{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2019-05-22_4_StR_140_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:220519B4STR140.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-05-22","aktenzeichen":"4 StR 140/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 140/19\n\nvom\n22. Mai 2019\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2019:220519B4STR140.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. November 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 1. Der zur Tatzeit 29 Jahre alte Beschuldigte litt infolge einer seit etwa\nfünf Jahren bestehenden paranoid-halluzinatorischen Psychose unter Schlafstörungen und glaubte „nahezu permanent“, bis zu 30 Personen redeten fort-\n\nwährend auf ihn ein. Infolge seiner Schlafstörungen fuhr er am 28. Mai 2018\ngegen 1.15 Uhr mit seinem unbeleuchteten Fahrrad ziellos in B. umher; dabei trug er gummierte Arbeitshandschuhe und führte auf dem Gepäckträger seines Fahrrads ein Brecheisen mit sich, um sich gegen mögliche Angriffe verteidigen zu können. Die Polizeibeamten N. und D. , die sich auf\nStreifenfahrt befanden, unterzogen den Beschuldigten einer Verkehrskontrolle.\nAuf die Aufforderung der Polizeibeamten, sich auszuweisen, reagierte der Beschuldigte „aufgrund seiner psychischen Erkrankung sehr aggressiv“ und verlangte, dass die Beamten ihm ihrerseits ihre Dienstausweise zeigen sollten.\nPolizeimeisterin N. lehnte dies ab und forderte den Beschuldigten auf,\nseinen Rucksack abzunehmen, damit sie diesen nach einem Personaldokument durchsuchen könne. Darauf reagierte der Beschuldigte aufgebracht und\nstieß sein Fahrrad in Richtung der beiden Polizeibeamten auf den Boden,\nwodurch das Brecheisen zu Boden fiel. In der „aufgrund seiner psychiatrischen\nErkrankung“ irrigen Annahme, es handele sich bei den sich ihm nähernden\nPersonen nicht um Polizeibeamte, sondern um „mit Kostümen versehene Betrüger“, schlug der Beschuldigte mit beiden Fäusten auf POM D. ein, um\nsich gegen den vermeintlichen Angriff zur Wehr zu setzen. Sodann „ergriff“ der\nBeschuldigte das auf den Boden gefallene, rund 60 Zentimeter lange Brecheisen, „schlug damit in Richtung“ der Polizeibeamtin, wobei er die Verletzung beider Beamten billigend in Kauf nahm. Er traf sie jedoch nicht. Die beiden Beamten setzten nunmehr Pfefferspray gegen ihn ein, weshalb der Beschuldigte nicht\nmehr auf die Beamten einzuwirken vermochte. Polizeiobermeister D. erlitt\ninfolge der Faustschläge des Beschuldigten eine „Rötung“ am rechten Ohr.\n\n4 2. Das Landgericht hat angenommen, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei\n\nrechtlich zusammentreffenden Fällen verwirklicht habe. Sachverständig beraten\nist es davon ausgegangen, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in das\nUnrecht seines Tuns zum Tatzeitpunkt krankheitsbedingt aufgehoben gewesen\nsei (§ 20 StGB). Es hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil infolge seines Zustands mit weiteren,\nden Anlassdelikten vergleichbaren Taten – insbesondere mit gefährlichen Körperverletzungen – zu rechnen und der Beschuldigte deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei (§ 63 StGB).\n\nII.\n\n5 Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung in mehrfacher Hinsicht\nnicht stand.\n\n6 1. Die Feststellungen zur rechtswidrigen Anlasstat sind nicht belegt, soweit das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Beschuldigte habe\ntateinheitlich auch eine versuchte gefährliche Körperverletzung in zwei rechtlich\nzusammentreffenden Fällen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, § 52 StGB) begangen. Die\nFeststellung, der Beschuldigte habe mit dem Brecheisen in Richtung von Polizeimeisterin N. geschlagen, ist beweiswürdigend nicht tragfähig begründet. Damit ist auch der Feststellung der subjektiven Tatseite die Tatsachengrundlage entzogen.\n\n7 Der Beschuldigte hatte sich zum Tatvorwurf eingelassen und in Abrede\ngestellt, das Brecheisen gegen die Beamten „zum Einsatz gebracht“ zu haben.\n\nSeine Überzeugung, dass der Angeklagte mit dem Brecheisen einen Schlag\ngegen die Beamtin ausgeführt und dabei ihre und die Verletzung ihres Kollegen\nbilligend in Kauf genommen habe, hat das Landgericht allein auf die Aussage\nvon Polizeimeisterin N. gestützt. Ihre Angaben sind in den Urteilsgründen dahin wiedergegeben, dass sie und ihr Kollege „davon ausgegangen“ seien, „dass der Beschuldigte mit dem vom Boden aufgenommenen Brecheisen\nauf sie, die Beamten, habe einschlagen wollen“. Worauf die Einschätzung der\nPolizistin, dass der Beschuldigte das Schlagwerkzeug ergriff, um damit einen\nSchlag auszuführen, gründet, ergibt das Urteil nicht. Eine Schlagbewegung hat\ndie Zeugin nicht beschrieben. Es bleibt daher offen, ob der Beschuldigte – wie\ndas Landgericht angenommen hat – das Brecheisen tatsächlich ergriff, um es\nals Schlagwerkzeug einzusetzen und die Beamten damit zu verletzen.\n\n8 2. Darüber hinaus halten auch die Schuldfähigkeitsprüfung und die Ausführungen zur Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand.\n\n9 a) Das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20, 21 StGB\nist nicht tragfähig belegt.\n\n10 aa) Das Tatgericht hat die Schuldfähigkeit des Beschuldigten ohne Bindung an die Äußerungen des Sachverständigen in eigener Verantwortung zu\nbeurteilen. Schließt es sich dem Sachverständigen an, so muss es die wesentlichen Anknüpfungspunkte sowie dessen Schlussfolgerungen in den Urteilsgründen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur\nBeurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH,\nBeschlüsse vom 5. Februar 2019 – 2 StR 505/18, NStZ-RR 2019, 134; vom\n\n30. März 2017 – 4 StR 463/16, NStZ-RR 2017, 165; vom 19. Januar 2017\n– 4 StR 595/16). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.\n\n11 bb) Die Ausführungen des Landgerichts sind auf die Wiedergabe der\nWertung des Sachverständigen beschränkt, dass „davon ausgegangen werden“\nmüsse, der Beschuldigte habe „zum Tatzeitpunkt an einer überdauernden psychotischen Symptomatik im Rahmen einer bereits seit mehreren Jahren bestehenden schizophrenen Psychose gelitten“ und zur Tatzeit „unter einer so massiven floriden psychotischen Beeinflussung gestanden“, „dass daraus ein völliger Realitätsverlust mit Verkennung der Polizeibeamten resultiert habe“. Hierfür\nspreche die Beschreibung einer sich in den Augen des Beschuldigten zuspitzenden „Bedrohungssituation“ und seiner in Notwehr getätigten „Verteidigungshandlungen“, ohne dass es hierfür unter Zugrundelegung der Zeugenbeschreibungen einen realen Bezug gegeben habe. Eine zusätzliche tatbegünstigende\nWirkung von Suchtmitteln könne ausgeschlossen werden. Es sei deshalb unter\nWürdigung aller aktuell vorliegenden Informationen davon auszugehen, dass\n„die genannten, auf die Psychose zurückzuführenden psychopathologischen\nAuffälligkeiten den Beschuldigten außerstande gesetzt hätten, zu erkennen,\ndass es sich bei seinen Handlungen um eine Straftat handele“.\n\n12 Diesen sachverständigen Ausführungen hat sich die Kammer angeschlossen und ergänzend auf die Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung verwiesen, er habe die Polizeibeamten für Betrüger gehalten und sich\ngegen sie zur Wehr setzen wollen, weil die Polizeibeamtin seinen Rucksack\nunberechtigt habe „durchwühlen“ wollen. Dies belege, dass der Beschuldigte\nsich „noch heute“ offensichtlich in einem floriden Wahnsystem befinde, das ihn\ndaran hindere, die tatsächlichen Umstände realistisch einzuschätzen.\n\n13 cc) Diesen knappen und vage gehaltenen („müsse davon ausgegangen\nwerden“) Ausführungen vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die vom\nBeschuldigten beschriebene Situationsverkennung sicher auf dem diagnostizierten und dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zuzuordnenden Störungsbild einer paranoiden Schizophrenie beruht. Es fehlt bereits\nan jeglicher Begründung für die Annahme des Landgerichts, dass das diagnostizierte Krankheitsbild seit mehreren Jahren bestehe. Seine Überzeugung von\neiner akuten floriden Beeinflussung des Beschuldigten zur Tatzeit hat sich das\nLandgericht allein aufgrund der Angaben des Beschuldigten verschafft, ohne\ndiese kritisch daraufhin zu hinterfragen, ob die geschilderten Symptome mit\ndem angenommenen Störungsbild vereinbar sind. Auch soweit das Landgericht\ndie Ausführungen des Sachverständigen dahin wiedergibt, „unter Würdigung\naller aktuell vorliegenden Informationen“ sei „davon auszugehen“, dass die auf\ndie Psychose zurückzuführenden psychopathologischen Auffälligkeiten den Beschuldigten außerstande gesetzt hätten zu erkennen, dass es sich bei seinen\nHandlungen um eine Straftat handele, vermag der Senat nicht zu erkennen, auf\nwelcher Tatsachengrundlage diese sachverständige Einschätzung beruht.\n\n14 b) Schließlich hält auch die Begründung der Gefährlichkeitsprognose\nrechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist – auch – auf die nicht näher begründete und nicht nachvollziehbare Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen gestützt, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2016 einen räuberischen Diebstahl „unter dem Einfluss psychotischen Erlebens“ begangen habe.\nDiese Folgerung beruht ersichtlich allein auf der – bereits für sich genommen\nnicht tragfähig belegten – Annahme, dass der Beschuldigte bereits zum damaligen Tatzeitpunkt unter paranoider Schizophrenie litt. Dies ist rechtlich durchgreifend bedenklich. Die Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Psychose\naus dem schizophrenen Formenkreis führt für sich genommen nicht zur Fest-\n\nstellung einer generellen oder längere Zeiträume überdauernden gesicherten\nerheblichen Beeinträchtigung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit (vgl. BGH,\nBeschluss vom 17. Mai 2018 – 1 StR 33/18). Es bedarf vielmehr auch hier einer\nkonkretisierenden Darlegung, in welcher Weise sich das festgestellte Krankheitsbild bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des\nBeschuldigten in der jeweiligen konkreten Tatsituation ausgewirkt haben soll\n(st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2017 – 1 StR 63/17; Beschlüsse vom\n16. März 2017 – 4 StR 11/17; und vom 6. September 2017 – 1 StR 307/17).\nDies gilt insbesondere in Fällen, in denen eine Tat – wie hier das der Vorverurteilung zugrundeliegende strafbare Tun des Beschuldigten – zwanglos auch\nnormalpsychologisch erklären lässt.\n\n15 3. Das Urteil beruht auf diesen Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Die\nSache bedarf daher insgesamt – naheliegender Weise unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen – neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Quentin\n\nFeilcke Bartel","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-22/4-str-140-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-05-22/4-str-140-19","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:55:32.024086+00:00"}}