{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2019-11-21_4_StR_210_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2019:211119B4STR210.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2019-11-21","aktenzeichen":"4 StR 210/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 210/19\n\nvom\n21. November 2019\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2019:211119B4STR210.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2019\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Dezember 2018 im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Widerstands gegen\nVollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Bedrohung\nund wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung einer\nGeldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 22. Juni\n2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf\ndie Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechts-\n\nmittel hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang\nErfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StGB.\n\n2 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\nzum Schuldspruch und zu den insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Hingegen begegnet die\nBildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n3 Nach den Feststellungen des Landgerichts zur Person wurde der Angeklagte nach den verfahrensgegenständlichen Taten und vor der jetzigen Verurteilung auch mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 17. Juli 2018 zu\neiner Geldstrafe verurteilt. Feststellungen zum Vollstreckungsstand dieser Entscheidung – bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils – fehlen jedoch; auch die dieser Verurteilung zugrundeliegende Tatzeit wird nicht mitgeteilt. Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob das Landgericht zu Recht davon abgesehen hat, die Strafe aus dem Strafbefehl vom 17. Juli 2018 in die von\nihm gebildete (nachträgliche) Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen. Durch die\nunterbliebene Einbeziehung kann der Angeklagte auch beschwert sein, sofern\ndie Strafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird. War die Strafe im\nZeitpunkt der Verurteilung bereits vollstreckt, wäre gegebenenfalls ein Härteausgleich vorzunehmen.\n\n4 Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht (§ 353\nAbs. 2 StPO); das nunmehr zur Entscheidung berufene neue Tatgericht wird die\nerforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben.\n\n5 2. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass nach Aufhebung einer\nnachträglichen Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das neue\nTatgericht die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach\nMaßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung\nzu erfolgen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 – 4 StR\n53/18, juris Rn. 7; vom 22. August 2013 – 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474, 475;\nvom 20. Dezember 2011 – 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106).\n\nQuentin Roggenbuck RiBGH Cierniak ist wegen\nUrlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nQuentin\n\nBender Feilcke","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2019-11-21/4-str-210-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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