{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:220819B1STR194.19.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2019-08-22","aktenzeichen":"1 StR 194/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 194/19\n\nvom\n22. August 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2019:220819B1STR194.19.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n22. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des\nLandgerichts München I vom 26. November 2018, soweit es\nihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht (Schwurgericht) hat den Angeklagten P. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts\nrügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher\nKörperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ist frei von Rechtsfehlern. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64\n\nStGB) hat ebenfalls Bestand; das sachverständig beratene Landgericht hat für\nden Angeklagten tragfähig das Vorliegen eines Hangs, alkoholische Getränke\noder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, verneint.\n\n3 2. Dagegen hält der den Angeklagten betreffende Strafausspruch\nsachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat sowohl bei\nder Verneinung eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung\n(§ 224 Abs. 1, 2. Halbsatz StGB) als auch – über eine Verweisung auf die hierfür vorgenommene Gesamtwürdigung – bei der Strafzumessung im engeren\nSinne die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt; eine solche ist indes nicht tragfähig belegt.\n\n4 Als Gründe für die Annahme einer erheblichen kriminellen Energie hat\ndas Landgericht ein brutales Vorgehen des Angeklagten mit einer Vielzahl von\nSchlägen auf ein zunächst stehendes und dann am Boden liegendes –\nalkoholbedingt – geschwächtes Opfer angeführt (UA S. 69). Es hat dabei aber\nversäumt, diese Umstände in Beziehung zu der geistig-seelischen Verfassung\n(vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1984 – 1 StR 554/84 Rn. 5) des\nAngeklagten zu setzen. Dies stellt einen Wertungsfehler dar.\n\n5 Nach den Feststellungen war der Angeklagte gemeinsam mit dem Mitangeklagten D. gegen den Geschädigten vorgegangen, um diesen abzustrafen, nachdem der Angeklagte aus einiger Entfernung beobachtet hatte,\ndass seine Lebensgefährtin vom erkennbar erheblich alkoholisierten Geschädigten sexuell provoziert worden war und sie dies mit Schlägen und Kniestößen\nin die Genitalien des Geschädigten beantwortet hatte. Zwar hat das Landgericht\nausgehend von den getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei sowohl ein\nHandeln aus Notwehr (Nothilfe) gemäß § 32 StGB (UA S. 59) als auch eine alkohol- oder affektbedingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklag-\n\nten (UA S. 50 ff.) als auch eine Tatprovokation im Sinne von § 213 Alternative 1\nStGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Mai 1995 – 5 StR 213/95 Rn. 7) verneint\n(UA S. 68). Es durfte gleichwohl nicht von einer „erheblichen kriminellen Energie“ des Angeklagten ausgehen, ohne die Tat in Beziehung zum Vorgeschehen\nund zu der sich hieraus ergebenden geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten zu setzen. Nach der Wertung des Landgerichts handelte es sich um\neine „Spontantat“ (UA S. 69) des alkoholbedingt enthemmten Angeklagten,\ndessen Lebensgefährtin zuvor vom Geschädigten sexuell provoziert worden\nwar. Es genügt nicht, dass das Landgericht diese Umstände an anderer Stelle\nisoliert „zugunsten“ des Angeklagten berücksichtigt und den Geschädigten bereits durch dessen Lebensgefährtin als „massiv abgestraft“ angesehen hat.\n\n6 Auch bei der Bewertung der „mit Händen und Fäusten“ ausgeführten\nSchläge des Angeklagten (UA S. 21) als „brutales Vorgehen“ (UA S. 69) hätte\ndas Landgericht das Vorgeschehen, das den erheblich alkoholisierten Angeklagten spontan zu der Tat veranlasst hatte, in den Blick nehmen müssen; die\nFußtritte des Mitangeklagten D. mit einem Sicherheitsschuh gegen den\nKopf des am Boden liegenden Geschädigten hat das Landgericht als Exzess\nallein dem Mitangeklagten zugerechnet (UA S. 58).\n\n7 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht die Strafe\nohne den Wertungsfehler niedriger bemessen hätte (§ 337 Abs. 1 StPO), und\nhebt deshalb den Strafausspruch auf. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-\n\nlungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.\nIm Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache an eine allgemeine\nStrafkammer des Landgerichts zurück.\n\nJäger Bellay Hohoff\n\nLeplow Pernice","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-22/1-str-194-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-08-22/1-str-194-19","retrieved":"2026-10-24 07:52:19.227245+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-08-22/1-str-194-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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