärt werden können. Gleichzeitig hat es angenommen, dass die Angeklagten gestaffelt nach der Bedeutung ihrer Tatbeiträge und\nihrer Verantwortung eine Entlohnung in Geld erhalten hätten, die eine „erhebliche Höhe“ gehabt habe. Nicht der Betrag hinterzogener Abgaben, sondern derjenige dieser Entlohnung wäre danach gegebenenfalls nach § 73 Abs. 1, § 73c\nSatz 1 StGB als Wert des Taterlangten einzuziehen. Nachdem genaue Feststellungen zur Höhe der Entlohnung nicht getroffen werden konnten, wäre insoweit\neine Schätzung durch das Tatgericht veranlasst gewesen.\n\n16 c) Die zugehörigen Feststellungen werden aufgehoben (§ 353 Abs. 2\nStPO), um dem neuen Tatgericht in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu\netwa einzuziehenden Taterträgen der Angeklagten beziehungsweise deren\nWert zu ermöglichen.\n\n17 d) Die Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen ist gemäß § 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten\n\nAs. zu erstrecken, weil das Landgericht auch für die Einziehung bei As.\nnicht erkennbar bedacht hat, dass bei Hinterziehung der Tabaksteuer ersparte\nAufwendungen in Form von Steuerersparnissen nur erlangt sind, soweit sich\nder Vorteil im Vermögen des Täters widerspiegelt. Dies liegt nach den getroffenen Feststellungen – anders als beim nichtrevidierenden Mitangeklagten K. ,\nder innerhalb der Bande eine herausgehobene Stellung und Organisationshoheit hatte – fern, weil As. ersichtlich keine eigene wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit an den Zigaretten hatte.\n\n18 3. Angesichts der erfolgten Teilaufhebung und Zurückverweisung ist die\nKostenbeschwerde des Angeklagten E. gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 20. August 2019 – 2 StR 381/17 Rn. 30; Schmitt in Meyer-Goßner/\nSchmitt, StPO, 62. Aufl., § 464 Rn. 20; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 464 Rn. 14).\n\nRaum Jäger Bellay\n\nHohoff Pernice","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-22/1-str-271-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-10-22/1-str-271-19","retrieved":"2026-10-24 07:52:19.632417+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-10-22/1-str-271-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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