{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:220519U5STR99.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2019-05-22","aktenzeichen":"5 StR 99/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 99/19\n\nvom\n\n22. Mai 2019\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2019:220519U5STR99.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 2019,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Sander,\nProf. Dr. König,\nProf. Dr. Mosbacher,\nKöhler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nAmtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 15. Oktober 2018 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch der Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen –\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Die hiergegen\ngerichtete und mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, die\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die bislang strafrechtlich nicht auffällig gewordene Beschuldigte seit 1995 an paranoider Schizophrenie. Seit mehreren Jahren ist die psychotische Symptomatik chronifiziert,\nohne dass es hierdurch bislang zu rechtswidrigen Taten gekommen ist. Die Erkrankung führte seit 1995 zu sieben stationären Krankenhausaufenthalten und\nzur Einrichtung einer Betreuung für die Bereiche Aufenthaltsbestimmung zum\n\nZweck der Heilbehandlung, Gesundheits- und Vermögensfürsorge sowie Vertretung vor Behörden.\n\n3 Die krankheitsbedingt zurückgezogen lebende Beschuldigte, die starke\nRaucherin ist, nahm nach der letzten Entlassung aus mehrwöchiger stationärer\nBehandlung Ende November 2017 ihre Medikamente nur unregelmäßig. Am\n17. Dezember 2017 befand sie sich in einer akuten Phase ihrer schizophrenen\nGrunderkrankung. Sie verwüstete in ihrer im 2. Obergeschoss eines sechsstöckigen Mehrfamilienhauses in gelegenen Mietwohnung\nihre zum Wohnzimmer hin offene Küche, indem sie alles, was sie in die Hände\nbekam, auf den Boden warf. Weil sie zumindest unter Außerachtlassung der\ngebotenen Sorgfalt mit einer nicht mehr feststellbaren Feuerquelle hantierte,\nfing gegen 16 Uhr die Unterseite des im Wohnzimmer stehenden Esstisches an\nzu brennen. Das Feuer griff anschließend auf umliegende Gegenstände und in\nder Nähe befindliches Mobiliar wie etwa Stühle über.\n\n4 Als es bereits stark brannte, zog sich die gehbehinderte Beschuldigte eine Jacke über, ging mit ihrem Rollator zur Wohnungstür und öffnete diese. Ein\ndurch Schreie alarmierter Nachbar zog die paralysiert wirkende Beschuldigte\nvon dort ins Treppenhaus und schloss die Tür. Die bald eintreffende Feuerwehr\nkonnte den Brand löschen, bevor er auf das Gebäude übergriff. Aufgrund des\nBrandes kam es zu starken Verrußungen durch Rauchgasniederschläge insbesondere in der Küche und im Wohnzimmer sowie in dieser und der darunter\ngelegenen Wohnung zu Beschädigungen durch die Löscharbeiten. Etwa fünf\nMonate lang war die Wohnung der Beschuldigten deshalb nicht bewohnbar. Der\nGesamtschaden beläuft sich auf über 40.000 Euro. Gegenüber dem eintreffenden Sanitäter äußerte die Beschuldigte, sie habe versucht, ihr altes Leben zu\nverbrennen. Mehrmals fiel dabei auch der Name A. , dem sich die Be-\n\nschuldigte in krankheitsbedingtem Liebeswahn durch telepathischen Kontakt\nverbunden fühlt. Die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten war bei Tatbegehung krankheitsbedingt aufgehoben.\n\n5 2. Das Landgericht hat die Tat als fahrlässige schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306d Abs. 1 StGB gewertet und eine Unterbringung\nder Beschuldigten im psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil keine\nWahrscheinlichkeit höheren Grades vorliege, dass die Beschuldigte krankheitsbedingt zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Dies gelte\nauch bei Annahme einer Vorsatztat.\n\nII.\n\n6 Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.\n\n7 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63\nStGB setzt voraus, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat\nauf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben\nmuss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten\nbegehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt\noder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer\numfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und\ndes von ihm begangenen Anlassdelikts zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen\nund wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prü-\n\nfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet,\ndie wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung\nnachzuvollziehen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Dezember 2017 – 5\nStR 388/17, und vom 11. Oktober 2018 – 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41\nmwN).\n\n8 2. Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe gerecht.\n\n9 Das gilt namentlich für die von der Beschwerdeführerin beanstandete\nGefährlichkeitsprognose. Das Landgericht hat dabei – im Einklang mit der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2016\n– 2 StR 108/16) – auf die bisherige Zeit der Erkrankung, das Verhalten der Beschuldigten in der einstweiligen Unterbringung und die erstmalige Auffälligkeit\nmit einer rechtswidrigen Tat im Alter von 52 Jahren trotz bereits 14 Jahre dauernder Krankheit abgestellt. Zudem hat es zutreffend gesehen, dass die bloße\nMöglichkeit der krankheitsbedingten Begehung rechtswidriger Taten, wie sie die\nSachverständige formuliert hat („kommen könne“), die Unterbringung nach § 63\nStGB nicht rechtfertigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2015 – 2 StR\n393/14, NStZ-RR 2015, 306, 307; BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017\n– 2 BvR 2039/16). Die Strafkammer hat damit eine höhergradige Wahrscheinlichkeit der krankheitsbedingten Begehung erheblicher Straftaten rechtsfehlerfrei abgelehnt.\n\n10 Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Strafkammer\nletztlich nur von einer fahrlässigen Begehungsweise überzeugen konnte. Sie\nhat ihren Überlegungen zur Gefährlichkeitsprognose alternativ auch eine vorsätzliche Begehungsweise zugrunde gelegt und die Wahrscheinlichkeit der Be-\n\ngehung weiterer rechtswidriger Taten auf fahrlässige wie vorsätzliche Brandstiftungsdelikte bezogen.\n\nMutzbauer Sander König\n\nMosbacher Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-22/5-str-99-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306d","ref_norm":"306d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-22/5-str-99-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:31.582063+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-05-22/5-str-99-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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