{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:220819BSTB21.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2019-08-22","aktenzeichen":"StB 21/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 21/19\n\nvom\n22. August 2019\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen des Verdachts der Beihilfe zum Mord\n\nECLI:DE:BGH:2019:220819BSTB21.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und seines Verteidigers am 22. August 2019 gemäß § 304 Abs. 5 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019\nwird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der am 26. Juni 2019 vorläufig festgenommene Beschuldigte befindet\nsich auf der Grundlage des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 (3 BGs 132/19) seit diesem Tag in Untersuchungshaft.\n\n2 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe einem Mitbeschuldigten durch Vermittlung des Kontakts zu einem Waffenhändler\nAnfang 2015 dazu Hilfe geleistet, den Kasseler Regierungspräsidenten,\nDr. Walter Lübcke, heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten\n(§ 211 Abs. 2, § 27 Abs. 1 StGB).\n\n3 Der Beschuldigte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Juli\n2019 Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt. Zur Begründung hat er im\nWesentlichen ausgeführt, anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse sei\nnicht belegt, dass es der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Vermittlung des Kontaktes zu dem Waffenhändler für möglich gehalten habe, der Mitbeschuldigte\nwerde mittels einer von diesem erworbenen Schusswaffe eine politisch motivierte Tötung begehen. Zwar ergebe sich aus dessen verantwortlicher Vernehmung, dass die Gespräche mit dem Beschuldigten im Zeitraum 2014/2015 in\ndas Politische und Radikale abgedriftet seien. Eine Gewaltbereitschaft habe der\nMitbeschuldigte indes erst ab dem Jahr 2015 für sich allein entwickelt. Die Bewaffnung habe ausschließlich dem Zweck der Selbstverteidigung gedient. Der\nMitbeschuldigte habe zwar berichtet, er habe zusammen mit dem Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt eine Bürgerversammlung in Lohfelden besucht, bei der Dr. Lübcke gesprochen habe. Als Reaktion hierauf sei jedoch\nlediglich darüber geredet worden, dass man öffentlich machen werde, von welchen Leuten man regiert werde, und \"etwas\" tun müsse. Als Gedankenbeispiel\nzur näheren Konkretisierung des\n\"etwas\" habe der Mitbeschuldigte das Beschmieren der Hauswand oder eines\nFensters erwähnt. In etwaige weitere Überlegungen des Mitbeschuldigten sei\nder Beschuldigte nicht eingebunden gewesen.\n\n4 Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.\nIn seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2019 hat er unter anderem ausgeführt,\nder Beschuldigte habe dem Mitbeschuldigten noch weit nach dem gemeinsamen Besuch der Bürgerversammlung in Lohfelden über einen Schützenverein\nZugang zu Schusswaffen und die Möglichkeit verschafft, mit diesen Schießübungen durchzuführen. Auch hierdurch habe er dessen Tat gefördert.\n\n5 Der Ermittlungsrichter hat dem Rechtsmittel mit Vermerk vom 23. Juli\n2019 nicht abgeholfen.\n\n6 Mit den ergänzenden Stellungnahmen vom 5. und 21. August 2019 hat\nder Verteidiger das Beschwerdevorbringen weiter vertieft und unter dem\n21. August 2019 beantragt, ihm einen Schriftsatz des Beschuldigten, der sich in\neinem bei diesem beschlagnahmten Ordner betreffend einen Sorgerechtsstreit\nbefinde, im Wege der ergänzenden Akteneinsicht zuzuleiten und Gelegenheit\nzur weiteren Stellungnahme zu geben. Die dortigen Ausführungen des Beschuldigten seien geeignet, die Tatvorwürfe weiter zu entkräften.\n\nII.\n\n7 Das gemäß § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige\nRechtsmittel erweist sich als unbegründet.\n\n8 1. Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n9 a) Am 1. Juni 2019 gegen 23.30 Uhr erschoss der Mitbeschuldigte den\nRegierungspräsidenten im Regierungsbezirk Kassel, Dr. Walter Lübcke, auf der\nTerrasse dessen Wohnhauses wissentlich und willentlich mittels eines Trommelrevolvers, Kaliber.38. Der Mitbeschuldigte handelte aus fremdenfeindlichen\nMotiven und nutzte die Arglosigkeit sowie die darauf beruhende Wehrlosigkeit\nseines Tatopfers aus, indem er sich an den sich in scheinbarer Sicherheit wähnenden und sich keines Angriffs versehenden Dr. Lübcke anschlich und aus\nkurzer Distanz - etwa ein bis zwei Meter - einmal auf dessen Kopf schoss. Dabei kam es ihm darauf an, sein Tatopfer wegen dessen politischer Überzeugung\nund Betätigung als Regierungspräsident zu töten und gleichsam für die von ihm\n\nvertretene - aus der Sicht des Mitbeschuldigten zu - liberale Linie in der Flüchtlingspolitik abzustrafen.\n\n10 b) Der Mitbeschuldigte kam mit dem Beschuldigten, den er bereits vorher\nkennengelernt hatte, 2013/2014 am Arbeitsplatz wieder in Kontakt. Zwischen\nden beiden entwickelte sich im Laufe der Zeit eine enge Freundschaft, die geprägt war von auf einer beiderseitigen rechtsnationalen Gesinnung beruhenden\nGesprächen, deren Inhalte immer radikaler wurden. Auf Initiative des Beschuldigten trat der Mitbeschuldigte demselben Schützenverein wie jener bei. Neben\neiner weiteren Radikalisierung in der politischen Meinungsbildung fokussierten\nsich die Gespräche fortan auch auf den Besitz von Schusswaffen. Beide befürchteten aufgrund der Zuwanderung von Ausländern und einer damit zusammenhängenden zunehmenden Kriminalität bürgerkriegsähnliche Zustände,\nweshalb sie in\nihren Gesprächen zu der Überzeugung gelangten, sie müssten sich bewaffnen.\nZu diesem Zweck veräußerte der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten zunächst\neine Schrotflinte nebst dazugehöriger Munition und führte mit ihm Schießübungen in Wäldern und auf dem Vereinsgelände durch. Auch stimmten sie in der\nAuffassung überein, neben dem Erwerb von Kurz- sei auch der von Langwaffen\nsinnvoll, um Ziele auf größere Distanz besser treffen zu können. Aus diesem\nGrund vermittelte der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten Anfang 2015 den\nKontakt zu einem weiteren Mitbeschuldigten. Zu diesem pflegte der Mitbeschuldigte bis 2018 eine fortwährende Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen er\nmehrere Schusswaffen zum Eigengebrauch - unter anderem die Waffe, mit der\ner später Dr. Lübcke erschoss - sowie zum gewinnbringenden Weiterverkauf\nerwarb. Dem Beschuldigten war bewusst, dass weder der weitere Mitbeschuldigte über die erforderliche Erlaubnis zur Veräußerung, noch der Mitbeschuldigte über eine solche zum Erwerb von Waffen verfügte.\n\n11 Am 14. Oktober 2015 besuchten der Mitbeschuldigte und der Beschuldigte auf dessen Initiative zusammen eine Bürgerversammlung in Lohfelden,\nanlässlich derer Dr. Lübcke unter anderem äußerte: \"Es lohnt sich, in unserem\nLand zu leben. Da muss man für Werte eintreten, und wer diese Werte nicht\nvertritt, der kann jederzeit dieses Land verlassen, wenn er nicht einverstanden\nist. Das ist die Freiheit eines jeden Deutschen.\" Dieses Statement erzürnte den\nMitbeschuldigten für den Beschuldigten erkennbar derart, dass er beinahe völlig\ndie Fassung verloren hätte; auch der Beschuldigte, der diese Sequenz der Veranstaltung filmte, war hierüber in hohem Maße verärgert. Beide beschlossen\ndaraufhin, das Video über die Internetplattform \"YouTube\" zu veröffentlichen.\nDer Mitbeschuldigte recherchierte in der Folgezeit die Wohnanschrift des\nDr. Lübcke und teilte dies mit dem Bemerken \"vielleicht könne man da mal was\nmachen\" dem Beschuldigten mit. Einigkeit bestand dabei zwischen den beiden\ndahin, dass es nunmehr geboten sei, aktiv zu werden. In der Folgezeit traf der\nBeschuldigte den Mitbeschuldigten vorwiegend im Schützenverein, wo sie noch\nbis mindestens Anfang 2017 gemeinsam Schießübungen durchführten, vor allem mit Schusswaffen des Kalibers 9mm, das dem bei der Tat verwendeten\nKaliber.38 entspricht. Auf diese Weise konnte der Mitbeschuldigte seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit Schusswaffen, insbesondere auch in Bezug auf die Tatwaffe, unter Mitwirkung des Beschuldigten weiter verbessern.\nAuch besuchten beide zusammen politisch rechts orientierte Demonstrationen.\nNicht zuletzt vor dem Hintergrund bestimmter Schlüsselereignisse wie der Vorkommnisse in der Silvesternacht 2015/2016 in Köln und des Attentats in Nizza\nim Juli 2016 entwickelte der Mitbeschuldigte schließlich konkrete Gedanken\nüber einen Anschlag auf Dr. Lübcke. In diese weihte er den Beschuldigten zwar\nnicht konkret ein, machte jedoch insoweit Andeutungen. Der Beschuldigte und\nder Mitbeschuldigte kommunizierten vorwiegend klandestin; aus Sicherheitsgründen verwendeten sie unter anderem den Messangerdienst \"Threema\".\n\n12 Nachdem der Mitbeschuldigte in ernsthafte Überlegungen zu einem solchen Attentat eingetreten war, bestärkte ihn der Beschuldigte in seinem Willen,\ndas Vorhaben tatsächlich auszuführen. Er vermittelte dem Mitbeschuldigten - in\nenger freundschaftlicher Verbundenheit und dessen rechtsradikales Gedankengut teilend - durch die zeitlich nachfolgenden gemeinsamen Unternehmungen,\nnamentlich die fortlaufende Durchführung gemeinschaftlicher Schießübungen,\naber auch die Teilnahme an politischen Demonstrationen, Zuspruch und Sicherheit. Beide bestätigten sich darin, zur Abwendung der aus ihrer Sicht bedenklichen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen in Deutschland\nsich bewaffnen und nunmehr aktiv werden zu müssen.\n\n13 Der Beschuldigte hielt es spätestens ab Juli 2016 für möglich, dass der\nMitbeschuldigte einen politischen Entscheidungsträger aus fremdenfeindlichen\nMotiven und, um diesen für seine liberale Linie in der Flüchtlingspolitik abzustrafen, töten werde. Er nahm dies ebenso wie den Umstand billigend in Kauf,\ndass er, nachdem er ihm den Zugang zu dem Schützenverein verschafft und\nihm die Möglichkeit zum Erwerb von Schusswaffen, darunter die Tatwaffe, eröffnet hatte, insbesondere durch das wiederholte gemeinsame Schießtraining\nund daneben die Demonstrationsteilnahmen den Mitbeschuldigten im Willen zur\nTatbegehung bestärkte. Zudem teilte er dessen Motive und Ziele.\n\n14 2. a) Hinsichtlich des äußeren Geschehens beruht der dringende Tatverdacht insbesondere auf den Angaben des Mitbeschuldigten anlässlich seiner\nverantwortlichen Vernehmung vom 25. Juni 2019. Darin hat er zum einen die\nTötung des Dr. Lübcke eingeräumt, wobei das Geständnis durch die am Opfer\ngesicherten DNA-Spuren gestützt wird. Zum anderen hat er auch die Beziehung\nzu dem Beschuldigten und dessen Teilhabe an dem für die Tat relevanten Geschehen erläutert: Er hat sein enges freundschaftliches Verhältnis zu diesem,\n\ndie gemeinsame rechtsnationale Gesinnung einschließlich des Besuches politisch rechts orientierter Demonstrationen sowie die ins Radikale abdriftenden\npolitischen Gespräche bekundet. Überdies hat er näher dargelegt, dass der Beschuldigte ihm den Zugang zu Waffen vermittelt habe, nachdem dieser ein entsprechendes Interesse bei ihm geweckt gehabt habe, und seinen Umgang mit\nihnen gefördert habe. Ferner hat er den gemeinsamen Besuch der Bürgerversammlung in Lohfelden in eigenen Worten geschildert. Nach dem von\nDr. Lübcke geäußerten \"Schlüsselsatz\" sei er \"richtig emotional aufgeladen\"\nund \"fassungslos\" gewesen. Ab \"diesem Moment\" sei das spätere Tatopfer bei\nihm \"auf dem Schirm\" gewesen; er habe \"halt einen Hass bekommen\". Im anschließenden Gespräch mit dem Beschuldigten sei auch dieser \"sehr aufgebracht\" gewesen; sie hätten sich \"da reingesteigert\". Dies habe sie zunächst\ndazu veranlasst, das vom Beschuldigten aufgenommene Video über \"YouTube\"\nins Internet zu stellen, um der Öffentlichkeit zu demonstrieren, \"was man hier\nfür Leute an der Regierung habe\". Er - der Mitbeschuldigte - habe später dem\nBeschuldigten \"gesagt: 'Ich habe da geguckt, wo der wohnt, und vielleicht könne man da mal was machen'.\" Es sei \"erst mal nur so in dem Raum (gewesen):\n'Wir müssen was machen'.\" Dieser \"Vorfall\" sei \"immer mal wieder Gespräch\"\ngewesen.\n\n15 Im derzeitigen Ermittlungsstadium besteht auch unter Berücksichtigung\ndessen, dass der Mitbeschuldigte sein Geständnis mittlerweile widerrufen hat,\nkein Anlass, an dem Wahrheitsgehalt der Einlassung zu zweifeln. Soweit er im\nRahmen seiner Anhörung vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs\nam 2. Juli 2019 behauptet hat, er sei unter Druck gesetzt worden, hat er dies\nnicht aufrechterhalten. Auch später geäußerte Einwendungen gegen seine Vernehmungsfähigkeit infolge der Medikation mit dem Benzodiazepin \"Tavor\" verfangen nicht. Denn aus der Aussage der behandelnden Anstaltsärztin, die als\n\nsachverständige Zeugin vernommen worden ist, ergibt sich, dass mit Blick auf\nden Zeitpunkt der letzten Medikamentengabe vor der Vernehmung und der verabreichten Dosis eine Beeinträchtigung der Vernehmungsfähigkeit ausgeschlossen ist.\n\n16 Die Angaben des Mitbeschuldigten zu seiner Beziehung zum Beschuldigten und dessen Teilhabe am tatrelevanten Geschehen werden durch die Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschuldigten gestützt: Diese hat als\nZeugin vor allem das enge freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Mitbeschuldigten und dem Beschuldigten, deren Teilnahme an der Bürgerversammlung in Lohfelden und Empörung über die genannte Äußerung des späteren\nTatopfers bestätigt. Der Beschuldigte habe ihr gegenüber erklärt, der Mitbeschuldigte sei dort beinahe völlig \"ausgetickt\". Weiterhin hat sie nachvollziehbar\nden Beschuldigten als \"Denker\" und den Mitbeschuldigten als \"Macher\" bezeichnet. Die Zeugin hat außerdem über gemeinsame Besuche von politisch\nrechts orientierten Demonstrationen sowie Schießübungen im Verein bis mindestens Anfang 2017 berichtet, anlässlich derer insbesondere auch mit Waffen\ndes Kalibers 9mm geschossen worden sei. Sie hat ferner bekundet, dass der\nBeschuldigte, der teilweise nicht unter seinem Klarnamen aufgetreten sei, nicht\nnur mit dem Mitbeschuldigten eine klandestine Kommunikation gepflegt habe,\nsondern auch sein sonstiger Lebensstil auf Verheimlichung angelegt gewesen\nsei. Schließlich hat die Zeugin angegeben, der Beschuldigte habe ihr gesagt,\ndass \"seine Kinder seinen Namen nicht tragen dürften\", weil er sich für den Fall\nder Diagnose einer schweren Erkrankung mit einem Sprengstoffgürtel in die\nLuft sprengen und möglichst viele \"Kanaken\" - womit er Ausländer gemeint habe - mit in den Tod nehmen werde.\n\n17 Zwar ist die Aussage der Zeugin nicht zuletzt mit Blick auf den zwischen\nihr und dem Beschuldigten anhängigen Sorgerechtsstreit das gemeinsame Kind\nbetreffend kritisch zu würdigen. Ein überschießender Belastungseifer oder\nsonstige Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin\nsprechen würden, sind indes aus der Aussage heraus nicht erkennbar. Auch im\nÜbrigen liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, nach denen zweifelhaft wäre,\ndass die Angaben nicht erlebnisbasiert sind. Eine ins Einzelne gehende Glaubhaftigkeitsanalyse ist in diesem Stadium des Verfahrens weder rechtlich geboten noch tatsächlich möglich (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018\n- AK 4/18, StB 29/17, juris Rn. 28; vom 26. Juni 2019 - StB 10/19, juris Rn. 12).\n\n18 Hinzu kommt, dass anlässlich einer bei dem Beschuldigten durchgeführten Wohnungsdurchsuchung unter anderem das Buch von Akif Pirincci mit dem\nTitel \"Umvolkung: Wie die Deutschen still und leise ausgetauscht werden\" aufgefunden worden ist. In diesem ist in dem Satz \"Am 14. Oktober 2015 fand in\nder nordhessischen Gemeinde Lohfelden … ein Informationsabend bezüglich\nder aktuell erfolgenden Belegung von vorerst 400 Invasoren statt, an dem auch\nder Regierungspräsident der Stadt Kassel Dr. Walter Lübcke teilnahm\" der Name des Tatopfers mit einem Textmarker gelb markiert.\n\n19 b) Hinsichtlich der inneren Tatseite ergibt sich der dringende Tatverdacht\naus einer Gesamtschau des geschilderten äußeren Geschehens, namentlich\nfolgender - mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegender - Umstände: Der Beschuldigte war mit dem Mitbeschuldigten eng freundschaftlich verbunden. Er\nwusste um dessen rechtsnationale Gesinnung, dessen Furcht vor einem Bürgerkrieg durch Überfremdung und seinen Widerwillen gegen Repräsentanten\ndes Staates, die für eine liberale Linie in der Flüchtlingspolitik eintraten. Seit\ndem gemeinsamen Besuch der Bürgerversammlung in Lohfelden im Okto-\n\nber 2015 war ihm auch klar, dass sich die zunächst bestehende Angst und der\nallgemeine Widerwillen des Mitbeschuldigten in einen Hass gegen solche Repräsentanten gesteigert hatten. So war der Mitbeschuldigte nach der genannten\nÄußerung des Dr. Lübcke in hohem Maße aufgebracht. Auch erhielten die früher allgemein zwischen dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten getroffenen Beteuerungen, \"man müsse etwas tun\", nunmehr ein konkreteres Gepräge.\nDenn der Mitbeschuldigte hatte - wie der Beschuldigte wusste - den Wohnort\ndes Opfers ausspioniert und in diesem Zusammenhang erneut bekräftigt, dass\ngehandelt werden müsse. Dabei erscheint es angesichts der Bewaffnung des\nMitbeschuldigten, die der Beschuldigte selbst veranlasst hatte, und dessen außergewöhnlicher Erregung unwahrscheinlich, dass dieser davon ausging, der\nMitbeschuldigte wolle lediglich Fenster einwerfen oder Wände beschmieren.\nDer Mitbeschuldigte hat dies in seiner Beschuldigtenvernehmung nur als ein -\ndem Beschuldigten nicht mitgeteiltes - Gedankenspiel geäußert. Als weitere\nIndizien sprechen die von ihm erwähnten Andeutungen, die er vor dem Attentat\ngegenüber dem Beschuldigten machte, der Umstand, dass bei diesem ein gegen die deutsche Flüchtlingspolitik polemisierendes Buch aufgefunden worden\nist, in dem der Name des Opfers markiert ist, sowie die klandestine Kommunikation mit dem Mitbeschuldigten und seine auf Verheimlichung angelegte Lebensweise dafür, dass er es zumindest ab Juli 2016 für möglich hielt, der Mitbeschuldigte werde ein Attentat begehen.\n\n20 Dem Gedanken der eigenen Bewaffnung zum Zweck der Verteidigung ist\n- entgegen dem Beschwerdevorbringen - kein den dringenden Tatverdacht ausräumendes Gewicht beizumessen, weil \"Verteidigung\" hier nicht gleichbedeutend ist mit dem Handeln in einer Notwehr- oder Nothilfesituation im Sinne des\n§ 32 StGB. Schon die gemeinsame Überlegung, es sei sinnvoll, auch über\nLangwaffen zu verfügen, um Ziele auf größere Distanz besser treffen zu kön-\n\nnen, spricht gegen eine Schutzbewaffnung ohne aktive Gewaltbereitschaft.\nÜberdies liegt es jedenfalls nicht fern, vor dem Hintergrund des rechtsradikalen\nGedankenguts, das der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte teilten, den Begriff der \"Verteidigung\" in einem weiteren Sinne dahin zu verstehen, dass die\nBekämpfung einer in der Vorstellungswelt beider stattfindenden Invasion von\nZuwanderern gemeint ist. Dahin deutet die Einlassung des Mitbeschuldigten, er\nund der Beschuldigte hätten sich bei dem stetigen Thema (offenbar \"Überfremdung\", \"Ausländerkriminalität\" und \"Deutschland ist nicht souverän\") \"immer\nwieder ... bestätigt gegenseitig\" und sich \"dann auch\" gesagt: \"Ja, wir müssen\nuns da verteidigen.\" Sie hätten sich darüber \"aufgeregt\", weil nichts unternommen werde (\"keiner macht was\"), sich selbst allerdings aufgrund ihrer Bewaffnung eine solche Handlungsoption offengehalten (\"... wir haben uns zumindest\nschon mal bewaffnet\"). Der unter\neiner Bedingung geäußerte Wille zu einem Selbstmordattentat auf Ausländer\nwiderspricht ebenfalls der bloßen Bereitschaft zur Selbstverteidigung.\n\n21 Schließlich wusste der Beschuldigte nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Tatmotivation des Mitbeschuldigten. In Anbetracht der Umstände\ndrängt sich überdies der Schluss auf, dass er diese auch teilte.\n\n22 3. In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem, dass sich der Beschuldigte\nmit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Beihilfe zum Mord strafbar machte (§ 211\nAbs. 2, § 27 Abs. 1 StGB).\n\n23 a) Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Mitbeschuldigte den\nTatbestand des Mordes (§ 211 Abs. 2 StGB) zu Lasten von Dr. Lübcke rechtswidrig verwirklichte.\n\n24 Das Attentat wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit aus niedrigen Beweggründen verübt, mithin aus einem nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswerten und auf tiefster Stufe stehenden Motiv (vgl. BGH, Urteil vom\n12. Januar 2005 - 2 StR 229/04, BGHSt 50, 1, 8). Eine politische Tatmotivation\nist jenseits des Widerstandsrechts aus Art. 20 Abs. 4 GG nach allgemeiner\nsittlicher Anschauung grundsätzlich verachtenswert und steht auf tiefster Stufe,\nda die bewusste Missachtung des Prinzips der Gewaltfreiheit der politischen\nAuseinandersetzung durch physische Vernichtung politischer Gegner mit der\nRechtsordnung schlichtweg unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai\n2018 - 3 StR 355/17, NStZ 2019, 342 Rn. 12; MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl.,\n§ 211 Rn. 93 f.). Die Tötung des Dr. Lübcke hatte hochwahrscheinlich einen\npolitischen Anlass und ein politisches Ziel. Denn nach Aktenlage wurde das\nOpfer wegen seiner politischen Überzeugung und Betätigung als Regierungspräsident im Regierungsbezirk Kassel getötet; es sollte so für die von ihm vertretene liberale Linie in der Flüchtlingspolitik abgestraft werden.\n\n25 Auf ein heimtückisches Handeln des Mitbeschuldigten kommt es für die\nvorliegende Haftentscheidung nicht an. Insbesondere braucht der Senat nicht\nzu entscheiden, ob auch der Beschuldigte nach Aktenlage einen diesbezüglichen Vorsatz hatte.\n\n26 b) Der Beschuldigte förderte die Tat des Mitbeschuldigten jedenfalls in\nForm der psychischen Beihilfe dadurch, dass er diesen im Willen zur Tatbegehung bestärkte (§ 27 Abs. 1 StGB).\n\n27 aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung im Sinne des\n§ 27 Abs. 1 StGB grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert;\ndass sie für den Eintritt des Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendei-\n\nner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (s. etwa BGH, Urteil vom\n16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 27).\nEine solche Unterstützung kann auch in der Form der psychischen Beihilfe geleistet werden. Voraussetzung ist dann allerdings ein konkreter Tatbeitrag des\nGehilfen, durch den der Haupttäter in seinem Tatentschluss bestärkt wird. Die\nAnnahme allein psychischer Beihilfe bedarf genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion sowie zur entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen sowie gegebenenfalls zu einer konkludenten Verständigung\nzwischen Haupttäter und diesem (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 -\n3 StR 206/11, NStZ 2012, 316 f.; vom 24. März 2014 - 5 StR 2/14, NStZ 2014,\n351, 352; Urteil vom 20. Dezember 2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818\nRn. 95).\n\n28 An diesen Maßstäben gemessen leistete der Beschuldigte nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand zu der Tat des Mitbeschuldigten psychische Beihilfe. Denn - wie dargelegt (s. oben II. 1. b)) - bestärkte der Beschuldigte mit\nhoher Wahrscheinlichkeit dessen Entschluss, den Mordanschlag auf Dr. Lübcke\ntatsächlich auszuführen. Nach dem bisherigen Ermittlungstand ist er dringend\nverdächtig, dem Mitbeschuldigten - in enger freundschaftlicher Verbundenheit\nund dessen rechtsradikales Gedankengut teilend - durch die gemeinsamen Unternehmungen ab Juli 2016, namentlich die fortlaufende Durchführung gemeinschaftlicher Schießübungen, aber auch die Teilnahme an politischen Demonstrationen, Zuspruch und Sicherheit vermittelt zu haben.\n\n29 bb) Der Beschuldigte handelte auch vorsätzlich.\n\n30 (1) Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern (BGH, Urteile vom 1. August\n\n2000 - 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 109; vom 26. Mai 1988 - 1 StR 111/88,\nBGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 2). Einzelheiten der Haupttat muss er dabei\nnicht kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr haben (s. BGH, Urteile vom 18. Juni 1991 - 1 StR 164/91, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 7; vom\n16. November 2006 - 3 StR 139/06, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 10). Allerdings ist ein Mindestmaß an Konkretisierung erforderlich. Der Hilfeleistende\nmuss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen (BGH, Urteil vom 20. Dezember\n2018 - 3 StR 236/17, NJW 2019, 1818 Rn. 96 mwN). Zudem muss der Hilfeleistende wissen, dass seine Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern. Unter dieser Voraussetzung vermag die bloße innere Absicht, nicht zu\nhelfen, dem Beitrag des Gehilfen nicht den Charakter der strafbaren Beihilfe zu\nnehmen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 3 StR 148/89, BGHR StGB § 27\nAbs. 1 Vorsatz 5).\n\n31 (2) Gemessen an diesen Maßstäben ist hier von einem vorsätzlichen\nHandeln auszugehen.\n\n32 Zwar besteht ein dringender Tatverdacht dahin, dass sich der Beschuldigte bereits durch die Vermittlung des Kontaktes zu dem weiteren Mitbeschuldigten der Beihilfe zum Mord strafbar machte, nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht. Denn in tatsächlicher Hinsicht konkretisierten sich erst nach der\nBürgerversammlung vom Oktober 2015 - damit der Kontaktanbahnung zu dem\nweiteren Mitbeschuldigten zeitlich deutlich nachgelagert - die äußeren Anzeichen für ein durch den Mitbeschuldigten beabsichtigtes Attentat derart, dass\ndaraus der Schluss auf einen entsprechenden Vorsatz des Beschuldigten gezogen werden kann.\n\n33 Jedoch hielt es der Beschuldigte jedenfalls ab Juli 2016, als der Mitbeschuldigte die Begehung eines Attentats näher in Erwägung zog, für möglich,\ndass dieser einen politischen Entscheidungsträger aus fremdenfeindlichen Motiven und, um diesen wegen seines Einsatzes für eine liberale Flüchtlingspolitik\nabzustrafen, töten werde. Er nahm dies ebenso wie den Umstand billigend in\nKauf, dass er insbesondere mittels der fortlaufenden Durchführung gemeinsamer Schießübungen und der Teilnahme an politischen Demonstrationen den\nTatentschluss des Mitbeschuldigten weiter bestärkte.\n\n34 Da der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit die Motivation des\nMitbeschuldigten teilte, ist er weiterhin dringend verdächtig, selbst das besondere persönliche Merkmal der niedrigen Beweggründe verwirklicht zu haben\n(§ 28 Abs. 1 StGB).\n\n35 4. Die Strafgerichtsbarkeit des Bundes und damit die Zuständigkeit des\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs für den Erlass des Haftbefehls\nergibt sich aus § 169 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 142a\nAbs. 1 GVG.\n\n36 a) Der Beschwerdeführer ist der Beihilfe zum Mord (§ 212 Abs. 2, § 27\nStGB), mithin eines in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogdelikts\ndringend verdächtig.\n\n37 b) Die Tat ist ferner nach den Umständen geeignet, den Bestand oder\ndie Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (§ 120\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a StPO). Der spezifisch staatsgefährdende Charakter eines Katalogdelikts im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a GVG\nist insbesondere dann gegeben, wenn die Tat der Feindschaft des Täters gegen das freiheitlich demokratische Staats- und Gesellschaftssystem der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland entspringt und er seine Opfer nur deshalb auswählt,\nweil sie dieses System als Amtsträger oder in sonstiger Weise repräsentieren,\noder ohne jeden persönlichen Bezug lediglich deshalb angreift, weil sie Bürger\noder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich im Bundesgebiet aufhalten (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - 3 StR 327/09, NStZ\n2010, 468).\n\n38 Gemessen an diesen Maßstäben hat die Tat des Mitbeschuldigten\nstaatsgefährdenden Charakter, denn diese beruht auf dessen Ablehnung des\nfreiheitlich demokratischen Staats- und Gesellschaftssystems der Bundesrepublik in seiner Ausprägung als Demokratie. Der Mitbeschuldigte wählte sein\nOpfer aus, weil es dieses System und dessen (Flüchtlings-)Politik als Amtsträger repräsentierte.\n\n39 c) Die besondere Bedeutung der Tat im Sinne von § 120 Abs. 2 Satz 1\nNr. 3 Buchst. a GVG, die die Zuständigkeit des Bundes und damit die Evokationsbefugnis des Generalbundesanwalts begründet, hat dieser rechtsfehlerfrei\nbejaht.\n\n40 Die \"besondere Bedeutung\" im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nBuchst. a GVG ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn es sich bei der Tat\nunter Beachtung des Ausmaßes der eingetretenen Rechtsgutverletzung um ein\nstaatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das die Schutzgüter des Gesamtstaats in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein die Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten ist. Die Beurteilung der Bedeutung des Falles erfordert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf das\njeweils betroffene Rechtsgut des Gesamtstaats, hier der inneren Sicherheit der\n\nBundesrepublik Deutschland (BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 -\n3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 ff.; Beschluss vom 13. Januar 2009 -\nAK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 37). Allein die Schwere der Tat und das Ausmaß\nder von ihr hervorgerufenen Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter\nvermögen dabei für sich die besondere Bedeutung nicht zu begründen; allerdings können die konkrete Tat- und Schuldschwere den Grad der Gefährdung\nbundesstaatlicher Belange mitbestimmen (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar\n2009 - AK 20/08, aaO; vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 23). Bei\nder erforderlichen Gesamtwürdigung sind neben dem individuellen Schuld- und\nUnrechtsgehalt auch die konkreten Auswirkungen für die innere Sicherheit der\nBundesrepublik Deutschland und ihr Erscheinungsbild gegenüber Staaten mit\ngleichen Wertvorstellungen in den Blick zu nehmen. Auch ist zu beachten, welche Signalwirkung von der Tat für potentielle Nachahmer ausgeht (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - AK 47/16, aaO mwN).\n\n41 Daran gemessen hat der Generalbundesanwalt die besondere Bedeutung der Tat zu Recht bejaht. Der Mitbeschuldigte wählte den von ihm getöteten\nRegierungspräsidenten bewusst als Repräsentanten des Staates aus und nahm\ndessen Engagement bei der Flüchtlingsunterbringung im Regierungsbezirk\nNordhessen zum Anlass des Übergriffs. Für den Mitbeschuldigten war das Opfer eine Symbolfigur für eine von ihm ungewollte, verhasste Entwicklung, gegen\ndie er - wie auch der Beschuldigte - Widerstand leisten wollte. Die Tat reiht sich\nin eine Serie bereits früher bekannt gewordener Straftaten zum Nachteil von\nPersonen ein, die mit Blick auf ihr Engagement für Geflüchtete und deren Aufenthalt in Deutschland eingeschüchtert werden sollten. Sie ist mithin geeignet,\nbei Politikern und Bürgern, die mit der Aufnahme Geflüchteter betraut sind oder\nsich für diese einsetzen, ein Klima der Angst vor willkürlichen und grundlosen\ngewaltsamen Angriffen zu schaffen; ihr kommt damit über die Verletzung indivi-\n\ndueller Rechtsgüter hinaus eine gesamtstaatliche Bedeutung zu. Die Tat ist\nüberdies geeignet, eine erhebliche Gefahr für das Ansehen der Bundesrepublik\nDeutschland im Ausland zu begründen und Signalwirkung für Nachahmungstäter auszulösen.\n\n42 5. Es bestehen zumindest die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2\nNr. 2 StPO) und der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Ob darüber hinaus\nder Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) vorliegt,\nkann dahinstehen.\n\n43 Der Beschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer empfindlichen\nFreiheitsstrafe zu rechnen, die einen erheblichen Fluchtanreiz begründet, dem\nkeine hinreichenden fluchtmildernden Umstände gegenüberstehen. Allein der\nUmstand, dass er vor seiner Inhaftierung einen festen Wohnsitz hatte, reicht\nhierfür nicht aus. So ist die Beziehung zu seiner früheren Lebensgefährtin und\nMutter seines Kindes gescheitert. Er verfügt allerdings über enge Kontakte in\ndie rechtsnationale Szene, die ihm im Falle eines Untertauchens hilfreich sein\nkönnten.\n\n44 Aufgrund des dringenden Tatverdachts einer Straftat nach § 211 Abs. 2,\n§ 27 Abs. 1 StGB besteht - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des\n§ 112 Abs. 3 StPO (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16,\njuris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - unter Zugrundelegung der vorgenannten Aspekte überdies der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO).\n\n45 Eine - bei verfassungskonformer Auslegung auch im Rahmen des § 112\nAbs. 3 StPO mögliche - Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist\nunter den gegebenen Umständen nicht erfolgversprechend.\n\n46 6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1\nSatz 1 StPO). Das Ermittlungsverfahren ist bislang mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden.\n\n47 7. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 21. August 2019 lag dem Senat\nvor. Der darin beantragten weiteren Beweiserhebung war nicht nachzukommen.\nVon der Gelegenheit, im Haftbeschwerdeverfahren zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen Stellung zu nehmen, hat der Beschuldigte Gebrauch gemacht. Eines Rückgriffs auf eine diesbezügliche Stellungnahme im Sorgerechtsverfahren bedurfte es nicht. Denn es war dem Beschuldigten zuzumuten,\ndiese Argumentation im Beschwerdeverfahren zu wiederholen. Allein der Umstand, dass er sich bereits vor Bekanntwerden der Ermittlungen gegen einzelne\nVorwürfe verteidigt hatte, ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet,\nden dringenden Tatverdacht zu entkräften.\n\nVRiBGH Dr. Schäfer be- Wimmer Berg\nfindet sich im Urlaub und\nist deshalb an der Unterschrift gehindert.\n\nWimmer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-22/stb-21-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 142a","ref_norm":"142a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-22/stb-21-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:33.117842+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-22/stb-21-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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