{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:220119B1STR489.18.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2019-01-22","aktenzeichen":"1 StR 489/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 489/18\n\nvom\n\n22. Januar 2019\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nECLI:DE:BGH:2019:220119B1STR489.18.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 1.a-c und 2. auf dessen Antrag –\nam 22. Januar 2019 gemäß § 206a, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1\nanalog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts München I vom 17. Mai 2018\n\na) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betruges zum\nNachteil der Geschädigten P. und R. W. hinsichtlich der Zahlung vom 7. Dezember 2009, wegen Betruges\nin drei Fällen zum Nachteil der Geschädigten M. hinsichtlich der Zahlungen vom 25. Mai 2008,\n30. November 2009 und 12. Januar 2011, wegen Betruges\nin vier Fällen zum Nachteil der Geschädigten K. und\nA. B. hinsichtlich der Zahlungen vom\n1. Februar 2010, 1. März 2010, 29. Juni 2010 und\n7. Februar 2011, wegen Betruges zum Nachteil des\nGeschädigten H. F. hinsichtlich der Zahlung vom\n20. Juni 2011, wegen Betruges in drei Fällen zum Nachteil\nder Geschädigten D. hinsichtlich der Zahlungen vom\n27. Februar 2009, 1. Dezember 2009 und 30. August 2010\nsowie wegen Betruges in vier Fällen zum Nachteil der\nGeschädigten U. verurteilt wurde; das Verfahren wird\nbezüglich dieser Taten eingestellt. Die Staatskasse trägt in-\n\nsoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten\nentstandenen notwendigen Auslagen,\n\nb) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte\ndes Betruges in 27 Fällen schuldig ist,\n\nc) im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass\ndie Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n1.134.919,51 Euro angeordnet wird,\n\nd) im Strafausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nverbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 43 Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und\ndie Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.590.780,51 Euro angeordnet. Dagegen richtet sich die auf die Verletzung formellen Rechts und die\nausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel\nführt zur Aufhebung des Urteils, soweit er wegen Betruges in 16 Fällen verurteilt\nworden ist, und insoweit zur Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung\n(Ziffer 1.a der Beschlussformel). Die Summe des hinsichtlich dieser Taten erlangten Wertes von Taterträgen ist bei der getroffenen Einziehungsentscheidung in Abzug zu bringen und der Strafausspruch insgesamt aufzuheben. Im\n\nÜbrigen bleibt das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bot der als Anlage- und\nVermögensberater tätige Angeklagte Personen aus seinem Familien- und\nBekanntenkreis im Zeitraum Oktober 2007 bis zum 13. Oktober 2014 an, Gelder für sie verzinslich anzulegen und zu verwalten. Nach Abschluss entsprechender Verträge überließen die Geschädigten dem Angeklagten die Vertragssumme zum Zweck einer gewinnbringenden Anlage, der die Gelder jedoch, ohne sie zu investieren, im Wesentlichen für sich verbrauchte.\n\n3 2. Die in Ziffer 1.a der Beschlussformel mit dem Anlagedatum der jeweiligen Anleger konkretisierten 16 Betrugstaten (§ 263 StGB) sind verjährt. Da die\nVerjährung bereits vor der Verkündung des angefochtenen Urteils eingetreten\nwar, hebt der Senat das Urteil insoweit auf (§ 349 Abs. 4 StPO) und stellt das\ndie genannten Taten betreffende Verfahren gemäß § 206a StPO ein.\n\n4 Die Taten waren jeweils mit vollständiger Zahlung des Anlagebetrages\ndurch die Geschädigten an den Angeklagten beendet. Nach Ablauf der\n5-jährigen Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB waren diese\nTaten, ohne dass eine verjährungsunterbrechende Maßnahme vorgenommen\nworden war, verjährt. Das Vorliegen einer Tatserie hat die Staatsanwaltschaft\nnicht vor März 2016 erkannt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner\nStellungnahme zutreffend ausgeführt:\n\n„Soweit die Staatsanwaltschaft München I mit Verfügung vom\n25. März 2015 die verantwortliche Vernehmung des Angeklagten\nangeordnet hat (Bl. 39 SA Bd. I), bezog sich diese Anordnung lediglich auf die zu diesem Zeitpunkt durch die Strafanzeige des Geschädigten P. W. bekannt gewordenen Tatvorwürfe zum\nNachteil der Geschädigten W. und Z. (Bl. 3 ff SA Bd. I). Auch\n\ndie Gewährung von Akteneinsicht an den Verteidiger des Angeklagten mit Verfügung vom 31. August 2015 (Bl. 61 SA Bd. I) sowie die\n– später zurückgenommene – Anklage der Staatsanwaltschaft\nMünchen I vom 22. Oktober 2015 (Bl. 70 ff SA Bd. I) erfassten inhaltlich nur die o.g. Tatvorwürfe.\n\nDie Betrugstaten zum Nachteil des Geschädigten Ra. F.\nwurden mit dessen Strafanzeige vom 16. März 2016 (Bl. 199 SA\nBd. I) und anschließender förmlicher Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und Verbindung zum führenden Verfahren am 7. April\n2016 (Bl. 203 SA Bd. I) Gegenstand des Ermittlungsverfahrens. Die\nTatvorwürfe zum Nachteil der übrigen Geschädigten wurden frühestens mit deren Vernehmungen nach dem 12. April 2016 (vgl.\nSA-SO „Fallakten“) Gegenstand des Verfahrens, förmlich erfasst\nwurden die Geschädigten als Verfahrensbeteiligte mit Verfügung\nvom 27. Mai 2016 (Bl. 204 SA Bd. I). Hinsichtlich aller von der Anklage umfassten Taten wurde die Verjährung durch den Erlass des\nHaftbefehls gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht\n– Ermittlungsrichter – in München am 14. Juli 2016 unterbrochen\n(Bl. 214 ff SA Bd. I). Zu diesen Tatvorwürfen wurde dem Angeklagten erstmals in seiner haftrichterlichen Vorführung am\n1. September 2016 rechtliches Gehör gewährt (Bl. 238 ff SA Bd. I).\n\nMithin sind – mit Ausnahme der Taten zum Nachteil der Geschädigten W. und Z. – sämtliche Taten verjährt, die vor dem\n15. Juli 2011 beendet waren. Hinsichtlich der Geschädigten W.\nund Z. sind die Taten verjährt, die vor dem 26. März 2010 beendet waren.\n\nDas Verfahrenshindernis hat zur Folge, dass der Angeklagte lediglich in 27 Fällen wegen Betruges verurteilt ist. Der Schuldspruch ist\ndaher entsprechend abzuändern. Die für die ausgeschiedenen Fälle verhängten Einzelstrafen entfallen.“\n\n5 3. Der Wegfall der wegen der verjährten Betrugstaten verhängten Einzelstrafen hat die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Aber auch die\nübrigen Einzelfreiheitsstrafen haben keinen Bestand, weil das Landgericht bei\nder Strafbemessung Rückzahlungen (Tilgungs- bzw. vermeintliche Dividendenzahlungen sowie Schadenswiedergutmachungsleistungen) des Angeklagten als\nwesentlichen Strafzumessungsumstand unberücksichtigt gelassen hat. Im\nRahmen der rechtlichen Würdigung hat es zwar zutreffend ausgeführt, dass\nsolche Zahlungen nicht auf Tatbestandsebene, sondern erst bei der Strafzumessung zu berücksichtigen seien (UA S. 26). Bei der Abwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte werden jedoch die bei der Sachverhaltsdarstellung\nim Einzelnen dargestellten Rückzahlungen des Angeklagten nicht erwähnt;\nvielmehr wird lediglich auf den tatbestandlichen Schaden bei der Staffelung der\nEinzelstrafen nach Schadenshöhe abgestellt (UA S. 27/28).\n\n6 Die getroffenen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie\nvon dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\n7 4. Entsprechend den Ausführungen und Berechnungen des Generalbundesanwalts ist die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen auf\ndie nicht verjährten Taten zu beschränken, mithin auf einen Betrag in Höhe von\n\n1.134.919,51 Euro festzusetzen. Eine darüber hinausgehende Einziehungsentscheidung hinsichtlich der aus den verjährten Taten erlangten Anlagebeträge\nkönnte nur auf Grundlage des § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB im selbständigen Einziehungsverfahren (§§ 435 ff. StPO) erfolgen.\n\nRinBGH Dr. Fischer erkrankt\nund deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nRaum Bellay Raum\n\nHohoff Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-22/1-str-489-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76a","ref_norm":"76a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-01-22/1-str-489-18","retrieved":"2026-10-24 07:52:18.057082+00:00"},"card":{"id":"bgh/2019-01-22/1-str-489-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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