{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:220119UVIZR403.17.0","court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2019-01-22","aktenzeichen":"VI ZR 403/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nVI ZR 403/17 Verkündet am:\n22. Januar 2019\nHolmes\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2019:220119UVIZR403.17.0\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 22. Januar 2019 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter\nDr. Allgayer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27\ndes Landgerichts Berlin vom 7. September 2017 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin, eine Schauspielerin, nimmt die Beklagte auf Erstattung\nvorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Beklagte betreibt die\nInternetseite www.f. .de. Sie hatte unter Verwertung eines Berichts der Zeitung \"Bild\" unter der Überschrift \"Berliner Justiz ermittelt gegen ...-Star\" folgendes berichtet:\n\n\"Gegen Schauspielerin [Klägerin], bekannt als …, läuft offenbar ein Ermittlungsverfahren. Nach Informationen der \"Bild\"-Zeitung vom Donnerstag fiel [Klägerin] am\n15. März bei einer Kontrolle am Flughafen Berlin Tegel auf. Demnach entdeckten die\nFlughafenmitarbeiter ein \"nicht zugelassenes Reizstoffsprühgerät\" bei der [ ]-Jährigen.\nNun ermittle die Staatsanwaltschaft Berlin wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz.\n\nBis jetzt habe sich [Klägerin] nicht selbst geäußert. Die Staatsanwaltschaft Berlin war\nam Freitag morgen zunächst nicht für Nachfragen erreichbar. [Klägerin] hatte sich nach\nder Kölner Silvesternacht mit den Opfern solidarisiert. In Anlehnung an den Slogan\nnach der Attentate gegen das französische Satiremagazin Charlie Hebdo … trug die\nSchauspielerin … ein T-Shirt mit der Botschaft ...\"\n\n2 Das im Parallelverfahren beklagte Medienunternehmen hatte auf der von\nihm betriebenen Internetseite unter der Überschrift \"Der Staatsanwalt ermittelt\ngegen sie\"; \"Bei der Schauspielerin steht Ärger an. Es geht um den Verstoß\ngegen das Waffengesetz. Was hat [Klägerin] bloß angestellt?\" folgendes berichtet:\n\n\"[Klägerin] gehört definitiv zu den Schauspielerinnen, die privat kaum für Aufsehen sorgen. Das hat sich jetzt offenbar geändert. Wie die Bild-Zeitung berichtet, wird\ngegen die zweifache Mutter ermittelt! Der Tatvorwurf: Verstoß gegen das Waffengesetz! (…) Was ist bloß passiert? Bei einer Routine-Kontrolle am Flughafen Tegel im\nMärz hatte die Schauspielerin offenbar ein nicht zugelassenes Reizstoffsprühgerät,\nauch Pfefferspray genannt, bei sich. Und wurde prompt erwischt. Für die Staatsanwaltschaft ein Grund zu ermitteln. Wieso genau [Klägerin] sich damit \"bewaffnet\" hatte, ist\nnoch unklar. Dazu äußern wollte sie sich bis jetzt nicht.\"\n\n3 Nach einer Abmahnung gab die Beklagte - ebenso wie das im Parallelverfahren beklagte Medienunternehmen - eine Unterlassungserklärung ab und\nentfernte den beanstandeten Artikel. Die Zahlung der von der Klägerin aus einem Streitwert von 20.000 € geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € lehnte sie ab.\n\n4 Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Kosten in der geltend\ngemachten Höhe nebst Zinsen verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung der\nBeklagten zurückgewiesen und die Revision hinsichtlich der Frage zugelassen,\nob hinsichtlich der beiden Abmahnungen eine einheitliche Angelegenheit im\nSinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliege. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n5 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei den Abmahnschreiben gegenüber der Beklagten und dem im Parallelverfahren beklagten Medienunternehmen handle es sich nicht um dieselbe Angelegenheit. Anwaltliche Leistungen beträfen eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne, wenn zwischen\nihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und sie sowohl inhaltlich als auch in\nder Zielsetzung so weitgehend übereinstimmten, dass sie verfahrensrechtlich\nzusammengefasst und in einem einheitlichen Vorgehen - bspw. in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend gemacht werden könnten, wie etwa die\nInanspruchnahme mehrerer Schädiger als Gesamtschuldner oder wegen der\ngleichen Berichterstattung. Verschiedene Angelegenheiten lägen dagegen vor,\nwenn inhaltlich zwar ähnliche, gleichwohl voneinander unabhängige Veröffentlichungen betroffen seien und die Schädiger auch nicht als Gesamtschuldner\nhafteten.\n\n6 So liege es hier. Die Beklagte und das im Parallelverfahren beklagte Medienunternehmen gehörten zwar zu der gleichen Unternehmensgruppe, seien\naber rechtlich selbständig und hätten eigenständig und unternehmerisch unabhängig die Erstveröffentlichung eines dritten Medienunternehmens für ihre eigenen Berichterstattungen verwendet. Auch wenn die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten einheitlich mit dem Unterbinden dieser Veröffentlichungen beauftragt habe und diese die Medienunternehmen mit ähnlich formulierten Schreiben auf Unterlassung in Anspruch genommen hätten, handele es sich gleichwohl um verschiedene Angelegenheiten. Denn es hätten voneinander unabhängige Rechtsverletzungen durch rechtlich und unternehmerisch eigenständige Schädiger vorgelegen. Es habe für die Klägerin keine Veranlassung bestan-\n\nden, sie zwingend gemeinsam in Anspruch zu nehmen, schon weil sie unterschiedliche Sitze hätten, voneinander verschiedene Produkte mit unterschiedlichem Verbreitungsspektrum vertrieben, sich die Berichterstattungen inhaltlich\nvoneinander unterschieden und sich die Klägerin nicht in die zahlenmäßige Unterlegenheit begeben müsse. Dass die Prozessbevollmächtigten die Angelegenheiten unter dem gleichen Aktenzeichen betrieben hätten, betreffe allein\nderen innere Arbeitsorganisation und könne allenfalls ein Indiz in einem hier\nnicht vorliegenden Zweifelsfall darstellen.\n\nII.\n\n7 Die Revision hat Erfolg. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten\nder revisionsrechtlichen Überprüfung im Rahmen des beschränkten Umfangs\nder Revisionszulassung nicht stand.\n\n8 1. Das Berufungsgericht hat die Revision - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - lediglich hinsichtlich der Frage zugelassen, ob eine\neinheitliche Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG vorliegt, und sie damit auf die Höhe des gegen die Beklagte bestehenden Zahlungsanspruchs beschränkt (vgl. Senat, Urteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98, NJW 1999,\n500 unter II 1; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 7 ff.;\nBGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18).\nGegen die Bejahung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Kosten des\nmit der Sache befassten Rechtsanwalts dem Grunde nach (vgl. Senat, Urteile\nvom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350; vom 4. Dezember\n2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 13 mwN; vom 4. März 2008 - VI ZR\n176/07, VersR 2008, 985 Rn. 5) wendet sich die Revision nicht.\n\n9 2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster\nLinie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist\nrevisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer\nBetracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt\nhat (vgl. Senat, Urteile vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, VersR 2011, 896\nRn. 12; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011, 3657 Rn. 15; jeweils\nmwN). Das ist hier - wie die Revision zu Recht rügt - aus zwei Gründen der Fall.\n\n10 3. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass dem Geschädigten ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nur dann zusteht, wenn er im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung\ngestellten Kosten verpflichtet ist. Feststellungen dazu hat es nicht getroffen.\n\n11 a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem\nGeschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von\nRechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten\nverpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus\nder maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle\nSituation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war\n(st. Rspr., Senat, Urteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394\nRn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469 Rn. 14 mwN).\n\n12 b) Zu dem Innenverhältnis hat das Berufungsgericht (lediglich) festgestellt, dass die Klägerin ihre Rechtsanwälte am 13. Mai 2016 beauftragt habe,\n\ngegen die Beklagte vorzugehen. Weitere Feststellungen zum Inhalt des Auftrags und seiner Abrechnung gegenüber der Klägerin hat es nicht getroffen,\nweil es dies nicht für erheblich gehalten hat. Insbesondere ist ungeklärt geblieben, ob der Auftrag auch die Abwehr von Berichterstattungen zu demselben\nVorfall in anderen Veröffentlichungen umfasste, welche Veröffentlichungen insoweit ggf. betroffen waren und ob zwischen der Klägerin und ihren Rechtsanwälten Vereinbarungen über die Abrechnungsmodalitäten getroffen worden\nsind.\n\n13 c) Einen Erstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten in der geltend\ngemachten Höhe hätte das Landgericht nach den obigen Grundsätzen aber nur\nauf der Grundlage der Feststellung bejahen dürfen, dass die Klägerin ihren\nRechtsanwälten im Innenverhältnis zur Zahlung des geltend gemachten Betrags verpflichtet ist. Zu Recht macht die Revision geltend, dass die Beklagte\ndies in Zweifel gezogen und das Fehlen entsprechenden klägerischen Vortrags\nmehrfach gerügt hat.\n\n14 Soweit das Berufungsgericht und ihm folgend die Revisionserwiderung\nmeinen, auf die Frage, ob die Klägerin im Innenverhältnis Zahlungen geleistet\nhabe, komme es nicht an, weil ein etwaiger Freistellungsanspruch wegen der\nAblehnung der Schadensersatzpflicht durch die Beklagte in einen Zahlungsanspruch umgewandelt worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR\n355/02, NJW 2004, 1868 unter II A 1 - Freistellung von einer Darlehensverbindlichkeit), greift das zu kurz. Unabhängig davon, ob sich ein etwaig bestehender\nFreistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat, ist zu klären, ob die im Außenverhältnis geforderten Gebühren im Innenverhältnis tatsächlich entstanden sind (§ 15 Abs. 2 RVG).\n\n15 Dafür kommt es, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend\nangenommen hat, zunächst darauf an, ob im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und ihren Rechtsanwälten eine oder mehrere Angelegenheiten vorlagen.\nDiese Frage lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt\ndes erteilten Auftrags maßgebend ist (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2010\n- VI ZR 237/09, AfP 2010, 573 Rn. 16 mwN). Ohne Feststellungen zum Innenverhältnis kann daher schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Auftrag, gegen die Folgeberichterstattung vorzugehen, gegenüber jedem Schädiger jeweils eine eigene Gebühr ausgelöst hat. Sie sind ferner erforderlich, weil\nder Rechtsanwalt mit seinem Auftraggeber in außergerichtlichen Angelegenheiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren kann (§ 4 Abs. 1\nRVG). Zu einem schlüssigen Vortrag gehört daher auch die Darlegung, ob nach\nden gesetzlichen Gebühren abgerechnet und was ggf. Abweichendes vereinbart worden ist (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Auflage 2019, § 12 UWG Rn. 1.121).\n\n16 4. Zu Recht rügt die Revision weiter, das Berufungsgericht habe bei seiner Schätzung den Begriff der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne\n(§ 15 Abs. 2 RVG) verkannt und die Umstände des Streitfalls nicht ausreichend\ngewürdigt. Denn es hat ohne Würdigung der konkreten Umstände angenommen, dass ein von ihm unterstellter einheitlich auf Unterbindung der Folgeberichterstattung gerichteter Auftrag der Klägerin allein deshalb mehrere Angelegenheiten betrifft, weil wegen unterschiedlicher Veröffentlichungen gegen verschiedene rechtlich selbständige Medienunternehmen vorzugehen war.\n\n17 a) Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der\nRegel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitge-\n\nhend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen\nTätigkeit gesprochen werden kann (Senat, Urteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR\n174/08, AfP 2009, 394 Rn. 23; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, NJW 2011,\n3657 Rn. 22). Ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann grundsätzlich auch dann noch vorliegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der\nRechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander\nabweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt\nfür den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb\ndessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand\nder anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann durchaus mehrere Gegenstände umfassen. Für einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn die\nverschiedenen Gegenstände in dem Sinn einheitlich vom Anwalt bearbeitet\nwerden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem\neinheitlichen Vorgehen - z.B. in einem einheitlichen Abmahnschreiben - geltend\ngemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang zwischen den anwaltlichen Leistungen ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören (Senat, Urteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469, Rn. 16; vom\n1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 9, jeweils mwN).\n\n18 b) Der verfahrensrechtliche Zusammenhang wird bei einem außergerichtlichen Vorgehen gegen verschiedene Schädiger nicht schon allein dadurch\ngesprengt, dass an jeden Schädiger ein (eigenes) Abmahnschreiben zu richten\nist (Senat, Urteile vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, AfP 2010, 469, Rn. 16; vom\n\n19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, AfP 2010, 573 Rn. 19; vom 1. März 2011\n- VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Mai 2005\n- IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927 Rn. 13 für die Verhandlungen mit mehreren\nGläubigern im Zuge von Sanierungsbemühungen; BGH, Beschluss vom 6. Juni\n2013 - IX ZR 312/12, AGS 2013, 323 Rn. 5, vorgehend OLG Hamm, AGS 2013,\n321 Rn. 73 ff. - für Verkaufsverhandlungen mit mehreren Interessenten; OLG\nDüsseldorf JurBüro 1982, 1507 für 35 gleichlautende warenzeichenrechtliche\nAbmahnungen an verschiedene Gesellschaften).\n\n19 Auch die (außergerichtliche) Inanspruchnahme verschiedener Schädiger\nkann daher eine einzige Angelegenheit sein. Das kommt bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen insbesondere dann in Betracht, wenn den\nSchädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und\ndemgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest\nweitgehend identischen Inhalt haben. Dabei kommt es nicht darauf an, dass\njede Abmahnung wegen der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten gegenüber\njedem Schädiger ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann. Sofern die Reaktionen der verschiedenen Schädiger auf gleichgerichtete Abmahnungen nicht\neinheitlich ausfallen und deshalb eine differenzierte Bearbeitung durch den\nRechtsanwalt erfordern, können aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (Senat, Urteile vom 19. Oktober 2010\n- VI ZR 237/09, AfP 2010, 573 Rn. 19; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW\n2011, 2591 Rn. 10, 14, jeweils mwN).\n\n20 c) Nach diesen Grundsätzen ist hier bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls - ein einheitlicher Auftrag unterstellt - nur eine Angelegenheit gegeben.\n\n21 aa) Bei den streitgegenständlichen Veröffentlichungen handelt es sich\num jeweils nicht einmal eine Seite umfassende Textberichterstattungen bestehend aus wenigen Sätzen. Sie berichten inhaltlich übereinstimmend denselben\nSachverhalt, gehen auf dieselbe Quelle - einen Bericht in der Bildzeitung vom\nVortag - zurück und weichen lediglich in unerheblicher Weise in den Formulierungen sowie im Hinblick auf hier nicht relevante Einzelheiten voneinander ab.\nDie Anwälte der Klägerin haben die Beklagte sowie das im Parallelverfahren in\nAnspruch genommene Medienunternehmen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit ähnlich formulierten Schreiben abgemahnt.\n\n22 bb) Den inneren Zusammenhang zwischen den jeweils die Abwehr einer\nFolgeberichterstattung betreffenden verschiedenen Gegenständen stellt das\nBerufungsgericht zu Recht nicht in Frage. Er wird dadurch hergestellt, dass es\nsich bei beiden Veröffentlichungen um inhaltlich übereinstimmende Folgeberichterstattungen aus derselben Quelle handelt, die durch den - unterstellt - einheitlichen Auftrag, die Folgeberichterstattung abzuwehren, zusammengefasst\nwerden.\n\n23 cc) Auch stimmen die anwaltlichen Leistungen in Bezug auf die Abwehr\nder Folgeberichterstattungen sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so\nweitgehend überein, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen\nTätigkeit gesprochen werden kann. Es handelt sich um gleichgerichtete Unterlassungsansprüche wegen inhaltlich identischer Aussagen, die durch den unterstellt einheitlichen Auftrag zur Abwehr der Folgeberichterstattung auch eine\ngleiche Zielsetzung aufweisen. Allein die Tatsache, dass es sich um mehrere\nSchädiger mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit handelt, rechtfertigt demgegenüber nicht die Annahme, dass der einheitliche Rahmen der anwaltlichen\nTätigkeit gesprengt sei.\n\n24 dd) Soweit das Berufungsgericht seine Ansicht auch darauf stützt, dass\ndie Beklagte im hiesigen Verfahren sowie die Beklagte im Parallelverfahren\nnicht als Gesamtschuldner hafteten, greift das nicht durch. Schuldner eines Unterlassungsanspruchs haften ohnehin nicht als Gesamtschuldner (§ 421 BGB),\nohne dass es darauf ankommt, ob die Unterlassungsansprüche dieselbe Veröffentlichung oder verschiedene Veröffentlichungen betreffen. Ob im Hinblick auf\nden Schadensersatzanspruch eine Gesamtschuld vorliegt, hängt wiederum davon ab, ob eine oder mehrere Angelegenheiten gegeben sind. Handelt es sich\num eine Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG), entsteht - wenn auch aus einem\nhöheren Streitwert - nur eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) sowie eine\nPauschale (Nr. 7002 VV RVG) mit der Folge, dass beide Schädiger - in Höhe\nder Gebühren aus dem auf sie selbst entfallenden Streitwert - als Nebentäter\ndenselben Schaden verursacht haben und insoweit als Gesamtschuldner haften, § 840 Abs. 1 BGB.\n\nIII.\n\n25 Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen treffen kann\n(§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei wird es eine Verbindung der\nbeiden Verfahren zu erwägen haben. Sollte sich herausstellen, dass die Unterlassungsansprüche nach der im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarung und\neinem ggf. erforderlichen Hinweis der Rechtsanwälte der Klägerin (vgl. BGH,\nUrteil vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927 Rn. 15; Senat, Urteil\nvom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, VersR 2008, 413 Rn. 15) vereinzelt\nwerden sollten, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die konkrete\n\nanwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin mit Rücksicht auf\nihre spezielle Situation zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen ist (vgl. Senat, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP\n2009, 394 Rn. 28 f.).\n\nvon Pentz Wellner Oehler\n\nRoloff Allgayer\n\nVorinstanzen:\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 12.01.2017 - 239 C 187/16 -\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2017 - 27 S 3/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-22/vi-zr-403-17","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-22/vi-zr-403-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:48.079330+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-22/vi-zr-403-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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