{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:220819BVZB209.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-08-22","aktenzeichen":"V ZB 209/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 209/17\nvom\n\n22. August 2019\n\nin der Ausreisegewahrsamssache\n\nECLI:DE:BGH:2019:220819BVZB209.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Weinland und Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des\nLandgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 20. September\n2017 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das\nBeschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger. Seine Asylanträge\nlehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab und forderte ihn zur\nAusreise auf. Mit Beschluss vom 24. März 2017 hat das Amtsgericht Ausreisegewahrsam bis zum 27. März 2017 zur Durchführung einer Sammelabschiebung an diesem Tag angeordnet. Nach Vorführung und Anhörung des Betroffenen hat es mit weiterem Beschluss vom 24. März 2017 den zuvor erlassenen\nBeschluss vom selben Tag „aufrechterhalten“. Der Betroffene ist am 27. März\n2017 nach Afghanistan abgeschoben worden. Das Landgericht hat seine auf\n\nFeststellung der Rechtswidrigkeit „der Entscheidung“ des Amtsgerichts vom 24.\nMärz 2017 gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtbeschwerde\nwill der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowohl des ersten als\nauch des zweiten Beschlusses des Amtsgerichts vom 24. März 2017 erreichen.\n\nII.\n\n2 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts stellt die erste Entscheidung des\nAmtsgerichts vom 24. März 2017 eine einstweilige Anordnung, die zweite Entscheidung vom selben Tag eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren dar. Die\nVoraussetzungen für die Anordnung von Ausreisegewahrsam nach § 62b Abs.\n1 AufenthG (in der im Zeitpunkt der Haftanordnung am 24. März 2017 geltenden Fassung) hätten vorgelegen. Die Ausreisefrist sei abgelaufen gewesen,\nohne dass der Betroffene seiner Ausreisepflicht nachgekommen sei. Er habe\ntrotz Aufforderung keinen Passantrag beim Generalkonsulat gestellt. Zudem\nhabe er mehrfach angegeben, dass er nicht freiwillig ausreisen werde.\n\nIII.\n\n3 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig.\n\n4 a) Insbesondere ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1\nNr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG\nohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Für den Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG (in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung) gelten die Grundsätze zur Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Zu-\n\nsammenhang mit der richterlichen Anordnung des Aufenthalts eines Ausländers\nim Transitbereich eines Flughafens über einen Zeitraum von 30 Tagen hinaus\n(§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG) entsprechend (Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - V ZB 38/18, juris Rn. 6).\n\n5 b) Der Statthaftigkeit des Rechtsmittels steht § 70 Abs. 4 FamFG nicht\nentgegen. Nach dieser Vorschrift findet die Rechtsbeschwerde nicht statt gegen\nim Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG ergangene Beschlüsse über vorläufige Freiheitsentziehungen. Das gilt auch für auf § 62\nFamFG gestützte Feststellungsanträge, da der Gesetzgeber mit der Regelung\nin § 70 Abs. 4 FamFG klar zum Ausdruck gebracht hat, dass einstweilige Anordnungen keiner rechtlichen Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterworfen sein sollen (Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - V ZB 38/18,\njuris Rn. 8 mwN). Hier hat das Beschwerdegericht unmissverständlich zum\nAusdruck gebracht, dass es eine Entscheidung zur Hauptsache treffen wollte;\ndenn es hat den nach der Anhörung des Betroffenen erlassenen Beschluss des\nAmtsgerichts als Entscheidung in der Hauptsache angesehen. Ob dies zutreffend ist, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der\nRechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 135/17, juris\nRn. 4 mwN).\n\n6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Beschwerdegericht\nhat eine Entscheidung in der Hauptsache getroffen, obwohl Gegenstand des\nBeschwerdeverfahrens ein im Wege der einstweiligen Anordnung ergangener\nBeschluss des Amtsgerichts war.\n\n7 a) Hat das Amtsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden, wird hierdurch auch der Gegenstand eines sich anschließenden Rechtsmittelverfahrens festgelegt. Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, den Beschluss des Amtsgerichts nachträglich als Hauptsacheentscheidung anzusehen\n(Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 135/17, juris Rn. 6).\n\n8 b) Noch zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 24. März 2017, der zeitlich vor der Anhörung des\nBetroffenen erlassen wurde, eine einstweilige Anordnung darstellt. Zwar finden\nin dem Beschluss des Amtsgerichts die Regelung des § 427 FamFG und die\ndort genannten Voraussetzungen keine ausdrückliche Erwähnung. Auch weist\ndie erteilte Rechtsmittelbelehrung auf die Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG\nund nicht auf die - im Falle der einstweiligen Anordnung maßgebliche - Zwei-Wochen-Frist nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hin. Der Sache nach hat das\nAmtsgericht aber lediglich eine vorläufige Entscheidung getroffen. Dafür spricht,\ndass die Haftrichterin in dem Haftanordnungsbeschluss ausdrücklich darauf\nhinweist, dass der Betroffene untergetaucht gewesen sei und „vermutlich heute\num 10 Uhr bei der Regierung von Schwaben vorsprechen“ werde. Dies lässt\nerkennen, dass die Haftrichterin nach § 427 Abs. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung des bis dahin untergetauchten Betroffenen wegen Gefahr im\nVerzug abgesehen hat und - mangels Anhörung - lediglich eine vorläufige Entscheidung treffen wollte. Bestätigt wird dies dadurch, dass sie - der in § 427\nAbs. 2 Halbsatz 2 FamFG normierten Verpflichtung Rechnung tragend - die\nAnhörung des Betroffenen unverzüglich noch am selben Tag nachgeholt hat.\n\n9 c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Beschluss\ndes Amtsgerichts vom 24. März 2017, der zeitlich nach der Anhörung des Betroffenen ergangen ist und mit dem das Amtsgericht den vorausgegangenen\nBeschluss aufrechterhalten hat, aber nicht eine Entscheidung in der Hauptsache.\n\n10 aa) Mit der Nachholung der Anhörung gemäß § 427 Abs. 2 Halbsatz 2\nFamFG ist die Verpflichtung verbunden, den getroffenen vorläufigen Beschluss\nüber die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung dahingehend zu\nüberprüfen, ob er angesichts der vervollständigten Entscheidungsgrundlage\naufrechterhalten werden kann oder ob er der Abänderung oder Aufhebung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 2 BvR 1872/10, juris Rn. 19;\nSenat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 8).\n\n11 bb) Dieser Verpflichtung ist das Amtsgericht mit der erneuten Beschlussfassung nach Anhörung des Betroffenen nachgekommen. Mit dem Beschluss\nüber die Aufrechterhaltung der ergangenen Entscheidung hat es aber nicht eine\nHauptsacheentscheidung, sondern lediglich eine förmliche Entscheidung über\ndie Fortdauer der vorläufigen Freiheitsentziehung getroffen (vgl. Keidel/Budde,\nFamFG, 19. Aufl., § 427 Rn. 15). Dafür spricht bereits die Formulierung im Tenor der Entscheidung, wonach der „Beschluss vom 24. März 2017“ „aufrechterhalten“ wird. Die ursprüngliche Haftanordnung wurde also nicht durch eine\nneue Haftanordnung ersetzt; vielmehr sollte es bei der bereits erlassenen (vorläufigen) Anordnung verbleiben und diese weiterhin Gültigkeit haben. Gegen\neine Bewertung als Hauptsacheentscheidung spricht auch, dass die beteiligte\nBehörde in ihrem Antrag auf Anordnung von Ausreisegewahrsam ausdrücklich\num eine (nur) vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 427\n\nFamFG) nachgesucht hatte. Dies ergibt sich aus dem in Fettdruck gesetzten\nSatz „Es wird beantragt, den Ausreisegewahrsam gegen den o.g. Betroffenen\nim Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG i.V.m.\n§ 427 FamFG anzuordnen“ und aus der nachfolgenden Darlegung, warum die\nVoraussetzungen für die Anordnung des Ausreisegewahrsams „durch eine\neinstweilige Anordnung“ erfüllt seien und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden „im Wege der einstweiligen Anordnung“ bestehe. Zudem hat\ndie beteiligte Behörde nach Ergreifen des Betroffenen und der anschließenden\nVorführung vor den Haftrichter keinen Antrag auf Erlass einer Entscheidung im\nHauptsacheverfahren gestellt. Das Beschwerdegericht zeigt keine Anhaltspunkte auf, aus denen zu schließen wäre, dass das Amtsgericht mit der Aufrechterhaltung des zunächst gefassten Beschlusses eine Entscheidung treffen wollte,\ndie über den eingeschränkten Antrag der beteiligten Behörde hinausgeht.\n\n12 3. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif und daher nach § 74 Abs. 6\nSatz 2 FamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Eine eigene Ent-\n\nscheidung des Senats ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil es um die\nRechtmäßigkeit einer im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Entscheidung des Amtsgerichts geht und in diesem Verfahren eine Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht vorgesehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15, InfAuslR 2016, 55 Rn. 11).\n\nStresemann RinBGH Prof. Dr. Schmidt-Räntsch Weinland\nist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.\nKarlsruhe, den 27. August 2019\nDie Vorsitzende\nStresemann\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\n\nAG Memmingen, Entscheidungen vom 24.03.2017 - 3 XIV 26/17 (B) -\nLG Memmingen, Entscheidung vom 20.09.2017 - 44 T 636/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-22/v-zb-209-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":7},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62b","ref_norm":"62b","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-22/v-zb-209-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:25.032934+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-22/v-zb-209-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2019-08-22","dockets":["V ZB 209/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:220819BVZB209.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:220819BVZB209.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.08.2019 – V ZB 209/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-22/v-zb-209-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des\nLandgerichts Memmingen - 4. Zivilkammer - vom 20. September\n2017 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das\nBeschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"FamFG/427","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"427","label":"§ 427 FamFG","mentions":7},{"id":"FamFG/70","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"70","label":"§ 70 FamFG","mentions":3},{"id":"FamFG/63","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"63","label":"§ 63 FamFG","mentions":2},{"id":"FamFG/62","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"62","label":"§ 62 FamFG","mentions":2},{"id":"AufenthG 2004/62b","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"62b","label":"§ 62b AufenthG 2004","mentions":2},{"id":"FamFG/74","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"74","label":"§ 74 FamFG","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/15","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"15","label":"§ 15 AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/106","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"106","label":"§ 106 AufenthG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:25.032934+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}