{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:220519B4STR579.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-05-22","aktenzeichen":"4 StR 579/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 579/18\n\nvom\n22. Mai 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:220519B4STR579.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2019 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18. Juli 2018 dahin geändert, dass der\nAngeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in sieben Fällen und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen, davon in drei\nFällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und in einem\nFall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten\nverurteilt, von der es zwei Monate wegen überlanger Verfahrensdauer für vollstreckt erklärt hat. Weiter hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt angeordnet und die Einziehung „eines Betrages“ (richtig:\ndes Wertes von Taterträgen) in Höhe von 72.695 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der\nVerletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu\nder aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und\nStrafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte in\nzwanzig Einzelfällen mit Betäubungsmitteln, überwiegend mit Marihuana, das er\nzumindest in der Mehrzahl der Fälle von dem rechtskräftig Verurteilten M.\nund nicht ausschließbar in einzelnen Fällen von einem unbekannten Dritten erwarb. M. verkaufte dem Angeklagten die Betäubungsmittel auf Kommission;\nder Angeklagte zahlte den Kaufpreis für eine Lieferung jeweils erst bei Abholung der folgenden Lieferung. In einigen Fällen behielt der Angeklagte einen\nTeil des erworbenen Marihuanas zum Eigenverbrauch. Teilweise tauschte er\ndas erworbene Marihuana bei Dritten gegen Kokain ein, behielt einen Teil hiervon zum Eigenkonsum und veräußerte das restliche Kokain an Abnehmer.\n\n3 2. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher\nNachprüfung nicht uneingeschränkt stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt\nin seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Die Bewertung der vorgenannten Taten als zwanzig im Verhältnis der\nTatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehende Taten wird von den zugrunde liegenden Feststellungen nicht getragen. Rechtsfehlerhaft hat\n\ndas Landgericht bei seiner konkurrenzrechtlichen Bewertung nicht bedacht, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nzueinander in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn\nihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich – teilweise – überschneiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, NJW\n2018, 2905, 2906 f.; Beschluss vom 28. Mai 2018 – 3 StR 95/18, juris).\nSo liegt bei aufeinanderfolgenden, sich auf unterschiedliche Betäubungsmittelmengen beziehenden Umsatzgeschäften eine jedenfalls teilweise Tateinheit begründende Überschneidung der objektiven Ausführungshandlungen darin, dass sich der Täter zu seinem Lieferanten begibt, um einerseits die vorangegangene Lieferung zu bezahlen und dabei\nzugleich eine neue, zuvor bestellte Lieferung abzuholen. Das Aufsuchen\ndes Lieferanten als verbindendes Element, das gleichermaßen beiden\nUmsatzgeschäften dient, erfüllt bereits als solches die Voraussetzungen\nfür das Vorliegen einer teilidentischen Ausführungshandlung und damit\nfür die Annahme von Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB (vgl.\nBGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17 aaO; BGH, Beschluss\nvom 24. Juli 2018 – 3 StR 236/15, juris).\n\nNach Maßgabe dessen hätte die Strafkammer die Taten des Angeklagten als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nzwanzig tateinheitlich zusammentreffenden Fällen bewerten müssen.\nZugunsten des Angeklagten muss dabei davon ausgegangen werden,\ndass er die jeweiligen Betäubungsmittelmengen allesamt bei dem Nichtrevidenten M. erworben hat (siehe hierzu die Fälle II. 13, 15 und 16,\nUA S. 18, 19).\n\nSoweit der Angeklagte einen Teil der Betäubungsmittel (nicht in nicht geringer Menge) zum Eigenverbrauch für sich behalten hat, erfüllt dies\n– wie in den Fällen II. 2 bis 4 – auch in den Fällen II. 6, 13, 19 und 21\nentgegen der nicht begründeten Wertung des Landgerichts (UA S. 31)\ndie Tatbestandsalternative des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, nicht die Tatbestandsalternative des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1\nNr. 3 BtMG. Der Tatbestand des Erwerbs ist dann gegeben, wenn der\nTäter, wie es vorliegend der Fall war, die Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel entgeltlich oder unentgeltlich im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erlangt hat (vgl. Senat, Urteil vom\n8. Juli 2010 – 4 StR 210/10, juris Rn. 8 mwN). Nur wenn ein solches Zusammenwirken nicht vorliegt oder nicht nachweisbar ist, liegen die Auffangtatbestände des Sichverschaffens oder des Besitzes vor (vgl. auch\n\nSenat, aaO mwN.; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 10,\nRn. 73). Im Fall II. 18 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen dagegen die Annahme des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. dazu BGH, Beschluss\nvom 29. September 2016 – 2 StR 62/16, juris).\"\n\n4 Dem tritt der Senat bei und ändert den Schuldspruch entsprechend ab.\nDie Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen,\nda auszuschließen ist, dass sich der geständige Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n5 3. Die Änderung des Schuldspruches führt zum Wegfall der von der\nStrafkammer ausgesprochenen Gesamtstrafe sowie der zugrunde liegenden\nEinzelstrafen. Einer Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter zur neuerlichen Strafbemessung bedurfte es gleichwohl nicht, da die Gesamtstrafe als\nEinzelstrafe bestehen bleiben kann. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei zutreffender Annahme einer einheitlichen Tat auf eine niedrigere\nStrafe erkannt hätte, selbst wenn sie – wie bei Bemessung der Einzelstrafen –\nauch bei tateinheitlicher Zusammenfassung der Taten den Strafrahmen eines\nminder schweren Falls des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG zur Anwendung gebracht hätte, was mit Blick auf die zahlreichen, auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, sein Bewährungsversagen und die von ihr bei der Gesamtstrafenbildung zusätzlich in den Blick genommene sehr hohe Gesamtmenge der umgesetzten Betäubungsmittel ohnehin fern liegt.\n\n6 4. Der Maßregelausspruch und die Einziehungsentscheidung werden\nvon der Schuldspruchänderung nicht berührt.\n\n7 5. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen\nteilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nQuentin Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-22/4-str-579-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-22/4-str-579-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:32.067020+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-05-22/4-str-579-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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