{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:220819BVZB179.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2019-08-22","aktenzeichen":"V ZB 179/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 179/17\nvom\n\n22. August 2019\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2019:220819BVZB179.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2019 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Weinland und Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 27. Juli 2017\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung\nüber den Feststellungsantrag des Betroffenen abgelehnt worden\nist.\n\nAuf die Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des\nAmtsgerichts Bückeburg vom 2. Juni 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis\nSchaumburg auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Am 2. Juni 2017 hat das Amtsgericht den Betroffenen, einen marokkanischen Staatsangehörigen, persönlich angehört und gegen ihn durch einen als\n„Haftbefehl“ bezeichneten Beschluss vom gleichen Tage Haft zur Sicherung\nvon dessen Abschiebung nach Marokko für die Dauer von acht Wochen angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und den Haftantrag der beteiligten Behörde als unzulässig\nzurückgewiesen. Eine Entscheidung über die von dem Betroffenen angestrebte\nFeststellung, dass der Beschluss vom 2. Juni 2017 ihn in seinen Rechten verletzt hat, hat das Landgericht ebenso abgelehnt wie eine Ergänzung seines Beschlusses vom 27. Juli 2017 um einen solchen Ausspruch. Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, strebt der\nBetroffene weiterhin diese Feststellung an. Die beteiligte Behörde hat die ihrerseits eingelegte Rechtsbeschwerde zurückgenommen.\n\nII.\n\n2 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts steht der Zulässigkeit der Anordnung und Vollziehung der Abschiebungshaft das Fehlen eines erforderlichen\nEinvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaften entgegen. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein gleichwohl gestellter Haftantrag bereits unzulässig. Daher sei die angeordnete Haft aufzuheben und der\nHaftantrag als unzulässig zurückzuweisen. Über den nur bedingten Feststellungsantrag des Betroffenen sei nicht zu entscheiden, weil die Bedingung - Erledigung der Hauptsache - bislang nicht eingetreten sei.\n\nIII.\n\n3 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg.\n\n4 1. Das Rechtsmittel ist statthaft und auch sonst zulässig.\n\n5 a) Es ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 FamFG ohne Zulassung statthaft. Einer Zulassung des Rechtsmittels bedarf es auch dann nicht,\nwenn bereits das Beschwerdegericht über einen Feststellungsantrag nach § 62\nAbs. 1 FamFG entschieden hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - V\nZB 32/15, InfAuslR 2016, 432 Rn. 5 und vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10,\nFGPrax 2012, 44 Rn. 5). Entsprechendes gilt, wenn das Beschwerdegericht\nden Feststellungsantrag als unzulässig verworfen hat (Senat, Beschluss vom\n11. Januar 2018 - V ZB 62/17, Asylmagazin 2018, 182 Rn. 4). Ebenso liegt es\nin dem hier zu beurteilenden Fall, dass das Beschwerdegericht angenommen\nhat, der Antrag sei unter einer nicht eingetretenen Bedingung gestellt worden.\n\n6 b) Das Rechtsmittel des Betroffenen ist nicht deshalb unzulässig, weil\nseine aktuelle Anschrift nicht angegeben worden ist. Das Fehlen dieser Angabe\nführt nämlich nach der Rechtsprechung des Senats nur dann zur Unzulässigkeit\ndes Rechtsmittels, wenn der geordnete Ablauf des Rechtsmittelverfahrens andernfalls gefährdet ist oder die fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift\nRückschlüsse auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Betroffenen erlaubt\n(Senat, Beschlüsse vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, InfAuslR 2015, 104\nRn. 5 und vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, NVwZ-RR 2016, 635 Rn. 5).\nDiese Ausnahmetatbestände liegen hier nicht vor. Aus dem von der beteiligten\nBehörde zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1987 (IVb\n\nZR 4/87, BGHZ 102, 332) ergibt sich nichts Anderes (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 54/14, aaO).\n\n7 c) Die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens für den Betroffenen durch dessen Verfahrensbevollmächtigte ist von der vorgelegten umfassenden Prozessvollmacht gedeckt.\n\n8 aa) Der Verfahrensbevollmächtigte der beteiligten Behörde begründet\nseine gegenteilige Auffassung mit der Annahme, der Betroffene sei mit der in\nseinem Namen erfolgten Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht einverstanden.\nEr wisse davon überhaupt nichts und solle davon auch nichts erfahren. Eine\netwa erstrittene Ersatzleistung werde nicht dem Betroffenen, sondern nur den in\nseinem Namen tätig werdenden vorinstanzlichen Rechtsanwälten zugutekommen. Im Hinblick darauf sei die von den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde von ihrer Vollmacht nicht gedeckt, damit rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig.\n\n9 bb) Hieraus ergibt sich die geltend gemachte Überschreitung ihrer Prozessvollmacht durch die Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen nicht.\nDiese sind nach § 11 Satz 5 FamFG, § 81 ZPO zur umfassenden Rechtsverteidigung des Betroffenen ermächtigt. Das schließt den Antrag ein, gemäß § 62\nFamFG festzustellen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts ihn in seinen\nFreiheitsrechten verletzt hat. Gegenstand und Zweck der damit angestrebten\nFeststellung ist nicht die Zahlung einer Entschädigung, sondern die Genugtuung, die der Betroffene dadurch soll erfahren können, dass ein Gericht die\nRechtswidrigkeit der vollzogenen Freiheitsentziehung feststellt. Es liegt auf der\nHand, dass ein Betroffener, der einem Rechtsanwalt eine Prozessvollmacht\nerteilt, Interesse an dieser Genugtuung hat, wenn ihm die Freiheit rechtswidrig\n\nentzogen worden ist. Daran ändert es nichts, wenn eine etwaige Entschädigung\nfür die rechtswidrig erlittene Abschiebungshaft, deren Geltendmachung durch\ndie im Verfahren nach § 62 FamFG getroffene Feststellung erleichtert werden\nkann, zur Bezahlung der tätig gewordenen Rechtsanwälte verwendet wird.\n\n10 2. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist auch begründet. Das Beschwerdegericht hätte über dessen Feststellungsantrag entscheiden und feststellen\nmüssen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Juni 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.\n\n11 a) Das Beschwerdegericht durfte seine Entscheidung über die Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 2. Juni 2017 zwar nicht gemäß §\n43 FamFG um einen Ausspruch zu dem Feststellungsantrag des Betroffenen\nergänzen, weil es diesen als nicht gestellt angesehen und bewusst nicht beschieden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14, InfAuslR\n2014, 281 Rn. 4). Die Nichtbescheidung des Feststellungsantrags in dem Beschluss vom 27. Juli 2017 war aber rechtsfehlerhaft, weil der Antrag zulässig\nund nicht unter der Bedingung des Eintritts der Erledigung der Hauptsache gestellt war (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 238/11, FGPrax\n2013, 39 Rn. 6).\n\n12 aa) Die gegenteilige Auslegung des Antrags durch das Beschwerdegericht ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar, in diesem Rahmen jedoch zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat übersehen,\ndass die angestrebte Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Haft\nnur auf dem von dem Betroffenen gewählten Weg zu erreichen ist. Sein Hinweis in der Verfügung vom 20. Juli 2017, die von dem Betroffenen angestrebte\nFeststellung, dass ihn der Haftbefehl in seinen Rechten verletzt habe, könne\n\nnach § 62 Abs. 1 FamFG wohl nur ergehen, wenn eine Erledigung der Hauptsache eingetreten wäre, dafür sei aber nichts ersichtlich, traf nicht zu. Als Folge\ndessen hat das Beschwerdegericht die Ausführungen des Betroffenen im\nSchriftsatz vom 24. Juli 2017 missverstanden. Das Auslegungsergebnis ist mit\ndem Grundsatz nicht zu vereinbaren, dass mit Anträgen im Zweifel dasjenige\ngewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem\nrecht verstandenen Interesse des Erklärenden entspricht (Senat, Beschluss\nvom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, NVwZ-RR 2016, 635 Rn. 10 mwN).\n\n13 bb) Die angestrebte Feststellung, dass ihn der Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Juni 2017 in seinen Rechten verletzt hat, konnte der Betroffene\nentgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht mit einem isolierten Feststellungsantrag bei dem Amtsgericht erreichen. Ein solcher Antrag wäre nämlich mangels Feststellungsinteresses unzulässig; denn das Gesetz stellt mit\n§ 62 Abs. 1 FamFG eine spezielle Rechtsschutzmöglichkeit bereit, mit der der\nBetroffene eine Klärung der Rechtmäßigkeit der gegen ihn angeordneten Haft\nerreichen kann. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Haft kann aber nicht\nunabhängig von einem Beschwerde- oder Haftaufhebungsverfahren, sondern\nnur in dessen Rahmen beantragt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom\n20. Januar 2011 - V ZB 116/10, FGPrax 2011, 143 Rn. 5-8, vom 24. September\n2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 11, vom 18. Februar 2016 - V ZB\n74/15, NVwZ-RR 2016, 635 Rn. 10 und vom 9. Mai 2019 - V ZB 12/18, juris Rn.\n5). Ein solcher Antrag analog § 62 Abs. 1 FamFG kann neben dem mit der Beschwerde verfolgten Ziel einer Aufhebung der Haftanordnung auch für den Fall\ngestellt werden, dass die Freiheitsentziehung durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts beendet wird (Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - V ZB\n12/12, InfAuslR 2013, 37 Rn. 5).\n\n14 cc) Einen solchen Antrag hat der Betroffene hier gestellt. Er hat in seiner\nBeschwerdeschrift ohne jede Einschränkung die Feststellung beantragt, „dass\nder angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat“.\nNach seinem Wortlaut war dieser Antrag weder auf den Fall der Erledigung der\nHauptsache noch auf den Fall beschränkt, dass die Beschwerde vor Erledigung\nder Hauptsache zurückgewiesen wird. Er erfasste auch den Fall, dass die Beschwerde Erfolg hat und die Haft durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts beendet wird. Diesen Antrag hat der Betroffene mit dem Schriftsatz vom\n24. Juli 2017 nicht nachträglich eingeschränkt. Er hat darin lediglich zutreffend\nausgeführt, dass die Feststellung auch für den Fall der Erledigung beantragt\nwerde.\n\n15 b) Der Feststellungsantrag ist begründet.\n\n16 aa) Hierüber entscheidet der Senat nach § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG\nselbst, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist. Das Beschwerdegericht hat\ndie für die Entscheidung über den Feststellungsantrag erforderlichen Feststellungen im Zusammenhang mit seiner Entscheidung über die Aufhebung der\nHaftanordnung des Amtsgerichts getroffen. Weiterer Feststellungen bedarf es\nnicht.\n\n17 bb) Die angeordnete Haft hat den Betroffenen schon deshalb in seinen\nRechten verletzt, weil ihr kein zulässiger Haftantrag zugrunde liegt. Er enthält\nkeine hinreichenden Angaben zum Vorliegen des staatsanwaltschaftlichen Einvernehmens mit der Abschiebung des Betroffenen (§ 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).\n\n18 (1) Der Haftantrag muss nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Ausführungen dazu enthalten, ob das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG\nerforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliegt, wenn sich aus dem\nAntrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass\nein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Ohne dieses darf Sicherungshaft nicht angeordnet werden; dass das Einvernehmen später hergestellt\nwerden könnte, ist unerheblich. Das Fehlen entsprechender Ausführungen führt\nzur Unzulässigkeit des Antrags. Die Angabe zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft soll den Betroffenen darüber informieren, woraus die antragstellende Behörde die Zustimmung der Staatsanwaltschaft entnimmt. Wenn sich\naus dem Haftantrag oder den beigefügten Unterlagen ergibt, dass gegen den\nBetroffenen nicht offensichtlich zustimmungsfreie Strafverfahren anhängig sind,\nmuss daher mitgeteilt werden, welche Staatsanwaltschaft für welches Verfahren\ndas Einvernehmen erteilt hat bzw. aufgrund welcher Überlegungen ein Einvernehmen entbehrlich ist. Andernfalls kann der Betroffene nicht überprüfen, ob\ndie Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 AufenthG vorliegen. Ob die Behörde die\nhiernach erforderlichen Angaben in dem Text des Haftantrags aufführt oder\naber auf dem Antrag beigefügte, aussagekräftige Anlagen verweist, bleibt ihr\nüberlassen (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 9. Mai 2019 - V ZB 188/17,\njuris Rn. 8 mwN). Das gilt auch dann, wenn das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft generell erteilt wurde und dies gerichtsbekannt ist (Senat, Beschluss\nvom 31. Mai 2012 - V ZB 167/11, NJW 2012, 2448 Rn. 8).\n\n19 (2) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag vom 9. Mai 2017 nicht.\nDie beteiligte Behörde teilt in ihrem Haftantrag zwar mit, gegen den Betroffenen\nseien mehrere Ermittlungsverfahren wegen Drogen- und diverser Diebstahlsdelikte anhängig. Der Betroffene sei mit anderen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dazu, ob diese Verfahren abge-\n\nschlossen sind, äußerte sie sich dagegen ebenso wenig wie zu dem Vorliegen\ndes für die Durchführung der Abschiebung erforderlichen generellen oder im\nEinzelfall erteilten Einvernehmens der Staatsanwaltschaft. Es werden weder die\nnoch offenen Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen aufgeführt noch wird\ndargestellt, welche Staatsanwaltschaften ihr Einvernehmen erteilt haben. Solche Angaben waren entgegen der Ansicht der beteiligten Behörde auch nicht\ndeshalb entbehrlich, weil - worauf sie im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem\nSenat hingewiesen hat - die drei Generalstaatsanwaltschaften des Landes Niedersachsen ihr generelles Einvernehmen erteilt haben sollen. Denn es fehlt\nauch an der Darlegung, dass die in den Erlassen der niedersächsischen Generalstaatsanwaltschaften genannten Bedingungen für das Einverständnis mit der\nAbschiebung bzw. Rücküberstellung von Betroffenen vorliegen, und dazu, ob\ngegen den Betroffenen nur in Niedersachsen Ermittlungsverfahren anhängig\nsind. Eine Überprüfung des Vorliegens des Einvernehmens war dem Betroffenen bei dieser Sachlage nicht möglich.\n\n20 Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass die beteiligte Behörde in dem\nHaftantrag auf die Ausländerakte verweist. Das ist nicht ausreichend, um das\nVorliegen des Einvernehmens nach § 72 Abs. 4 AufenthG oder dessen Entbehrlichkeit darzulegen. Zwar haben sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht die Ausländerakte beizuziehen (Senat, Beschluss vom 19. Juli\n2018 - V ZB 223/17, InfAuslR 2018, 413 Rn. 8 u. 9). Diese ist aber weder Bestandteil noch Anlage des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 9. Mai 2019 - V\nZB 188/17, juris Rn. 11).\n\n21 (3) Der Mangel des Haftantrages ist nicht nachträglich geheilt worden.\nDas Amtsgericht hat sich mit dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nicht\nbefasst. Während des Beschwerdeverfahrens hat die beteiligte Behörde ihre\n\nAngaben nicht ergänzt. Die ergänzenden Angaben der beteiligten Behörde in\nihrer Erwiderung auf die Rechtsbeschwerde sind schon deshalb unbehelflich,\nweil neuer Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 74 Abs. 3 Satz 4\nFamFG i.V.m. § 559 ZPO nicht berücksichtigt werden kann. An der Rechtswidrigkeit der Haft änderte es nichts, wenn das Landgericht die beteiligte Behörde,\nwie geboten, auf die Notwendigkeit ergänzenden Vortrags hingewiesen hätte.\nEine Heilung von Mängeln des Haftantrages kann nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR\n2014, 384 Rn. 21 und vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136\nRn. 6 ff.) und träte erst mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts ein (Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, InfAuslR 2018, 218 Rn. 9\nund vom 12. Juli 2018 - V ZB 184/17 Asylmagazin 2019, 78 Rn. 10).\n\nIV.\n\n22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 83 Abs.\n2, § 430 FamFG, Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e EMRK analog. Die Festsetzung des\nBeschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch RinBGH Weinland ist infolge\nUrlaubs an der Unterschrift\ngehindert.\nKarlsruhe, den 27. August 2019\nDie Vorsitzende\nStresemann\n\nHaberkamp Hamdorf\n\nVorinstanzen:\n\nAG Bückeburg, Entscheidung vom 02.06.2017 - 24 XIV 1360 B -\nLG Bückeburg, Entscheidung vom 27.07.2017 - 4 T 60/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-22/v-zb-179-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-22/v-zb-179-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:24.988225+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-22/v-zb-179-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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